Entscheidungsstichwort (Thema)
Abkömmlinge. Danzig. Einbürgerung. Erlebensgeneration. Ermessenseinbürgerung. Folgenbeseitigungslast. Juden. Mehrstaatigkeit. Nichtigkeit. rassisch Verfolgte. Sammeleinbürgerung. Wiedergutmachung
Leitsatz (amtlich)
1. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Volkslistenverordnung i.d.F. vom 31. Januar 1942, der den Ausschluss der Juden von der Sammeleinbürgerung der Danziger Staatsangehörigen vorsah, war von Anfang an nichtig.
2. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 13 StAG ist zu Gunsten der Abkömmlinge der von der Sammeleinbürgerung der Danziger Staatsangehörigen ausgeschlossenen Juden der Rechtsgedankedes Art. 116 Abs. 2 GG zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass die Ermessenseinbürgerung in diesen Fällen nicht auf die „Erlebensgeneration” beschränkt werden darf.
Normenkette
GG Art. 116 Abs. 2; RuStAG § 4 Abs. 1, § 25 Abs. 1; StAG §§ 8, 13-14; 1. StAngRegG §§ 1, 11-12
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 15.06.1999; Aktenzeichen 8 A 4522/98) |
VG Köln (Urteil vom 22.07.1998; Aktenzeichen 10 K 6013/95) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1999 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Juli 1998 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 1995 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
I.
Der 1965 in Tel Aviv geborene Kläger und seine 1990 in RamatGan, Israel, geborene Tochter, die Klägerin, sind israelische Staatsangehörige jüdischen Glaubens. Sie leben in Israel. Der Kläger ist Sohn des 1936 in Danzig geborenen Gideon G. Dessen Eltern, Dr. Leo Eleaser G., geboren 1902 in Danzig, und Sophie G., geboren 1911 in Königsberg, heirateten 1935 und lebten zunächst in Danzig. Dr. Leo Eleaser G. war im Oktober 1926 in den Freistaat Danzig eingebürgert worden. Sophie G. war deutsche Reichsangehörige, bis sie mit Wirkung zum 12. Dezember 1933 als Jüdin ausgebürgert wurde. Im September 1938 flohen Dr. Leo Eleaser und Sophie G. gemeinsam mit dem Sohn Gideon aus Danzig nach Palästina. Dort erwarben sie zunächst die palästinensische Mandatszugehörigkeit und später die israelische Staatsangehörigkeit. Die Großeltern des Gideon G. wurden im Oktober 1943 in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht und sind dort zu Tode gekommen. Dr. Leo Eleaser und Gideon G. wurden 1988 auf ihren Antrag in den deutschen Staatsverband eingebürgert.
Im Dezember 1993 beantragten auch die Kläger die Einbürgerung. Zur Begründung trugen sie u.a. vor, sie wären Deutsche geworden, wenn nicht ihr Vater bzw. Großvater Gideon G. von der Sammeleinbürgerung der Danziger Staatsangehörigen als Jude ausgeschlossen gewesen wäre. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Einbürgerung ein Gebot der Wiedergutmachung. Mit Bescheid vom 10. Februar 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Einbürgerungsanträge ab. Ein Einbürgerungsanspruch sei nicht gegeben. Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege scheide aus. Die Kläger gehörten nicht zur Erlebensgeneration, die nationalsozialistisches Unrecht selbst erfahren habe. Sie gehörten auch nicht dem deutschen Kulturkreis an, da sie in Israel geboren seien und ausschließlich dort gelebt hätten.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1995 zurück. Eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 1 der Verordnung vom 20. Januar 1942 sei im Bescheid vom 10. Februar 1995 rechtmäßigabgelehnt worden.
Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen in der Weise ergänzt, dass diese auch auf § 13 RuStAG gestützt würden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger besäßen jedenfalls nach §§ 8, 13 RuStAG einen Anspruch auf Einbürgerung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RuStAG seien erfüllt. Das infolgedessen eröffnete Einbürgerungsermessen der Beklagten sei „auf Null” reduziert. Die Kläger wären als Danziger Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit in Ableitung von ihrem Vater bzw. Großvater Gideon G. gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG deutsche Staatsangehörige geworden, falls dieser seinerzeit nicht als Jude von dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 in der Fassung der Verordnung vom 31. Januar 1942 (RGBl 1941 I S. 118; 1942 I S. 51) – Volkslistenverordnung – ausgeschlossen gewesen wäre. Dieser Ausschlusstatbestand sei zwar wegen Verstoßes gegen konstituierende Grundsätze des Rechts anfänglich nichtig gewesen, aber seit dem In-Kraft-Treten des 1. taatsangehörigkeitsregelungsgesetzes als rechtsgültig anzusehen. Dies begründe eine „Folgenbeseitigungslast” in Gestalt von Einbürgerungsansprüchen, die nicht auf die „Erlebensgeneration” begrenzt werden dürften. Die rechtlichen Auswirkungen eines Ausschlusses vom Staatsangehörigkeitserwerb aus ”rassischen” Gründen besäßen nämlich auch für die nachfolgenden Generationen – jedenfalls für Kinder und Enkel der „Erlebensgeneration” – Unrechtscharakter. Dies bestätige auch die in Art. 116 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Wertung. Die „Folgenbeseitigungslast” müsse im Rahmen der Ermessensausübung nach § 8 RuStAG Berücksichtigung finden. Sie führe regelmäßig zu einer Ermessensreduzierung „auf Null” zu Gunsten der Betroffenen, weil anderenfalls mit der Rechtsordnung unvereinbare Wirkungen nationalsozialistischen Rassenunrechts durch die Vorschriften des 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes als positiv sanktioniert erschienen. Dies gelte auch hinsichtlich der Kläger.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Das Berufungsgericht unterstelle mit der Konstruktion einer aus dem Verhalten des Bundesgesetzgebers abgeleiteten, im Rahmen von §§ 8, 13 RuStAG zu einer Ermessensreduzierung „auf Null” führenden „Folgenbeseitigungspflicht” im Ergebnis die Verfassungswidrigkeit des 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes. Auch würden damit §§ 11, 12 1. StAngRegG obsolet. Weiter sei die Heranziehung des Art. 116 Abs. 2 GG als Bewertungsmaßstab widersprüchlich, da diese Vorschrift die staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts regeln solle, worum es hier nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht gehe. Zudem betreffe Art. 116 Abs. 2 GG eine grundlegend andere und mit der vorliegenden nicht vergleichbare Fallkonstellation. Vor diesem Hintergrund verstehe sich § 11 1. StAngRegG ohne weiteres als Vorschrift zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts. Der Gesetzgeber sei aber nicht verpflichtet, zu Zeiten des Nationalsozialismus erfolgte Ungleichbehandlungen aus „rassischen” Gründen vollständig nachträglich zu beseitigen. Schon wegen der völkerrechtlichen Fragwürdigkeit von Sammeleinbürgerungen sei es nicht geboten, einen größeren Personenkreis nachträglich in die Sammeleinbürgerungen einzubeziehen, als es mit § 11 1. StAngRegG geschehen sei. Dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall im Rahmen einer Prüfung insbesondere des § 13 RuStAG weitere Gesichtspunkte wie beispielsweise die Zugehörigkeit zur ”Erlebensgeneration” Berücksichtigung finden könnten.
Die Kläger treten der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Annahme des Berufungsgerichts, den Klägern stehe ein Anspruch auf Einbürgerung zu, entspricht in Teilen ihrer Begründung und auch im Ergebnis nicht der Rechtslage. Die mit Revisionsgründen nicht angegriffenen und daher für den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) erlauben ihm zwar, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dies führt aber nur zur Verpflichtung der Beklagten, die Kläger erneut zu bescheiden.
1. Im Ausgangspunkt zu Recht zieht das Berufungsgericht den nach dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 2. 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) unverändert weiter geltenden § 13 StAG (früher: RuStAG) als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern erstrebte Einbürgerung in Betracht, da sie sich für ihr Begehren weder unmittelbar auf Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG noch auf §§ 11, 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl I S. 65 mit Änderungen) 1. StAngRegG berufen können. Nach § 13 StAG kann ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inlandnied ergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG entspricht. Einem ehemaligen Deutschen steht nach § 13 Satz 1 2. Halbsatz StAG u.a. gleich, wer von einem solchen abstammt. § 13 StAG soll für diesen Personenkreis den (Wieder-)Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtern. Da die Vorschrift nicht auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StAG Bezug nimmt, hängt die Einbürgerung nicht davon ab, dass der Einbürgerungsbewerber sich im Inland niederlässt und dort seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (vgl. auch Urteil vom 22. Juni 1999 – BVerwG 1 C 16.98 – BVerwGE 109, 142, 145 ff. = Buchholz 130 § 8 StAG Nr. 54). Auch steht der Anwendung des § 13 StAG auf Abkömmlinge von der Sammeleinbürgerung aus rassischen Gründen ausgeschlossener Personen die Regelung des § 11 1. StAngRegG nicht entgegen (vgl. auch Makarov/v.Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 11 StAngRegG Rn. 15).
Die Kläger erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 StAG. Sie stammen von einer ehemaligen Deutschen, nämlich ihrer Großmutter bzw. Urgroßmutter Sophie G. ab, der nach dem 30. Januar 1933 aus rassischen und religiösen Gründen die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen worden ist. Dieses Abstammungsverhältnis genügt für die Anwendung des § 13 StAG. Die Vorschrift setzt – anders als Art. 116 Abs. 2 GG – nicht voraus, dass der Abkömmling ohne den Staatsangehörigkeitsverlust des ehemaligen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit von ihm hätte ableiten können. Auch den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG, dass der Einbürgerungsbewerber handlungsfähig nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 AuslG oder gesetzlich vertreten ist und keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG erfüllt, entsprechen die Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Klägern einen Anspruch auf Einbürgerung mit der Begründung zuerkannt, das der Beklagten in § 13 StAG eingeräumte Ermessen sei „auf Null” reduziert.
§ 13 StAG eröffnet der Einwanderungsbehörde einen weiten Ermessensspielraum. Dieser findet seine Schranken insbesondere in den Grundentscheidungen der Verfassung einschließlich der Grundrechte und der sich aus ihnen ergebenden Wertentscheidungen (vgl. BVerfGE 37, 217, 239 f.; BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1985 – BVerwG 1 B 102.85 – Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26 S. 46 m.w.N.). In Fällen der Wiedergutmachung national-sozialistischen Unrechts hat die Behörde diesen Gesichtspunkt im Rahmen ihres Ermessens angemessen zu berücksichtigen, und zwar auch im Zusammenhang mit der Frage der Hinnahme einer etwa eintretenden Mehrstaatigkeit (vgl. auch Urteil vom 27. März 1990 – BVerwG 1 C 5.87 – BVerwGE 85, 108, 119).
Keiner Entscheidung bedarf, ob die Beklagte ihre ursprünglich nur auf § 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942 (RGBl I S. 40) bezogenen Ermessenserwägungen im Klageverfahren nachträglich auch auf § 13 StAG (damals: RuStAG) stützen konnte (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).Auch wenn man dies unterstellt, ist ihre Ermessensentscheidung fehlerhaft. Sie hat das durch § 13 StAG eröffnete Ermessen gleichgesetzt mit dem durch § 1 der – inzwischen durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl S. 1618) aufgehobenen (vgl. jetzt § 14 StAG) – Verordnung vom 20. Januar 1942 eingeräumten Ermessen. Diese Gleichsetzung verkennt den Zweck des § 13 StAG, ehemaligen Deutschen bzw. ihren Abkömmlingen den (Wieder-)Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu erleichtern.
Vor allem hat die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die sich daraus ergebenden rechtlichen Vorgaben berücksichtigt, dass der Vater bzw. Großvater der Kläger als Jude aus rassischen Gründen von der Sammeleinbürgerung der Danziger Staatsangehörigen ausgeschlossen war. Insoweit hätte die Beklagte den Rechtsgedanken des Art. 116 Abs. 2 GG in der Weise berücksichtigen müssen, dass dem darin verbürgten Grundsatz der Wiedergutmachung Rechnung getragen wird. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen.
a) Die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse der Bevölkerung der Freien Stadt Danzig wurden nach der Besetzung durch das Deutsche Reich zunächst vorläufig geregelt. § 2 des Gesetzes über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich vom 1. September 1939 (RGBl I S. 1547) bestimmte, dass die Staatsangehörigen der bisherigen Freien Stadt Danzig deutsche Staatsangehörige nach Maßgabe näherer Vorschriften sind. Diese Vorschriften enthielten die Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 in der Fassung der Verordnung vom 31. Januar 1942 (RGBl 1941 I S. 118; 1942 I S. 51) –Volkslistenverordnung –. Gemäß § 4 Abs. 1 Volkslistenverordnung erwarben – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – alle ehemaligen Danziger Staatsangehörigen ohne Aufnahme in die Deutsche Volksliste mit Wirkung vom 1. September 1939 die deutsche Staatsangehörigkeit. Auf einen Aufenthalt der Betroffenen im Ausland kam es nicht an. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Volkslistenverordnung waren von der Sammeleinbürgerung jedoch u.a. Juden ausgeschlossen.
Der Vater bzw. Großvater der Kläger Gideon G. erfüllte unstreitig die nach den oben erwähnten Vorschriften bestehenden Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der Sammeleinbürgerung, wenn man von der Ausschlussbestimmung zu Lasten der Juden absieht. Das Berufungsgericht hat – revisionsrechtlich beanstandungsfrei – dargelegt, er sei am 1. September 1939 Danziger Staatsangehöriger gewesen und habe diese Staatsangehörigkeit nicht zuvor auf Grund der Flucht nach Palästina verloren. Ohne Bedeutung ist, dass Gideon G. Anfang 1941 die palästinensische Mandatszugehörigkeit erworben hat. Diese stellte bezogen auf § 25 Abs. 1 RuStAG in der damals geltenden Fassung keine ausländische Staatsangehörigkeit dar (Urteil vom 28. September 1993-BVerwG 1 C 25.92 -BVerwGE 94, 185). Entsprechend war Gideon G. auch nicht nach § 1 Abs. 4 Buchst. b Volkslistenverordnung vom Eintrag in die Deutsche Volksliste ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung wurden ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige nicht in die Deutsche Volksliste eingetragen, wenn sie am Tage des In-Kraft-Tretens der Volkslistenverordnung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hatten. Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, Gideon G. sei auch deutscher Volkszugehöriger gewesen, weil er in einer sich zum deutschen Volkstum bekennenden Familie aufgewachsen und erzogen worden sei, die ihm die deutsche Sprache als Muttersprache vermittelt habe. Er hätte mithin die Voraussetzungen der Abteilung 2 der Deutschen Volksliste erfüllt, wenn er nicht als Jude ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. Runderlasse des Reichsministers des Innern vom 29. März 1939 ≪RMBliV 1939, 783≫ und vom 13. März 1941 ≪abgedruckt bei Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. S. 244≫). Auch hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts war der in § 4 Abs. 2 Satz 1 Volkslistenverordnung normierte Ausschluss u.a. der Juden vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Anfang an nichtig, weil er als Element der auf die Vernichtung der Juden in Deutschland und Europa zielenden nationalsozialistischen Rassenpolitik gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstoßen habe, die nicht zur Disposition des Gesetzgebers gestanden hätten. § 4 Abs. 2 Satz 1 Volkslistenverordnung habe sich der Sache nach auf den Ausschluss der Juden aus derstaatlichen Gemeinschaft gerichtet, die dem Deutschen Reichnoch nicht einmal als „Schutzangehörige” hätten zugehören können (vgl. § 7 Abs. 2 Volkslistenverordnung).
Dem ist entgegen der Ansicht der Revision zuzustimmen. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht Bezug auf die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 herangezogenen Maßstäbe (BVerfGE 23, 98). Diese Verordnung sah u.a. vor, dass ein Jude die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder später dort nimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verordnung als von Anfang an nichtig angesehen, weil die dort angeordnete Ausbürgerung und Vermögenseinziehung dazu beitragen sollten, die zur Emigration gezwungenen Juden ins Elend zu stürzen undso auch jenseits der Grenzen des nationalsozialistischen Machtbereichs zu vernichten; damit widersprach die Verordnungevident fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit (a.a.O. S. 105 f.; vgl. auch BVerfGE 54, 53, 68 f. zur Nichtigkeit einer Ausbürgerung auf Grund von § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 ≪RGBl I S. 480≫). Zwar besteht zwischen dem Ausschluss vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und der Ausbürgerung grundsätzlich ein erheblicher Unterschied. Die konkreten Auswirkungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Volkslistenverordnung für die verfolgten Danziger Juden, die bereits vor dem 1. September 1939 im national-sozialistischen Machtbereich gelebt hatten, waren aber mit denjenigen der Ausbürgerung auf Grund der erwähnten Geltungsanordnungen des nationalsozialistischen Staates durchaus vergleichbar. Der ebenfalls aus rassenideologischen Gründen angeordnete Ausschluss der Danziger Juden von der Sammeleinbürgerung zielte darauf ab, sie nach der Besetzung und Annexion Danzigs aus der staatlichen Gemeinschaft auszugrenzen, sie faktisch staatenlos zu machen und ihnen auch im Ausland den mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Schutz zu entziehen. Er war Teil der Maßnahmen, die bezweckten, die verfolgten Juden innerhalb und außerhalb des nationalsozialistischen Machtbereichs nach Möglichkeit zu vernichten (vgl. auch Echt, Die Geschichte der Juden in Danzig, 1972, S. 229 ff.).
c) Aus der Nichtigkeit des § 4 Abs. 2 Satz 1 Volkslistenverordnung folgt indes nicht ohne weiteres, dass die davon Betroffenen zu behandeln sind, als wenn sie zum 1. September 1939 durch die Sammeleinbürgerung deutsche Staatsangehörige geworden wären. Abgesehen davon, dass der im Nachhinein erkannten Nichtigkeit einer vorkonstitutionellen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelung den Besonderheiten dieses Rechtsgebiets entsprechend nicht notwendig dadurch Rechnung zu tragen ist, dass sie als nicht ergangen angesehen wird, blieben die unmittelbar aus der Nichtigkeit des § 4 Abs. 2 Satz 1 Volkslistenverordnung folgenden rechtlichen Konsequenzen für die Betroffenen deshalb offen, weil die Frage der Rechtswirksamkeit der Sammeleinbürgerungen in den vom Deutschen Reich völkerrechtswidrig annektierten Gebieten lange Zeit äußerst umstritten war (vgl. Urteile 14. Januar 1965 – BVerwG 1 C 4.62 – BVerwGE 20, 155, 157 und vom 8. November 1994 – BVerwG 9 C 463.93 – BVerwGE 97, 93, 95; Renner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Einl. B Rn. 29, Vorbem. zu D, § 1 StAngRegG Rn. 1 m.w.N.). Die Praxis war insoweit nach Kriegsende in den einzelnen Besatzungszonen uneinheitlich. Auch nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland war die Rechtslage zunächst unklar. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellten sich die Verhältnisse hinsichtlich der (ehemaligen) Danziger als besonders schwierig dar, weil das Bundesverfassungsgericht die Wirksamkeit der Kollektiveinbürgerungen davon abhängig gemacht hatte, dass die betreffenden Personen von dem Staat, dessen Gebiet annektiert worden war, als seine Staatsangehörigen nicht mehr in Anspruch genommen wurden (vgl. BVerfGE 1, 322, 331). Dies war indessen für die Freie Stadt Danzig, deren völkerrechtliche Existenz einerseits nicht beendet war, die andererseits aber keine handlungsfähige Regierung besaß, nicht ohne weiteres zu entscheiden.
Die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Sammeleinbürgerungen und der Behandlung der davon aus rassischen Gründen Ausgeschlossenen wurde erst durch das 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz beendet. § 1 Abs. 1 des Gesetzes anerkennt grundsätzlich die Rechtswirksamkeit der dort aufgeführten Verleihungen der deutschen Staatsangehörigkeit (darunter nach Buchst. d derjenigen auf Grund der Volkslistenverordnung), indem er feststellt, dass die betreffenden deutschen Volkszugehörigen – vorbehaltlich einer Ausschlagung – deutsche Staatsangehörige geworden sind. Einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stellt das Gesetz hingegen nicht für diejenigen fest, die aus rassischen Gründen von einer der in § 1 Abs. 1 1. StAngRegG genannten Sammeleinbürgerungen ausgeschlossen waren. Gegen deren Einbeziehung in § 1 1. StAngRegG waren imGesetzgebungsverfahren völkerrechtliche Bedenken geltend gemacht worden. U.a. fehle es bei diesem Personenkreis an der Nichtinanspruchnahme durch den Heimatstaat (vgl. DeutscherBundestag, 2. Wahlperiode, Kurzprotokoll der 9. Sitzung des Ausschusses für Heimatvertriebene vom 4. Mai 1954, S. 2). Auchkonnte die Diskriminierung, die in dem Ausschluss der Juden von der Sammeleinbürgerung lag, nicht dadurch ausgeglichenwerden, dass sich die Bundesrepublik Deutschland erneut überihren Willen hinwegsetzte, sondern allein dadurch, dass sie ihren Willen respektierte. In diesem Zusammenhang ist ferner von Bedeutung, dass es für viele Betroffene – insbesondere im Falle des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit – nachteilig hätte sein können, wenn sie von der Bundesrepublik kraft Gesetzes als deutsche Staatsangehörige in Anspruch genommen worden wären (vgl. auch BVerfGE 23, 98, 107; 54, 53, 69). Aus diesen Gründen entschied sich der Gesetzgeber für eine Einbürgerung auf Antrag der Betroffenen. Dementsprechend sieht § 11 1. StAngRegG unter bestimmten Voraussetzungen einen Einbürgerungsanspruch vor.
Nach Wortlaut und Systematik des 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes kann danach – trotz der anfänglichen Nichtigkeit der Ausschlussklausel – nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Sammeleinbürgerung der Danziger Staatsangehörigen ausgeschlossenen Juden – und damit auch Gideon G. – nach § 4 Abs. 1 Volkslistenverordnung deutsche Staatsangehörige geworden sind. Die Kläger konnten daher die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Abs. 1 RuStAG erwerben. Auch über § 11 1. StAngRegG war ihnen das nicht möglich, denn der Gesetzgeber hat diese Bestimmung, mit der er dem Gedanken der Wiedergutmachung Rechnung tragen wollte, auf die Personen beschränkt, die selbst durch den Ausschluss von der Sammeleinbürgerung betroffen waren.
Das krasse Unrecht des Ausschlusses von der Sammeleinbürgerung wirkte freilich auch auf die Abkömmlinge der unmittelbar Betroffenen weiter. Die insofern gebotene Wiedergutmachung findet im Rahmen der Ermessensvorschrift des § 13 StAG Berücksichtigung. Nicht zu folgen ist dagegen der Ansicht des Berufungsgerichts, diese Bestimmung sei hier unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung und nicht der Wiedergutmachung zu betrachten (vgl. UA S. 28 f.). Dem liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, der Gesetzgeber des 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes habe die Ausschluss bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Volkslistenverordnung als rechtswirksam betrachtet (UA S. 26). Dieser Schluss ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht infolge der Statuierung des Einbürgerungsanspruchs nach § 11 1. StAngRegG gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 23, 98, 108 zur parallelen Problematik bei Art. 116 Abs. 2 GG). Ebenso wenig spricht hierfür der Wortlaut des § 1 Abs. 1 1. StAngRegG „nach Maßgabe der genannten Bestimmungen”), da diese Vorschrift nicht auf die von der Sammeleinbürgerung Ausgeschlossenen anwendbar ist.
Dem Grundsatz der Wiedergutmachung bei der Ermessensausübung nach § 13 StAG ist in Fällen wie dem vorliegenden durch Berücksichtigung des Rechtsgedankens des Art. 116 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Der Umstand, dass es hier nicht – wie in Art. 116 Abs. 2 GG – um die Folgen einer Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern um die jenigen des Ausschlusses vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geht, steht der Heranziehung des in dieser Verfassungsbestimmung enthaltenen Rechtsgedankens nicht entgegen. Der Nichterwerbder Staatsangehörigkeit aus rassischen Gründen kam nämlich einer Entziehung der Staatsangehörigkeit aus solchen Gründensehr nahe (vgl. auch Urteil vom 27. März 1990 – BVerwG 1 C 5.87 – a.a.O. S. 115 zur entsprechenden Anwendung des Art. 116 Abs. 2 GG). Da Art. 116 Abs. 2 GG auch für die Abkömmlinge gilt, muss der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Wiedergutmachung bei der Ausübung des Einbürgerungsermessens zugunsten der Abkömmlinge der von der Sammeleinbürgerung Ausgeschlossenen ebenfalls berücksichtigt werden. Jedenfalls gilt dies – wie hier – für die Kinder und Enkel dieser Personengruppe, ob auch für weitere Generationen kann offen bleiben.
d) Diesen auch die Abkömmlinge der „Erlebensgeneration” erfassenden Wiedergutmachungsgedanken hat die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung außer Acht gelassen, so dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweist. Indes führt der Grundsatz der Wiedergutmachung nicht, wie das Berufungsgericht von seinem teilweise anderen rechtlichen Ausgangspunkt aus meint, generell zu einer Reduzierung des in § 13 StAG eingeräumten Einbürgerungsermessens „auf Null”. Denn das käme einer unmittelbaren Anwendung des Art. 116 Abs. 2 GG gleich, ohne dass dessen Voraussetzungen vorliegen. Vielmehr müssen die Behörden ungeachtet der großen Bedeutung, die dem Rechtsgedanken des Art. 116 Abs. 2 GG in § 13 StAG zukommt, ihr Ermessen anhand der Umstände des Einzelfalles ausüben. Dem erkennenden Senat ist deshalb eine abschließende Entscheidung zu Gunstender Kläger verwehrt. Es ist Aufgabe der Beklagten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Bei ihrer Entscheidung wird die Beklagte freilich zu berücksichtigen haben, dass in Fällen wie dem vorliegenden der Gedanke der Wiedergutmachung so sehr im Vordergrund steht, dass eine Einbürgerung nach § 13 StAG nur unter besonderen Umständen abgelehnt werden kann. Eine Einbürgerung der Kläger liegt damit nahe. Für eine Einbürgerung des Klägers spricht zusätzlich die Tatsache, dass er wie schon sein Vater und sein Großvater trotz des erlittenen Unrechts offenbar die Nähe zum deutschen Kulturkreis bewahrt hat. Soweit es an deutschen Sprachkenntnissen fehlen sollte, wäre dies verfolgungsbedingt und könnte ihm nicht entgegengehalten werden. Gewicht hat ferner die Tatsache, dass Vater und Großvater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Auf Grund dieser familiären Beziehung besteht ein staatsangehörigkeitsrechtlicher Anknüpfungspunkt.
Die Beklagte hat darüber hinaus – der Zielsetzung des § 13 StAG entsprechend – zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass sie von einer ehemaligen Deutschen, ihrer Großmutter bzw. Urgroßmutter Sophie G., abstammen. Auf der anderen Seite hat die Beklagte Gelegenheit zu prüfen, ob der Einbürgerung der Kläger sonstige, etwa auch völkerrechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen. Sollten sich danach keine die Einbürgerung ausschließenden Umstände ergeben, muss der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit zurücktreten (vgl. auch Urteil vom 27. März 1990 – BVerwG 1 C 5.87 – a.a.O. S. 119). Schließlich kann gegebenenfalls, wie oben bereits erwähnt, ein Aufenthaltder Kläger in Deutschland nicht verlangt werden.
Führt die erneute Ermessensbetätigung zur Einbürgerung des Klägers, so ist zu Gunsten der Klägerin – sofern dies nicht im Hinblick auf eine mögliche Erstreckung der Einbürgerung nach § 16 Abs. 2 StAG entbehrlich sein sollte (vgl. auch StAR-VwV vom 13. Dezember 2000, GMBl 2001, S. 122 zu § 16 Abs. 2) – der Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie zu berücksichtigen, zumal auch die Ehefrau des Klägers und Mutter der Klägerin deren Einbürgerung zugestimmt hat, wie sich aus dem Einbürgerungsantrag vom 19. September 1993 ergibt.
Die von der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid angestellten Erwägungen sind bezogen auf § 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen ebenfalls fehlerhaft, da sie den auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Rechtsgedanken des Art. 116 Abs. 2 GG nicht berücksichtigen. Die Frage einer Einbürgerung der Kläger auf Grund des an die Stelle dieser Verordnung getretenen § 14 StAG bzw. gegebenenfalls auf der Grundlage sonstiger Ermessensermächtigungen bedarf indessen keiner Erörterung, da insoweit zu Gunsten der Kläger keine gegenüber § 13 StAG weitergehenden Gesichtspunkte in Betracht kämen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Mallmann, Hund, Richter Dr. Eichberger
Fundstellen
BVerwGE |
BVerwGE, 195 |
FamRZ 2001, 1452 |
DÖV 2001, 998 |
VR 2002, 287 |
ZAR 2001, 181 |
DVBl. 2002, 47 |