Entscheidungsstichwort (Thema)
Bebauungsplan
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 29.01.2013; Aktenzeichen 3 S 1408/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Gegenstand des Verfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg” der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan).
Rz. 2
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen seit 1893 ein Quarzporphyr-Steinbruch betrieben wird. Die Pächterin des Grundstücks (die Beschwerdeführerin in den Verfahren BVerwG 4 BN 32. und 33.13) betreibt den Steinbruch derzeit auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 1983. In südlicher Richtung wird der Steinbruch durch die Kammlinie des Wachenbergs begrenzt, südwestlich grenzt die Wachenburg an das Steinbruchgelände an, unmittelbar westlich davon beginnt das Stadtgebiet der Antragsgegnerin.
Rz. 3
In der Raumnutzungskarte des Regionalplans „Unterer Neckar” ist das Gebiet um den Wachenberg als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe festgelegt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raumnutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige Fläche für die Forstwirtschaft vor.
Rz. 4
Bei einer Großrutschung im Jahre 2003 lösten sich entlang der rund 230 m hohen Steinbruchwand im Süden des Geländes ca. 2 000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte Abbaugrenze hinaus und berührt die Kammlinie des Wachenbergs. Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau empfahl daraufhin zur Vermeidung weiterer Rutschungen die Reduzierung der Generalneigung der Steinbruchwände von 60° auf 50°. Diese Empfehlung aufgreifend beantragte die Betreiberin des Steinbruchs eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erweiterung des Steinbruchs in südlicher Richtung, wobei durch die Abflachung des Hangs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenberg verändert und auch die Kuppe des Wachenbergs selbst angeschnitten werden sollten. Die Antragsgegnerin verweigerte wegen der damit einhergehenden Veränderungen des Landschaftsbildes ihr gemeindliches Einvernehmen. Das zuständige Landratsamt lehnte die beantragte Änderungsgenehmigung mit Bescheid vom 5. Mai 2008 ab, wies aber darauf hin, dass es den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig halte.
Rz. 5
Bereits im Jahre 2007 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans, zur punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie zum Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans. In seiner Sitzung vom 29. September 2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin neben der Änderung des Flächennutzungsplans den Bebauungsplan als Satzung. Am 22. Oktober 2010 wurden die vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte Genehmigung der Flächennutzungsplan-Änderung sowie der Beschluss des Bebauungsplans bekannt gemacht. Wesentliches Ziel der Planung ist es, das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil der Stadtsilhouette der Antragsgegnerin sei. Auch soll eine von dem Steinbruch ausgehende Gefährdung von Menschen, soweit dies im Wege der Bauleitplanung bewerkstelligt werden kann, dauerhaft und wirksam ausgeschlossen werden. Festgesetzt ist eine „Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein (§ 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB)”, deren Grenze der Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 grundsätzlich entspricht, im nördlichen Bereich allerdings in Teilen dahinter zurückbleibt und im Süden in denjenigen Bereichen erweitert, in denen diese Grenze durch Rutschungen oder genehmigungswidrigen Abbau überschritten ist. Westlich, südlich und östlich der festgesetzten Abbaufläche schließt sich eine Festsetzung „Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB)” an. Auf einer für das Landschaftsgebiet besonders bedeutsamen Teilfläche des Waldes im Süden um die Kammlinie des Wachenbergs ist zusätzlich eine „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)” festgesetzt.
Rz. 6
Den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, die Revision hat er nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 7
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rz. 8
1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Rz. 9
a) Die Antragstellerin macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Ausführungen dazu, warum (der Antragsgegnerin) in Anbetracht des regionalplanerischen Vorrangs zugunsten des standortbezogenen Ziels der Raumordnung „schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe” (im Folgenden: Vorranggebiet Rohstoffabbau) trotz des Vorhandenseins konkurrierender, für dasselbe Gebiet geltender regionalplanerischer Ziele der Raumordnung „Regionaler Grünzug” und „schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft” kein Spielraum verblieben sei, im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen, kein rechtliches Gehör geschenkt. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan.
Rz. 10
Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 – 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Von der von der Antragstellerin behaupteten regionalplanerischen Vorrangregelung des Vorranggebiets Rohstoffabbau im Verhältnis zu den konkurrierenden Zielfestlegungen „Regionaler Grünzug” und „schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft” ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht ausgegangen. Bereits in seinen zur Wirksamkeit der Veränderungssperre ergangenen Urteilen vom 22. Juni 2010 (vom VGH zitiert mit 16. Juni 2010) – 3 S 1391/08 (NuR 2011, 366) und 3 S 1392/08 – hatte der Verwaltungsgerichtshof angenommen, die Frage der bauleitplanerischen – parzellenscharfen – Grenzziehung zwischen dem Abbaugebiet und den angrenzenden Flächen dürfe nicht einseitig aus dem Blickwinkel des Vorranggebiets „Steinbruch” beantwortet werden. Vielmehr habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auch die regionalplanerische Vorgabe des Regionalen Grünzugs zu beachten und ihre Planung entsprechend anzupassen gehabt. An dieser Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil (UA S. 33 ff.) auch in Ansehung der nunmehr vorgebrachten Argumente festgehalten. Etwas anderes ergebe sich – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, wonach Regionale Grünzüge regelmäßig „im großräumigen Freiraumverbund der Sicherung einer ökologischen Ausgleichsfunktion” dienten, die ein Steinbruch und dessen Erweiterung nicht gefährden könnten. Denn hier bestehe die Besonderheit, dass der Regionalplangeber zugleich und überlagernd einen „schutzbedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft” festgesetzt habe. Das verdeutliche hinreichend, dass Ziel des Regionalplangebers nicht nur die Freihaltung bestimmter Flächen von Siedlungen sei, sondern weitergehend dort vorhandene Waldflächen möglichst erhalten werden sollten. Deswegen sei der Regionalplangeber in seinen Stellungnahmen zur Bauleitplanung auch von einer regionalplankonformen Auslegung durch die Antragsgegnerin ausgegangen.
Rz. 11
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass die Festlegung eines Vorranggebiets Rohstoffabbau mit einer regionalplanerischen Vorrangregelung sowohl im Verhältnis zu der konkurrierenden Zielfestlegung „Regionaler Grünzug” als auch im Verhältnis zu der konkurrierenden Zielfestlegung „schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft” verbunden worden sei mit der Folge, dass sich die Vorranggebietsfestlegung zugunsten des Rohstoffabbaus gegenüber beiden konkurrierenden Planungsnormen durchsetze, weshalb die Rohstoffgewinnung in diesem Bereich weder hätte ausgeschlossen noch wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, also durchaus zur Kenntnis genommen. Nur ist er dieser Auffassung nicht gefolgt. Dass er der Antragsgegnerin auf dieser Grundlage die Möglichkeit zugebilligt hat, trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Regionalplans über den Standort des Steinbruchs im Rahmen des Anpassungsgebots (§ 1 Abs. 4 BauGB), im Wege der Bauleitplanung eine Feinsteuerung insbesondere im Hinblick auf die parzellenscharfe Abgrenzung der für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Flächen vorzunehmen (UA S. 33), belegt keinen Gehörsverstoß, sondern lediglich eine von derjenigen der Antragstellerin abweichende Rechtsauffassung. Der Sache nach rügt die Beschwerde deshalb eine unzutreffende Auslegung regionalplanerischer Festlegungen. Eine Gehörsrüge kann hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden.
Rz. 12
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe der Antragstellerin in seinen Urteilen vom 22. Juni 2010 (vom VGH zitiert mit 16. Juni 2010) (3 S 1391/08 und 3 S 1392/08) zu Unrecht die Behauptung unterstellt, dass es sich bei Plansatz Z 3.2.4 – Vorrang Regionaler Grünzüge – um einen Grundsatz der Raumordnung handle, und sei ausgehend davon der Frage nachgegangen, warum dieser regionale Grünzug kein Grundsatz, sondern ein Ziel der Raumordnung sei. Die Antragstellerin habe nie behauptet, dass die Festlegung des regionalen Grünzugs nur ein Grundsatz der Raumordnung sei, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss über den Tatbestandsberichtigungsantrag der Antragstellerin zugestanden habe. Ein Gehörsverstoß ist auch insoweit nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 35 f.) ist der Auffassung der Antragstellerin, dass dem Ziel „Vorranggebiet Rohstoffabbau” ein regionalplanerischer Vorrang im Verhältnis zu den konkurrierenden Zielfestlegungen „Regionaler Grünzug” und „schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft” eingeräumt worden sei, nicht allein mit dem Argument entgegengetreten, es handle sich bei Plansatz Z 3.2.4 Abs. 2 Satz 1 – Vorrang Regionaler Grünzüge – nicht lediglich um einen Grundsatz, sondern um ein Ziel der Raumordnung. Er hat sich – wie ausgeführt – vielmehr selbständig tragend auch auf das weitere Argument gestützt, Ziel des Regionalplangebers bei dieser Zielfestlegung sei nicht nur – wie dies regelmäßig der Fall sei – die Freihaltung bestimmter Flächen von Siedlungen, sondern dass weitergehend dort vorhandene Waldflächen möglichst erhalten werden sollen. Deswegen sei der Regionalplangeber in seinen Stellungnahmen auch von einer regionalplankonformen Auslegung der Antragsgegnerin ausgegangen.
Rz. 13
b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist auch nicht dargetan, soweit die Antragstellerin rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe den im Plädoyer ihres Bevollmächtigten lediglich wiederholten Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Bauleitplanung nicht mit der Frage auseinander gesetzt habe, „wonach” für die Zeit nach der Betriebsstilllegung ein im Vergleich zum laufenden Betrieb erhöhter Sicherheitsstandard hätte zugrunde gelegt werden müssen, als erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung zurückgewiesen, ohne dieser Rechtsfrage weiter nachzugehen.
Rz. 14
Die Beschwerde rügt, die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, diese Frage sei erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit nach dem Satzungsbeschluss aufgeworfen worden, sei – wie bereits im Antrag auf Tatbestandsberichtigung vorgetragen – unrichtig. Der Aspekt der dauerhaften Gewährleistung von Sicherheit sei nämlich zum einen schon im Rahmen der Offenlage von verschiedener Seite, überdies als Kritik gegenüber dem Gutachten Q. und auch – wie im Tatbestandsberichtigungsantrag ausgeführt – in der Begründung des Normenkontrollantrags (der Antragstellerin) vorgetragen worden. In seinem Plädoyer in der mündlichen Verhandlung habe der Bevollmächtigte der Antragstellerin diesen Hinweis lediglich wiederholt. Die behaupteten Verfahrensfehler sind damit nicht dargetan.
Rz. 15
Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 21) ist der Behauptung der Antragstellerin, ein stillgelegter Steinbruch habe höhere Sicherheitsstandards zu wahren als ein in Betrieb befindlicher, in dem gesprengt werde, in der Sache mit der Begründung entgegengetreten, dass es für diese Behauptung in allen bis zum Satzungsbeschluss vorliegenden Gutachten keine Hinweise gebe und dass die Äußerungen des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, seine bis dahin vorliegenden Gutachten beträfen die Standsicherheit bei laufendem Betrieb, im Gegenteil in die umgekehrte Richtung deuteten. Die Bemerkung des Verwaltungsgerichtshofs, die Behauptung der Antragstellerin sei „erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit lange nach dem Satzungsbeschluss” vorgebracht worden, war erkennbar nur eine die Entscheidung nicht selbständig tragende Bemerkung am Rande. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung ausdrücklich bestätigt, wo er – wie die Beschwerde selbst einräumt – mitgeteilt hat, dass er die Behauptung der Antragstellerin nicht wegen des Zeitpunkts ihres Vorbringens vor Gericht, sondern mangels hinreichender Belege in den vorliegenden Gutachten nicht als geeignet angesehen habe, die Prognose der Antragsgegnerin zur Möglichkeit der Erhaltung des Landschaftsbildes zu erschüttern.
Rz. 16
Soweit die Beschwerde weiter rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe angenommen, diese Ausführungen seien nur im Hinblick auf die Möglichkeit der Erhaltung des Landschaftsbildes von Bedeutung, was deutlich mache, dass der Vortrag der Antragstellerin kein Gehör gefunden habe, weil die Frage nach dem Sicherheitsstandard, der nach Stilllegung eines Steinbruchs einzuhalten sei, nicht lediglich für die Möglichkeit der Erhaltung des Landschaftsbildes von Bedeutung sei, sondern vor allem auch für die Frage, in welchem Umfang wegen der Dauergefahr weiterer Hangrutschungen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen seien und überhaupt auch für die Frage, ob das Sicherheitsniveau ausreichend sei, ist ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Denn die Frage der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter dem Aspekt des hinreichenden Schutzes für Menschen (UA S. 21), der Haftungsrisiken (UA S. 28) sowie der „voraussichtlich immerwährenden Belastung” der Antragstellerin durch ihre Verantwortlichkeit für den Erhalt einer Zaunanlage (UA S. 40) behandelt. Hinsichtlich der Bewältigung der Sicherheitsrisiken für Passanten durfte die Antragsgegnerin nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 22) auf der Grundlage der verwerteten Gutachten und Stellungnahmen davon ausgehen, dass Sicherheitsmaßnahmen wie die Errichtung einer eingezäunten Sicherheitszone und deren konkrete Ausgestaltung von der zuständigen Immissionsschutzbehörde getroffen werden, zumal die Antragsgegnerin diesbezügliche Festsetzungsmöglichkeiten nicht besitze. Eine akute Gefährdung von Passanten bestehe nach Einschätzung der Fachbehörde selbst im derzeitigen Zustand des Steinbruchs und seiner Zaunanlage nicht. Eine Reduzierung der Tragweite ihres Vortrags unterstellt die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof deshalb zu Unrecht.
Rz. 17
Entgegen der Rüge der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt. Einen darauf gerichteten Beweisantrag hatte die Antragstellerin nach ihrem Vortrag zwar schriftsätzlich angekündigt; indessen hat sie nicht vorgetragen, dass sie ihn in der mündlichen Verhandlung auch gestellt hätte. Die Aufklärungsrüge kann aber nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 – 1 B 144.97 – NJW-RR 1998, 784). Umstände, aus denen sich ergibt, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung ausnahmsweise auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1975 – 6 B 4.75 – Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17), legt die Beschwerde nicht schlüssig dar. Wie ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 22) die Antragsgegnerin als befugt angesehen, die Bewältigung der von dem Steinbruch ausgehenden Sicherheitskonflikte von der Planungsebene auf die Vollzugsebene zu verlagern. Ausgehend von diesem materiellrechtlichen Standpunkt hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, der Frage der konkret einzuhaltenden Sicherheitsstandards weiter nachzugehen.
Rz. 18
c) Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist auch nicht dargelegt, soweit die Beschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe eine FFH-Vorprüfung ohne Bestandsaufnahme für den durch die Bauleitplanung vorgesehenen Abbau ausreichen lassen, weil durch die Planung „keine weitergehende Beeinträchtigung „der vom Plangebiet teilweise überdeckten FFH- und Europäischen Vogelschutzgebiete”) zugelassen” werde, sondern „nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen” würden, ohne hierbei Summationswirkungen der durch beide Pläne erzeugten Umweltauswirkungen zu berücksichtigen.
Rz. 19
Die Beschwerde macht geltend, dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich hier eine weitere Beweisaufnahme aufdrängen müssen, weil festgestanden habe, dass sich die Antragsgegnerin nur auf den Datenbestand einer vorhabenbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung für einen Teilbereich des Steinbruchs gestützt und das Untersuchungsgebiet an der Genehmigungsgrenze geendet habe. Im Rahmen der Abwägung habe der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber ausgeführt, dass das der Pächterin der Antragstellerin verbleibende Abbaupotential fraglos zu den abzuwägenden Belangen gehöre, weswegen die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans auch auf Potentialflächen außerhalb seines Plangebiets, die aber im Geltungsbereich der parallelen Änderung des Flächennutzungsplans lägen, abgestellt habe. Außerdem habe sich der Verwaltungsgerichtshof auf den Standpunkt gestellt, dass das Vorhandensein einer rekultivierten Kippe an der Südwestböschung nicht vorgetragen worden sei. Dort befinde sich jedoch das Hauptvorkommen des Zugvogels Zippammer, die zu den Vogelarten gehöre, die nach den Schutzzwecken des FFH-Gebiets dem Gebietsschutz unterliege. Gleichwohl soll der Antragsgegnerin zugutekommen, dass sie keine FFH-Vorprüfung mit Bestandsaufnahme durchgeführt habe, bei der das Vorhandensein der rekultivierten Kippe und das Hauptvorkommen der Zippammer festgestellt worden wäre. Sie solle sich zudem auf § 214 Abs. 3 BauGB stützen können. Obwohl also die Antragsgegnerin ihrem Gesamtplanungskonzept zugrunde gelegt habe, dass der Antragstellerin dafür, dass ihr der weitere Abbau in südöstlicher Richtung durch die Planung versperrt werde, Abbaupotential in der Tiefe und an den südlichen, nordwestlichen und nördlichen Rändern angeboten werde, habe der Verwaltungsgerichtshof diesen Abwägungszusammenhang bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen aufgelöst. Wegen des Erfordernisses einer Berücksichtigung von Summationswirkungen im Rahmen der Umweltprüfung hätte jedoch nicht zwischen dem Bebauungsplan und dem Flächennutzungsplan unterschieden werden dürfen.
Rz. 20
Einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz zeigt die Beschwerde mit diesem Vortrag nicht auf. Zusammengefasst bemängelt sie, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht konsistent argumentiere, weil er bei der FFH-Vorprüfung auf die Grenze der Abbaugenehmigung von 1983 abgestellt habe, mit der sich die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein decke, während er bei der Abwägung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Abbaupotentiale darüber hinausgehende Flächen mit einbezogen habe, die im Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung lägen. Der Sache nach kritisiert die Beschwerde damit wiederum eine (vermeintlich) unzutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. Ein Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens ist damit – wie dargestellt – schon deshalb nicht dargetan, weil hierbei vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen ist, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte. Dass der Verwaltungsgerichtshof seine Aufklärungspflicht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt verletzt hätte, legt die Beschwerde aber nicht dar.
Rz. 21
d) Gleiches gilt, soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Amtsermittlungspflicht in Bezug auf die FFH-Vorprüfung und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung geltend macht, weil der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen der Antragstellerin übergangen habe, wonach in Bezug auf den im Bebauungsplan vorgesehenen Abbau in die Tiefe und den Abbau einer „rekultivierten Kippe” eine FFH-Vorprüfung mit aktueller Bestandsaufnahme hätte durchgeführt werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 37 f.) hat den vorgetragenen Rechtsstandpunkt der Antragstellerin nicht übergangen, er ist ihm lediglich nicht gefolgt.
Rz. 22
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Rz. 23
a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
ob ein im Regionalplan für das Verhältnis mehrerer normativer Festlegungen in Gestalt von Zielen der Raumordnung geregelter Vorrang zugunsten eines den ortsgebundenen Abbau von Rohstoffen sichernden Ziels, gestützt auf konkurrierende Festlegungen in Gestalt anderer Ziele der Raumordnung (regionaler Grünzug und Forstwirtschaft), welche keine ortsbezogenen, sondern nur freiraumstrukturelle Aussagen enthalten, durch die Bauleitplanung in seinem räumlichen Geltungsbereich eingeschränkt werden darf.
Rz. 24
Die aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
Rz. 25
Von einem regionalplanerischen Vorrang des Ziels „Vorranggebiet Rohstoffabbau” im Verhältnis zu den konkurrierenden Zielfestlegungen „Regionaler Grünzug” und „schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft” ist der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 33 ff.) – wie bereits dargelegt – nicht ausgegangen. Er ist auch nicht davon ausgegangen, dass die mit dem Ziel „Vorranggebiet Rohstoffabbau” konkurrierenden Zielsetzungen nur „freiraumstrukturelle Aussagen” enthalten, wie die Beschwerde ihrer Grundsatzrüge als weitere Prämisse unterlegt. Er hat der Auffassung der Antragstellerin vielmehr ausdrücklich widersprochen. Regionale Grünzüge seien zwar als multifunktionales Instrument des Freiraumschutzes ausgestaltet. Hier bestehe aber die Besonderheit, dass der Regionalplangeber unter Z 3.3.3.1 zugleich und überlagernd einen „schutzbedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft” festgesetzt habe. Das verdeutliche hinreichend, dass das Ziel des Regionalplangebers nicht nur die Freihaltung bestimmter Flächen von Siedlungen sei, sondern weitergehend, dass dort vorhandene Waldflächen möglichst erhalten werden sollten. Deswegen sei der Regionalplangeber in seinen in den Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen auch von einer regionalplankonformen Auslegung der Antragsgegnerin ausgegangen. An diese Auslegung des dem Landesrecht zuzuordnenden Regionalplans wäre der Senat in einem durchzuführenden Revisionsverfahren gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
Rz. 26
b) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf reklamiert die Beschwerde ferner hinsichtlich der Frage,
ob beim Vorhandensein einer bauleitplanerischen Gesamtkonzeption mit normativem Doppeleffekt, welche dem Ausschluss der Erweiterung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens dient, in Bezug auf die Abwägung eine Trennung zwischen der Ausschlusskonzeption des Flächennutzungsplans im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und der Ausschlusskonzeption des Bebauungsplans vorgenommen werden darf (so der Verwaltungsgerichtshof),
oder ob in der Abwägung des jeweiligen Einzelplans der Bauleitplanung und/oder in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der bauleitplanerischen Gesamtkonzeption mit normativem Doppeleffekt berücksichtigt werden muss, dass die Ausschlusswirkung durch den jeweiligen anderen Bauleitplan verstärkt wird.
Rz. 27
Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision.
Rz. 28
Die Beschwerde möchte mit dieser Frage sinngemäß klären lassen, ob im Fall der Änderung eines Flächennutzungsplans, der nunmehr eine Konzentrationszone für den Gesteinsabbau mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darstelle, und des zeitgleichen Erlasses eines Bebauungsplans, der nahezu flächendeckungsgleich zum Flächennutzungsplan den Gesteinsabbau in Teilbereichen zulässt, der hieraus resultierende „normative Doppeleffekt” im Rahmen der bauleitplanerischen Gesamtkonzeption gesondert berücksichtigt werden muss. Dem liegt (wohl) die Überlegung zugrunde, dass die Ausschlusswirkung über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch den aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelten Bebauungsplan zu Lasten des Gesteinsabbaus „verdoppelt” wird. Soweit auf die Frage überhaupt in allgemein verbindlicher Form geantwortet werden kann, bedarf es hierfür nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn in Fällen wie dem vorliegenden können sich die Ausschlusswirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und die Wirkungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht – wie die Beschwerde meint – „verstärken”. Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich von – wie hier – einfachen Bebauungsplänen nach deren Festsetzungen und nur im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB. Soweit mithin ein solcher Bebauungsplan Festsetzungen enthält, verdrängt er die den gleichen Gegenstand betreffenden Anforderungen der §§ 34, 35 BauGB (BVerwG, Urteil vom 18. August 1964 – 1 C 63.62 – BVerwGE 19, 164 = juris Rn. 16). Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan setzt u.a. nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein fest; innerhalb dieser Fläche sind Maßnahmen zum Abbau von Porphyr, zur Rekultivierung der Flächen sowie zugehörige technische und bauliche Anlagen zulässig (A 4. der textlichen Festsetzungen). Ferner sind in dem Bebauungsplan Flächen festgesetzt, auf denen ein Gesteinsabbau nicht zugelassen ist (z.B. Sondergebiet „Wachenburg”, Flächen für Wald, öffentliche Verkehrsflächen). Der Bebauungsplan regelt damit die Zulässigkeit des Porphyrabbaus in seinem Geltungsbereich – positiv wie negativ – abschließend, womit für eine ergänzende Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 BauGB (Vorhaben, das „einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient”) kein Raum ist. Folglich findet auch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine Anwendung, weil die Norm ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB voraussetzt. Dem entsprechend kommt es gerade nicht zu einer „Verdoppelung der Ausschlusswirkung”. Vielmehr wird – in Fällen wie dem vorliegenden – die auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beruhende Ausschlusswirkung durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verdrängt. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 29
c) Die hieran anknüpfende Frage,
ob die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder die Erforderlichkeit einer eine Ausschlusswirkung für den Rohstoffabbau erzeugenden Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB fehlt, wenn bereits mittels eines Flächennutzungsplans mit normativer Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die aufgrund des Bebauungsplans erstrebte Steuerungswirkung in Bezug auf die Einschränkung der Erweiterungsmöglichkeiten für ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben erreicht werden kann,
würde sich in einem Revisionsverfahren wiederum nicht stellen. Denn die Wirkungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans und diejenigen, die von Darstellungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgehen, sind unterschiedlich. Mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans werden die Nutzungsbefugnisse hinsichtlich derjenigen Flächen, auf die sie sich beziehen, rechtsverbindlich geregelt. Nach § 30 Abs. 1 bis 3 BauGB ist ein Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht. Hinsichtlich anderer Flächen entfalten die Festsetzungen allenfalls mittelbare Rechtswirkungen. Eine derartige „Zulassungsfunktion” hat eine Darstellung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht. Sie führt nur dazu, dass einem Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB, welches außerhalb einer hierfür dargestellten Konzentrationszone errichtet werden soll, in der Regel öffentliche Belange entgegenstehen; sie hat nicht zur Folge, dass ein solches Vorhaben aufgrund der Ausweisung der Konzentrationszone deshalb in dieser ohne Weiteres zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 4 CN 1.12 – BVerwGE 146, 40).
Rz. 30
d) Die Frage,
ob eine mit „Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft” überschriebene Festsetzung im Bebauungsplan im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, wonach bei der Bewirtschaftung darauf zu achten ist, dass stets ein dichter Verbund im Baumkronenbereich sichergestellt ist, erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sein kann, wenn zugleich aufgrund des mit Tatbestandswirkung festgestellten Sachverhalts im Urteil das Bestehen eines faktischen Betretungsverbots und eine fortwährende Hangrutschgefahr bejaht wird,
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich deshalb nicht verallgemeinernd beantworten. Abgesehen davon wäre die Frage auch nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 32 f.) hat die fragliche Festsetzung unter Verweis auf die Planbegründung dahin ausgelegt, dass mit dem Begriff der „Bewirtschaftung” nur eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gemeint sein kann, die sich an die geltenden Bestimmungen und damit auch an etwaige Betretungsverbote hält. Sollte deshalb die Bewirtschaftung des Waldes aus Gründen der Sicherheit nicht möglich sein, sei der Wald der natürlichen Sukzession zu überlassen. Vom Erfordernis eines faktischen Betretungsverbots ist der Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht ausgegangen.
Rz. 31
e) Nicht zur Zulassung der Revision führt auch die Frage,
ob es mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist, dass eine Gemeinde durch die Kombination eines Flächennutzungsplans mit normativer Konzentrationswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und einem Bebauungsplan eine Verdoppelung der Ausschlusswirkung für ein genehmigungsbedürftiges privilegiertes Erweiterungsvorhaben mit der Folge erzeugen kann, dass der Grundstückseigentümer und/oder der Vorhabenträger, wenn er seine Rechte wahren möchte, gegen beide Planungsnormen den Weg der Normenkontrolle beschreiten muss.
Rz. 32
Von Gesetzes wegen ist der gleichzeitige Einsatz beider Instrumente nicht ausgeschlossen. Angesichts unterschiedlicher Rechtswirkungen steht auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer Kombination beider Instrumente nicht von vornherein entgegen. Auf die obigen Ausführungen, die hier sinngemäß gelten, wird verwiesen.
Rz. 33
f) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht auf mit der Frage,
ob es mit den bundes- und europarechtlichen Anforderungen an die Vollständigkeit des Umweltberichts vereinbar ist, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Frage der (formalen) Unvollständigkeit zum Prüfungsmaßstab für die Frage macht, ob der Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig ist, wenn unter dem Aspekt der „Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung” eine vollständige schutzgutbezogene Darstellung nicht stattgefunden hat, insbesondere auch keine Bestandsaufnahme bezüglich der Umweltauswirkungen der vorgesehenen Konzentrationsplanung innerhalb eines Gebiets im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB vorgenommen worden ist, und wenn es der Verwaltungsgerichtshof als unbeachtlich ansieht, dass im Umweltbericht die Darstellung der Umweltauswirkungen der in Betracht kommenden Planungsalternative nicht erfolgt ist, obwohl die Bauleitplanung den Ausschluss der zu prüfenden Planungsalternative bezweckt und beinhaltet.
Rz. 34
Sie lässt sich, soweit sie nicht lediglich auf die Umstände des Einzelfalls bezogen und deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung ohnehin nicht zugänglich ist, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.
Rz. 35
Die Mindestanforderungen an den Umweltbericht sind in § 2a Satz 3 i.V.m. der Anlage 1 zum BauGB gesetzlich geregelt. In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 4 BN 13.09 – ZfBR 2010, 272; siehe auch die Rechtsprechungsübersicht bei Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. November 2014, § 2a Rn. 28) sind sie weiter konkretisiert und erläutert worden. Darüber hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Dass der Umweltbericht – wie der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 13, unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 2a Rn. 41b) angenommen hat – nicht im Sinne der Anlage 1 zum BauGB „formal”) unvollständig ist, wenn bestimmte Umweltbelange im Umweltbericht aus dem Grunde nicht beschrieben und bewertet worden sind, weil sie in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB unvollständig oder fehlerhaft ermittelt worden sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner Bestätigung in einem Revisionsverfahren. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass entsprechende Versäumnisse aber einen – von ihm für den konkreten Fall verneinten – Ermittlungs- und Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 (und 4) BauGB darstellen können.
Rz. 36
Das Beschwerdevorbringen zu § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB wirft schon deshalb keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil der Verwaltungsgerichtshof die Rüge der Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit des Umweltberichts zurückgewiesen hat mit der Folge, dass die Planerhaltung für seine Entscheidung keine Rolle gespielt hat.
Rz. 37
Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage wiederum von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Das gilt auch, soweit die Beschwerde einzelne Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Umweltbericht ihrer Kritik unterzieht. Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof sei mit der Formulierung, der Umweltbericht enthalte einen Vergleich der Prognosen über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und Nichtdurchführung, „wenn auch nicht bei der Darstellung jedes Schutzguts”, davon ausgegangen, dass die Informationsangaben über die Schutzgüter, auf die sich die Bauleitpläne auswirken, unvollständig seien. Hier missversteht sie den Verwaltungsgerichtshof, der – wie dargestellt – die formale Unvollständigkeit des Umweltberichts generell verneint und es offensichtlich auch nicht für erforderlich gehalten hat, Prognoseunterschiede bei jedem einzelnen Schutzgut zu erwähnen. Ob dieses Ergebnis bundesrechtlich tragfähig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa davon, ob Prognoseunterschiede hinsichtlich bestimmter Schutzgüter überhaupt auszumachen waren.
Rz. 38
Gleiches gilt, soweit die Beschwerde eine Bestandsaufnahme zu den Umweltauswirkungen der vorgesehenen Konzentrations(flächen)planung innerhalb eines Gebiets im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB vermisst. Auch das kann mit den gesetzlichen Anforderungen an den Umweltbericht im Einklang stehen, etwa dann, wenn – wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 37 f.) – durch die Planung keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen werde, weil der Gesteinsabbau auf den im Bebauungsplan festgesetzten „Flächen für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein” seit 1983 bestandskräftig genehmigt und seither bis heute ununterbrochen erfolgt sei.
Rz. 39
Der Beschwerdevortrag zu den angeblichen Planungsalternativen ist unsubstantiiert. Wie der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 4) festgestellt hat, ist die Erhaltung des Landschaftsbildes das zentrale Ziel der Planung, das im Bebauungsplan durch eine Begrenzung des Porphyrabbaus mittels einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Böden, Natur und Landschaft auf der für das Landschaftsbild besonders bedeutsamen Teilfläche des Waldes im Süden um die Kammlinie des Wachenbergs erreicht werden soll. Die insoweit bestehende Alternative Durchführung – Nichtdurchführung der Planung hat die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtsfehlerfrei untersucht. Welche sonstigen Planungsalternativen im Raum stehen, die die Antragsgegnerin nach Ansicht der Beschwerde in den Umweltbericht hätte aufnehmen müssen, bleibt nach dem Beschwerdevorbringen im Dunkeln. Abgesehen davon hängt auch die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls ab.
Rz. 40
g) Nicht entscheidungserheblich ist wiederum die Frage,
ob bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen eines Bauleitplans, der für ein FFH- und Vogelschutzgebiet aufgestellt wird, auf die für einen Teilbereich des Plangebiets erhobenen Datengrundlagen abgestellt werden darf, die für ein Erweiterungsvorhaben erhoben worden sind und aus dem Jahr 2002 stammen, wenn die Aufnahme des FFH-Gebiets in die Gemeinschaftsliste erst danach (am 7. Dezember 2004) erfolgt ist, und sich die Bauleitplanung auf ein Gebiet innerhalb des FFH- und Vogelschutzgebiets auswirkt, für das keine Datenerhebung stattgefunden hat.
Rz. 41
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 37 f.) bestand vorliegend die Besonderheit, dass der Gesteinsabbau auf den im Bebauungsplan festgesetzten „Flächen für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein” seit 1983 bestandskräftig genehmigt und seither bis heute ununterbrochen erfolgt sei und dass durch die Planung keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen werde. Der Verwaltungsgerichtshof ist also gerade nicht davon ausgegangen, dass sich der Bebauungsplan auf das FFH- und das Vogelschutzgebiet auswirkt. Die Weigerung der Beschwerde, dies zur Kenntnis zu nehmen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Rz. 42
h) Die Zulassung der Revision rechtfertigen auch die Fragen nicht,
ob die Vorteile einer nach dem Planungskonzept der Bauleitplanung gezielt ausgeschlossenen Standortalternative im Hinblick auf das Abwägungsergebnis ermittelt werden müssen, um beurteilen zu können, ob sich die ausgeschlossene Alternative dem Planungsträger als besser geeignete Lösung aufdrängen musste,
und ob die Darstellung der Vorteile einer gezielt ausgeschlossenen Alternative unter dem Aspekt einer wirksamen Öffentlichkeitsbeteiligung geboten ist.
Rz. 43
Was die Beschwerde mit der Formulierung „gezielt ausgeschlossene Standortalternative” meint, bleibt im Dunkeln. Die Erhaltung des Landschaftsbildes war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 4) das zentrale Ziel der Planung, das insbesondere durch eine räumliche Begrenzung des Porphyrabbaus erreicht werden soll. Im Mittelpunkt standen hierbei die Ermittlung und Bewertung der für und wider die Planung sprechenden Belange. Dieser Aufgabe hat sich die Antragsgegnerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewidmet. Das gilt auch für das Risiko weiterer Hangrutschungen. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 16 f.) der Antragsgegnerin attestiert, dass sie dieses Risiko gesehen habe. Welche sonstigen Standortalternativen gemeint sein könnten, erschließt sich weder aus dem Beschwerdevortrag noch aus den Gründen des angegriffenen Urteils.
Rz. 44
Deshalb führt auch der Vortrag, der Verwaltungsgerichtshof habe es im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 16. März 2006 – 4 A 1078.04 – (juris Rn. 68) noch nicht einmal für erforderlich gehalten, dass auf die Planungsalternative im Umweltbericht eingegangen werde, weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz zur Zulassung der Revision.
Rz. 45
i) Auch über die Frage,
ob es mit Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie vereinbar ist, wenn von zwei parallel aufgestellten Bauleitplänen (einem Bebauungsplan und einem Flächennutzungsplan mit Konzentrationsplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), die beide innerhalb eines FFH-Gebiets und eines Europäischen Vogelschutzgebiets weitere Abbaupotentiale vorsehen, jeder Plan für sich unter dem Aspekt der Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des § 1a Abs. 4 BauGB auf Zusatzbelastungen im Hinblick auf die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile eines Natura 2000-Gebiets im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB geprüft wird,
oder ob ausgehend von der Umweltsituation im Zeitpunkt der Bauleitplanung nach Ausweisung des FFH- und des Europäischen Vogelschutzgebiets unter dem Aspekt der Zusatzbelastung eine Summationsbetrachtung in Bezug auf beide Bauleitpläne erfolgen musste,
hätte der Senat in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Wie bereits verschiedentlich dargestellt und wie auch die Beschwerde selbst hervorhebt, ist der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht davon ausgegangen, dass durch den Bebauungsplan weitergehende Beeinträchtigungen des FFH- und des Vogelschutzgebiets zugelassen werden, sondern vielmehr davon, dass durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahre 1983 bestandskräftig zugelassene und fortwährend ausgeübte Beeinträchtigungen planerisch lediglich übernommen würden. Auch in den „Zacken”, mit denen das Plangebiet nach Süden über die Grenze der Abbaugenehmigung hinausrage, sei der Abbau faktisch bereits erfolgt oder habe die Großrutschung stattgefunden. Somit sei keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt” im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie genehmigt worden sei. An diese Feststellungen wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Von der Prämisse, die die Beschwerde der aufgeworfenen Frage unterlegt, könnte er nicht ausgehen.
Rz. 46
j) Nicht entscheidungserheblich ist schließlich auch die Frage,
ob der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Sinne von § 214 Abs. 3 BauGB maßgebend ist, wenn feststeht, dass die planende Gemeinde gegen eine Ermittlungspflicht im Zusammenhang mit der FFH-Vorprüfung verstoßen hat, oder wenn wegen Gesundheitsgefahren der Sicherheitsstandard, von dem die gemeindliche Planung ausgehen muss, hätte ermittelt werden müssen, weil sie (die Gemeinde) keine oder keine ausreichende Bestandsaufnahme durchgeführt hat und deshalb keine Kenntnis von abwägungserheblichen Belangen haben konnte.
Rz. 47
Von keiner der beiden Prämissen, die die Beschwerde der Frage unterlegt, ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen.
Rz. 48
Die Beschwerde will rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob die planende Gemeinde auch nach dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses einer Prüfpflicht unterliegen kann, wenn feststeht, dass die FFH-Vorprüfung defizitär war. In diesen Fällen frage sich, ob beim Vorliegen einer FFH-Kulisse das Motto „nicht hinschauen – nicht erkennen können” Geltung erlangen dürfe, auch wenn dadurch die Population einer streng geschützten Art vernichtet werde. Gleiches gelte, wenn feststehe, dass die mit der Planung verbundenen Sicherheitsrisiken nicht ordnungsgemäß ermittelt worden seien.
Rz. 49
Von einer unzulänglichen FFH-Vorprüfung indes ist der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 36 ff.) nicht ausgegangen. Die von der Beschwerde in Bezug genommene Bemerkung des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 25), das Vorhandensein einer rekultivierten Kippe an der Südwestböschung des Steinbruchs sei bis zum Satzungsbeschluss nicht vorgetragen worden und habe sich der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen müssen, bezieht sich auf die Prognose zum verbleibenden Abbaupotential (UA S. 22 ff.) und nicht auf die FFH-Vorprüfung. Ermittlungs- oder Bewertungsfehler hat der Verwaltungsgerichtshof insoweit insgesamt verneint.
Rz. 50
Auch von einer erhöhten Gefahrenlage, aufgrund derer der Sicherheitsstandard hätte ermittelt werden müssen, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Die Behauptung der Antragstellerin, die Potentialabschätzung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, weil sie für den prognostizierten Abbau der Südwestböschung eine unzulässig steile Neigung zugrunde lege, hat der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 25) als nicht überzeugend zurückgewiesen.
Rz. 51
Die Frage einer nachwirkenden Prüfpflicht stellte sich im Übrigen auch deshalb nicht, weil die Planung rechtswidrig und – vorbehaltlich einer etwaigen Unbeachtlichkeit der Rechtsfehler nach den §§ 214, 215 BauGB – unwirksam wäre, wenn feststünde, dass die Antragsgegnerin in dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegen ihre Ermittlungspflichten verstoßen hätte.
Rz. 52
3. Die behaupteten Abweichungen des angegriffenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Rz. 53
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem u.a. in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Daran fehlt es hier.
Rz. 54
a) Die Beschwerde macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 1979 – 7 CB 21.79 – Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3 und vom 5. Oktober 1990 – 4 B 249.89 – Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6) habe entschieden, dass sich Fehler in Bezug auf Planungsalternativen auf das Abwägungsergebnis dann auswirken, wenn sich eine bestimmte Alternative anbietet und sich dem Planungsträger „aufdrängen” musste. Zu dieser Rechtsprechung habe sich der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 13) in Widerspruch gesetzt, indem er die Auffassung vertreten „den weitergehenden Rechtssatz abgeleitet”) habe, dass es (im Umweltbericht) weder auf die Darstellung der Planungsalternativen noch auf die Beschreibung einer effektiven Überwachung und dass es unter dem Punkt „Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung” auch nicht darauf angekommen sei, dass jedes Schutzgut dargestellt werde. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz ist damit nicht schlüssig dargetan. Das gilt bereits deshalb, weil die Beschwerde selbst vorträgt, dass sich die zitierten Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beziehen, inwieweit sich Fehler bei der Prüfung von Planungsalternativen auf das Abwägungsergebnis auswirken, während die zitierte Passage aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs die (formale) Unvollständigkeit des Umweltberichts zum Gegenstand hatte. Die Beschwerde nimmt überdies keine Rechtssätze, sondern lediglich rechtliche Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug. Der Sache nach macht sie damit eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend, auf die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gestützt werden kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 9 B 38.04 – juris Rn. 16, insoweit nicht veröffentlich in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22).
Rz. 55
b) Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sieht die Beschwerde schließlich darin, dass sich die Prüfung bei FFH- und Vogelschutzgebieten auf solche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Gebiets zu erstrecken habe, die sich durch Pläne und Projekte im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ergeben können (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 – 9 A 68.07 – Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21 und vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 – Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 81; Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 9 B 44.11 – Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 7). Im Widerspruch dazu sei der Verwaltungsgerichtshof trotz des Vorhandenseins einer normativen Doppelwirkung, nämlich eines Flächennutzungsplans mit der (Ausschluss-) Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und eines Bebauungsplans mit nutzungsausschließenden Festsetzungen, von der Fortführung eines „einzelnen” Projekts ausgegangen und habe die Erfassung der Summationswirkung beider Pläne nicht für erforderlich gehalten. Eine die Zulassung der Revision rechtfertige Divergenz ist auch damit nicht dargetan. Eine „Summationswirkung” im dargestellten Sinn (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 9 A 68.07 – Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21) ist nur zu untersuchen, wenn mehrere Projekte oder Pläne mit relevanten Wirkungen in Frage stehen, die jedenfalls im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 – Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 87). An einer entsprechenden Wirkung fehlt es indes beim streitgegenständlichen Bebauungsplan, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 38) die bestandskräftig zugelassenen Beeinträchtigungen des Gebiets planerisch lediglich übernommen hat, also keine weitergehenden Beeinträchtigungen zulässt, sondern im Gegenteil gerade auf eine räumliche Begrenzung des Steinbruchbetriebes zielt und damit eine Begrenzung der von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen bewirkt.
Rz. 56
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Petz, Dr. Decker
Fundstellen