Tenor

Der Antrag der Kläger zu 1, 2, 4 und 5, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L.… beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Den Klägern kann die gewünschte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO); denn es liegt kein geltend gemachter Revisionszulassungsgrund vor. Es kann dahinstehen, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) prozessordnungsgemäß dargelegt wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫).

Der Beschwerde lässt sich allenfalls sinngemäß die Frage entnehmen,

ob die Erben des vor In-Kraft-Tretens des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 verstorbenen Neubauern, dem zu seinen Lebzeiten Bodenreformgrundstücke enteignet worden waren, Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind.

Diese Frage lässt sich ohne weiteres verneinen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Mai 2003 – BVerwG 8 B 36.03 – (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 73) folgendes ausgeführt:

“Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die Beantwortung der Frage zunächst aus dem Vermögensgesetz selbst und erst im Weiteren aus einem – begrenzten – Rückgriff auf das einschlägige Erbrecht. Dabei ist davon auszugehen, dass die vom Vermögensgesetz erfassten Enteignungsmaßnahmen dinglich wirksam sind und deshalb der entzogene Vermögensgegenstand in Erbfällen vor dem In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes weder bei gesetzlicher noch bei testamentarischer Erbfolge dem Nachlass angehörte. Da bei derartigen Erbfällen das Gleiche auch für den Restitutionsanspruch gilt, entsteht dieser unmittelbar in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten. Der vermögensrechtliche Rechtsnachfolgebegriff kann deshalb nicht davon abhängen, wem das einschlägige Erbrecht den entzogenen Gegenstand oder den Restitutionsanspruch zuweist; vielmehr sind beide Gegenstände in Erbfällen vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes begrifflich und nach der Wertung des Vermögensgesetzes dem Nachlass nicht zuzuordnen und damit dem Erbrecht an sich entzogen. Wenn gleichwohl die als Anlage III zum Einigungsvertrag veröffentlichte Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juli 1990 in Nummer 3 mehrfach die “Erben” der ehemaligen Eigentümer als Restitutionsberechtigte bezeichnet, muss nach Sinn und Zweck von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG die Person des Rechtsnachfolgers unter Ausblendung der wieder gutzumachenden Enteignungsmaßnahme bestimmt, die Rechtsnachfolge in den entzogenen Gegenstand also nur hypothetisch im Wege einer Fiktion ermittelt werden. Denn § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG bezweckt ersichtlich, auf schuldrechtlichem Wege die Folgen der durch den Vermögensentzug geschaffenen Unrechtslage wieder gutzumachen (Beschluss vom 7. September 1998 – BVerwG 8 B 118.98 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 40). § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sieht danach denjenigen Erben als Rechtsnachfolger an, der hinsichtlich des entzogenen Vermögenswertes in vollem Umfange in die Rechtsposition des Geschädigten eingetreten wäre.

Das Eigentum an Bodenreformgrundstücken konnte zwar auf den Erben des Bodenreformeigentümers übergehen. Dessen Eigentumserwerb vollzog sich aber nicht allein nach den Bestimmungen des bürgerlichen Erbrechts. Dessen Bestimmungen wurden vielmehr durch die Vorschriften der Besitzwechselverordnungen überlagert. Danach setzte der Eigentumserwerb des Erben die (erneute) staatliche Übertragung des Bodenreformgrundstücks an ihn persönlich voraus. Dem Erben wuchs das Eigentum an einem Bodenreformgrundstück bei Eintritt des Erbfalls nur belastet mit einer Pflicht zur Rückgabe an den Bodenfonds zu. Erst mit der staatlichen Übertragung trat der Erbe des Neubauern in dessen Rechtsposition als Bodenreformeigentümer ein. Bis zu dieser Entscheidung des Staates hatte der Erbe (oder bei mehreren Erben einer von ihnen) lediglich die tatsächliche Aussicht oder bestenfalls einen Rechtsanspruch auf Erwerb des Eigentums an dem Bodenreformgrundstück (Beschluss vom 1. November 2001 – BVerwG 7 B 85.01 – m.w.N. – juris –).

Auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1998 (BGHZ 140, 223) und des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 2000 (VIZ 2001, 111) werfen keinen Klärungsbedarf auf. Beide verhalten sich nicht zum Rechtsnachfolgebegriff von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, sondern über Bodenreformgrundstücke, die – weil durch keine Unrechtsmaßnahme im Sinne von § 1 VermG betroffen – in den Nachlass fallen konnten. Zur Vererblichkeit, von der beide Gerichte ausgehen, hatte im Übrigen schon das Oberste Gericht der DDR in seinem Urteil vom 12. März 1953 ausgeführt, dass die Verordnungen über die Bodenreform eine Vererbung nicht ausschlössen, aber eine Übertragung von Todes wegen kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge noch eines staatlichen Aktes bedürfe bzw. durch einen solchen bekräftigt werden müsse (Entscheidungen des OG in Zivilsachen, 2. Band, 1954, Seite 115 ≪118 f.≫).

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2004 (NJW 2004, S. 923) ist hier – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht einschlägig.

Aus obigen Ausführungen ergibt sich auch, dass die von der Beschwerde behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vorliegt und es daher auch insoweit an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt.

Mit den übrigen Ausführungen der Beschwerde wird kein Revisionszulassungsgrund prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 7. Oktober 2004 sind nicht zu berücksichtigen, weil er erst am 11. Oktober 2004 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.

 

Unterschriften

Sailer, Krauß, Neumann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1265225

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