Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntgabe einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Klausurbewertung in Internetportal der Hochschule
Leitsatz (amtlich)
Die Bekanntgabe einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bewertung einer Klausur im Rahmen einer Hochschulprüfung in einem von der Hochschule betriebenen Internetportal ist mit den Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör vereinbar, wenn der Prüfling über ein Benutzerkonto verfügt, zu dem er ausschließlich Zugang hat, und die Hochschule das Mitgliedschaftsverhältnis zu ihren eingeschriebenen Studenten dahin ausgestaltet hat, dass die Kommunikation über automatisierte Geschäftsprozesse und Verfahren abgewickelt wird, an denen die Studenten mitzuwirken haben.
Normenkette
GG Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; VwGO § 58 Abs. 2, § 70; VwVfG § 35 S. 1, § 37 Abs. 2, §§ 41, 43; BGB § 130
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 21.03.2017; Aktenzeichen 14 A 1689/16) |
VG Düsseldorf (Urteil vom 24.06.2016; Aktenzeichen 15 K 5739/14) |
Gründe
I
Rz. 1
Der Kläger nahm im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften bei der Beklagten an der Modulklausur "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" wiederholt erfolglos teil. Die Ergebnisse der Prüfungsversuche vom 30. Juli 2012, 18. Februar 2013 und 20. Februar 2014 hängte die Beklagte in ihren Räumlichkeiten aus und stellte sie in ihr Online-Selbstbedienungsportal WUSEL ein. Der Kläger erhob gegen die Bewertung der Klausur vom 20. Februar 2014 Widerspruch, den er später auf die Bewertungen der Prüfungsversuche vom 30. Juli 2012 und 18. Februar 2013 erweiterte. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, der Widerspruch könne u.a. wegen der Bestandskraft der Bewertungen dieser Prüfungsversuche nicht erweitert werden. Den Widerspruch gegen die Bewertung der Modulklausur vom 20. Februar 2014 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2014 zurück. Mit Bescheid vom 30. September 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Bachelorprüfung infolge des Nichtbestehens der Klausur "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" endgültig nicht bestanden habe. Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der Prüfungsentscheidungen über das Nichtbestehen der Modulabschlussklausur "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" im 1., 2. und 3. Versuch und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2014 zu verpflichten bzw. zu verurteilen, ihm drei neue Prüfungsversuche im Modul "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" einzuräumen, und den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2014 betreffend die Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung aufzuheben, ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Bewertung der Modulklausur "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" vom 20. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2014 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Rz. 2
Die Beschwerde des Klägers, die sich auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg.
Rz. 3
1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Rz. 4
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 31. Juli 2017 - 2 B 30.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310717B2B30.17.0] - juris Rn. 6). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).
Rz. 5
Nach diesem Maßstab wird die von der Beschwerde behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Die Beschwerde weist zwar auf den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die bundesrechtlichen Vorgaben aus Art. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG aufgestellten abstrakten Rechtssatz hin, dass der Normgeber im Prüfungsrecht, sofern er Einzelbenotungen als selbständige, der Bestandskraft fähige Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG auszugestalten beabsichtigt, jenseits von prozessökonomischen Aspekten zu erwägen haben wird, ob die sich hieraus für den Prüfling in prozessualer Hinsicht ergebenden Obliegenheiten verhältnismäßig wären (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 - 6 C 8.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 413 Rn. 15). Die Beschwerde versäumt es jedoch, diesem Rechtssatz einen ebenso abstrakten und zudem entscheidungserheblichen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts entgegenzuhalten, mit dem es im Berufungsurteil von dem genannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre. Stattdessen wendet sich die Beschwerde nach Art einer Revisionsbegründung gegen die Auslegung der Bestimmungen der Prüfungsordnung der Beklagten für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften (Business Administration and Economics) durch das Oberverwaltungsgericht, der zufolge die Bewertungen von Modulprüfungen als Verwaltungsakte anzusehen sind. Auch mit der Behauptung, die durch das Oberverwaltungsgericht angenommene Gestaltung einzelner, nicht-endgültig nicht bestandener Modulprüfungen als selbständige, der Bestandskraft fähige Regelungen sei im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG unverhältnismäßig, zeigt die Beschwerde keine Abweichung von einem Rechtssatz, sondern allenfalls die fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung eines Rechtssatzes auf, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat. Hierauf kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden.
Rz. 6
2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:200217B6B36.16.0] - juris Rn. 11). Den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Rz. 7
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Fragen auf,
"ob ein auf einem Datenträger verkörperter Verwaltungsakt (hier die Verkörperung einer Bewertung einer Klausur - unterstellt, sie sei nach Auslegung der Prüfungsordnung ein Verwaltungsakt -), der auf einem Online-Selbstbedienungsportal (hier WUSEL) abgerufen werden kann/muss, ein elektronischer Verwaltungsakt ist oder ein Verwaltungsakt, der in sonstiger Weise erlassen wurde,
ob eine Bekanntgabe auch dann stattfindet, wenn gleichzeitig der Inhalt der hoheitlichen Entscheidung in einem Aushang ersichtlich ist
und
ob ein Verwaltungsakt, der durch ein elektronisches Dokument verkörpert wird, dadurch bekanntgegeben wird, dass die Datei auf einem Online-Selbstbedienungsportal (hier: WUSEL) eingestellt wird, aber nicht dokumentiert wird, ob diese Information abgerufen wurde,
und ob dies auch gilt, wenn gleichzeitig der Erklärungsinhalt in einem Aushang nachvollzogen werden kann."
Rz. 8
Diese Fragen rechtfertigen bei wörtlichem Verständnis die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht zu erwarten ist. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass in dem von der Beklagten betriebenen Online-Selbstbedienungs-portal WUSEL keine Dokumente - wie etwa das vom Prüfer erstellte Votum mit seiner Notenfestsetzung - eingestellt, sondern lediglich in Form eines Kontoauszugs der Leistungsstatus des Studenten mitgeteilt d.h. anderweitig getroffene Entscheidungen bekannt gegeben würden. Diese tatsächliche Feststellung des Berufungsurteils ist nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend, da der Kläger insoweit keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen geltend gemacht hat. Abweichend hiervon geht die Beschwerde von der tatsächlichen Prämisse aus, dass ein "auf einem Datenträger verkörperter Verwaltungsakt" bzw. ein "Verwaltungsakt, der durch ein elektronisches Dokument verkörpert wird", als Datei auf dem Online-Selbstbedienungsportal eingestellt wird und sodann dort abgerufen werden kann oder muss. Steht jedoch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass in dem Internetportal der Beklagten keine Dokumente eingestellt werden, die als Verkörperung einer Klausurbewertung zu qualifizieren sind, sondern dass dort lediglich Auskunft über das Ergebnis einer solchen Bewertung in Gestalt eines aktuellen Notenspiegels erteilt wird, können sich die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
Rz. 9
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird auch dann nicht dargelegt, wenn die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Beschwerdebegründung rechtsschutzfreundlich dahingehend verstanden werden, dass geklärt werden soll, ob die Annahme des Berufungsurteils mit revisiblem Recht vereinbar ist, eine als Verwaltungsakt zu qualifizierende Bewertung einer Klausur im Rahmen einer Hochschulprüfung könne dem Prüfling durch die Einstellung des Ergebnisses dieser Bewertung in einem von der Hochschule betriebenen Online-Selbstbedienungsportal wirksam bekannt gegeben werden. Diese Frage ist zwar entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Bewertungen der beiden Versuche der Modulklausur "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" vom 8. August 2012 und 27. Februar 2013 für unzulässig gehalten, weil der Kläger die als Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG NRW zu qualifizierenden Bewertungen entgegen §§ 68, 69 und 70 VwGO, § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen nicht innerhalb der - mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung in Lauf gesetzten - Jahresfrist (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) durch Widerspruch angegriffen habe. Es hat angenommen, die Bewertungen der Prüfungsversuche vom 8. August 2012 und 27. Februar 2013 seien wirksam. Die Bewertungen seien dem Kläger individuell durch Einstellung in das Online-Selbstbedienungsportal WUSEL bekannt gegeben worden. Tragender Bestandteil der Begründung des Oberverwaltungsgerichts ist damit neben der - mit der Grundsatzrüge nicht angegriffenen - Qualifizierung der Bewertungen der beiden Prüfungsversuche vom 8. August 2012 und 27. Februar 2013 als Verwaltungsakte die Annahme, dass die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der - als Bekanntgabe an den Kläger zu wertenden - Einstellung der Bewertungen in das Online-Selbstbedie-nungsportal WUSEL zu laufen begonnen habe.
Rz. 10
Der Frage, ob eine Klausurbewertung, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, dem Prüfling dadurch wirksam bekannt gegeben werden kann, dass ihr Ergebnis in ein von der Hochschule betriebenes Internetportal eingestellt wird, zu dem der Prüfling Zugang hat, fehlt jedoch die erforderliche Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren; denn sie lässt sich nicht fallübergreifend verallgemeinerungsfähig anhand des revisiblen Rechts beantworten. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, und wird gegenüber diesem Beteiligten in dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam. Welche Anforderungen an die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts zu stellen sind, hängt von der Art der behördlichen Entscheidung und den jeweils maßgeblichen Vorschriften ab. Dies gilt auch für die Bekanntgabe in einem internetgestützten Informations- und Kommunikationssystem. Dass eine solche Form der Bekanntgabe grundsätzlich zulässig sein kann, folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Für den Erlass von Verwaltungsakten gilt somit der Grundsatz der Formfreiheit, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften eine bestimmte Form vorgeschrieben wird. Ob für die individuelle Bekanntgabe einer Klausurbewertung im Rahmen von Hochschulprüfungsverfahren die Einstellung in ein von der Hochschule betriebenes Online-Selbstbedienungsportal ausreicht, ist nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Landesrechts zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat dem nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO nicht revisiblen Landesrecht indes keine Vorgaben für die Form der Bekanntgabe einer Klausurbewertung entnommen. Dass § 41 VwVfG NRW - anders als § 41 Abs. 2a des VwVfG des Bundes - keine Bestimmung enthält, die die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Abruf über das Internet regelt, hebt die Beschwerde selbst hervor.
Rz. 11
Die Beschwerde legt schließlich auch nicht dar, dass die entscheidungstragende Annahme des Berufungsgerichts, die Bewertungen der Modulklausuren "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" vom 30. Juli 2012 und 18. Februar 2013 seien dem Kläger individuell durch Einstellung in das Online-Selbstbedienungs- portal WUSEL bekannt gegeben worden, im Hinblick auf bundesverfassungsrechtliche Vorgaben einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufwerfen könnte. Fehlt es in den jeweils maßgebenden Sachregelungen an einer Bestimmung darüber, in welcher Weise ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist, liegt die Art der Bekanntgabe grundsätzlich im Ermessen der Behörde (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Verwaltungsverfahrensgesetz, BT-Drs. 7/910 S. 62). Allerdings muss die Bekanntgabe einer hoheitlichen Maßnahme, mit der dem Bürger seine Rechtsbetroffenheit kundgetan und durch die eine Frist in Gang gesetzt wird, nach deren Ablauf die Maßnahme bestandskräftig wird, - auch hinsichtlich der Einzelheiten der Bekanntmachungsart - den Anforderungen des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes genügen (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 4 C 40, 44 und 45.81 - BVerwGE 67, 206 ≪209≫). Zudem muss die Bekanntgabe geeignet sein, der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu dienen (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 ≪306≫). Dementsprechend setzt die Bekanntgabe in analoger Anwendung des § 130 BGB den Zugang des Verwaltungsakts voraus, das heißt der Verwaltungsakt muss so in den "Machtbereich" des Empfängers gelangen, dass bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse des Empfängers mit der Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1994 - 4 B 212.93 - Buchholz 316 § 41 VwVfG Nr. 2).
Rz. 12
Diesen bundesrechtlichen Anforderungen wird die Bekanntgabe der Bewertungen der Modulklausuren durch Einstellung in das Online-Selbstbedienungs-portal WUSEL unter den im Berufungsurteil festgestellten Umständen des konkreten Einzelfalls gerecht. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Bewertungen seien dem Kläger durch Einstellung in seinen Notenspiegel in dem Portal tatsächlich zugegangen, so dass er die Möglichkeit gehabt habe, hierüber Kenntnis von der Bewertung der Modulklausuren zu nehmen, wird nachvollziehbar damit begründet, das Konto des Klägers gehöre ebenso wie sein zu seiner Wohnung gehörender Briefkasten zu seinem Machtbereich, weil er hierzu über seine Matrikelnummer und sein Passwort - neben der Beklagten - ausschließlichen Zugang habe. Ein Verstoß gegen die erwähnten verfassungsrechtlichen Vorgaben ist auch nicht darin zu sehen, dass die Prüflinge über die erfolgte Bereitstellung der Ergebnisse in dem Internetportal nicht gesondert benachrichtigt werden, wie dies etwa nach § 41 Abs. 2a Satz 3 VwVfG für eine wirksame Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte erforderlich ist. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Mitgliedschaftsverhältnis zu ihren eingeschriebenen Studenten nach § 10 Abs. 2 der Einschreibungsordnung der Beklagten dahin ausgestaltet, dass die Kommunikation über automatisierte Geschäftsprozesse und Verfahren abgewickelt wird, an denen die Studenten mitzuwirken haben. Wegen der Beschränkung auf den Hochschulbereich ist diese Ausgestaltung auch im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und den Anspruch auf rechtliches Gehörs unbedenklich. Da das Online-Selbstbedienungsportal WUSEL nicht nur der Anmeldung zu Prüfungen, sondern gerade auch der Einsichtnahme in den Notenspiegel dient, ist bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse ohne weiteres damit zu rechnen, dass sich die Prüflinge in regelmäßigen Abständen über die eingestellten Bewertungen informieren. Dass der Kläger dieser satzungsrechtlich begründeten Mitwirkungspflicht auch tatsächlich nachgekommen ist und sich Kenntnis von den Ergebnissen der Prüfungsversuche vom 30. Juli 2012 und 18. Februar 2013 verschafft hat, ergibt sich schon daraus, dass er jeweils an den Wiederholungsprüfungen teilgenommen hat.
Rz. 13
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
CR 2018, 18 |
DÖV 2018, 336 |
JZ 2018, 173 |
VR 2018, 216 |
BayVBl. 2018, 493 |
K&R 2018, 280 |
MMR 2018, 344 |
NWVBl. 2018, 189 |