Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienzuschlag für das dritte und weitere Kind. Kindergeld. Auslegung eines Antrages. Auslegungsgrundsätze
Leitsatz (amtlich)
Bei der Auslegung eines Antrags hat die Behörde neben dem Wortlaut auch zu berücksichtigen, ob der Antragsteller mit seiner Erklärung nicht einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, wenn Zweck des Antrags sowie erkennbare Begleitumstände dies nahe legen; das kann der Fall sein, wenn sich der Antrag bei einer strikt am Wortlaut haftenden Auslegung eindeutig und ohne weiteres erkennbar als sinnlos erwiese.
Normenkette
BBVAnpG 1999 Art. 9 § 1 Abs. 1 S. 2; BGB § 133
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 03.06.2003; Aktenzeichen 5 LB 72/03) |
VG Braunschweig (Urteil vom 21.09.2001; Aktenzeichen 7 A 351/00) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger war Beamter der Beklagten, zuletzt Postamtsrat. Als Vater von vier Kindern begehrt er eine höhere kindbezogene Besoldung für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1998.
Am 2. Dezember 1990 stellte er bei der Beklagten den folgenden Antrag:
“ Antrag auf Zahlung höheren Kindergeldes …
… hiermit beantrage ich gemäß § 44 Sozialgesetzbuch X rückwirkend ab 01.01.1986 ein höheres Kindergeld, da die gesetzliche Regelung laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 20/84, 26/84 und 4/86) verfassungswidrig war und ist.
Gleichzeitig bitte ich, die Entscheidung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bzw. bis zur Entscheidung des laufenden Verfahrens 1 BvR 1022/88 auszusetzen und verweise dabei auf den entsprechenden Erlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 13.08.90…”
Die Beklagte bestätigte den Eingang des Antrags, beschied ihn aber zunächst nicht, teilte dem Kläger vielmehr 1991 mit, sie werde von Amts wegen entscheiden, falls der Deutsche Bundestag mit Rücksicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 2 BKGG das Bundeskindergeldgesetz oder das Einkommenssteuergesetz für den beantragten Zeitraum ändern sollte. Diesen Hinweis wiederholte sie in den Bescheiden über die Gewährung von Kindergeld für die Jahre 1993 und 1994. Im Jahr 2000 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Antrag zusätzlich die Nachzahlung des Familienzuschlags für das dritte und weitere Kind für die Jahre 1988 bis 1998. Nun lehnte die Beklagte den gesamten Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie insgesamt abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht Widerspruchsführer im Sinne von Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 1999. Mit dem Antrag vom Dezember 1990 habe er keine Erhöhung seiner kindbezogenen Dienstbezüge, sondern ausdrücklich nur die Erhöhung des Kindergeldes geltend gemacht. Es sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger einen Antrag auf Zahlung einer höheren Besoldung gestellt habe. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen. Der Kläger habe weder die Eingangsbestätigung seines Antrags noch die Hinweise der Beklagten in späteren Kindergeldbescheiden zum Anlass genommen, klarzustellen, dass er kein höheres Kindergeld, sondern höhere Besoldungsansprüche geltend mache. Es könne auch nicht von einer bloß falschen Bezeichnung ausgegangen werden.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2003 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. September 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht meint, bei einem im Jahre 1990 auf § 44 SGB X gestützten Antrag, rückwirkend höheres Kindergeld zu zahlen, könne nicht unterstellt werden, dass damit zugleich eine höhere kindbezogene Besoldung beantragt worden sei. Von einem Beamten könne die Kenntnis erwartet werden, dass höhere Besoldungsleistungen auf dem Bundesbesoldungsgesetz und nicht auf dem Sozialgesetzbuch beruhen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags für das dritte und weitere Kind nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz – BBVAnpG 1999) vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198), weil er einen solchen Anspruch nicht bis 31. Dezember 1998 geltend gemacht hat.
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers als Antrag auf Erhöhung des Kindergeldes und nicht als Antrag auf Erhöhung des Familienzuschlags (damals: Ortszuschlag) ausgelegt. Das Revisionsgericht ist an die Auslegung einer Willenserklärung durch die Tatsacheninstanz gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO), es sei denn, dass die Auslegung einen Rechtsirrtum, einen Verstoß gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze, gegen Denkgesetze oder gegen Auslegungsregeln erkennen lässt (stRspr; Urteile vom 15. November 2000 – BVerwG 8 C 28.99 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 S. 31 ≪33≫, vom 20. März 2003 – BVerwG 2 C 23.02 – Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 14 S. 1 ≪3≫ und vom 28. Mai 2003 – BVerwG 8 C 6.02 – Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 56 S. 100 ≪102≫ jeweils m. w. N.).
Die Auslegung des Berufungsgerichts beruht auf keinem Rechtsirrtum. Die Beklagte war nicht nach § 79 BBG oder § 25 VwVfG verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, er möge einen Antrag auf Erhöhung des Familienzuschlags stellen. Davon abgesehen, wäre ein Verstoß gegen diese Vorschriften für die Auslegung einer materiellrechtlichen Willenserklärung ohne Bedeutung; er könnte nur einen Anspruch auf Schadensersatz begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – BVerwG 2 C 10.96 – BVerwGE 104, 55 ff.).
Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unterschied zwischen Kindergeld und Familienzuschlag als Bestandteil der Dienstbezüge auch ohne Kenntnisse des Besoldungsrechts auf der Hand liegt oder zumindest einem Beamten des gehobenen Dienstes mit Grundwissen im Verwaltungsrecht bekannt sein muss. Denn das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Antrags keinen derartigen Erfahrungssatz aufgestellt. Es hat vielmehr – als Tatsache – festgestellt, dass dem Kläger der Unterschied zwischen Kindergeld und kindbezogenem Besoldungsbestandteil bekannt gewesen ist. Diese Feststellung ist nicht mit der Aufklärungsrüge angegriffen worden und damit für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag nach seinem Wortlaut dahingehend ausgelegt, dass er ausschließlich auf die Gewährung höheren Kindergeldes gerichtet ist. Im gesamten Antrag kommt nicht zum Ausdruck, dass der Kläger stattdessen oder darüber hinaus eine höhere Besoldung begehrt. Er hat die Begriffe “Besoldung”, “Bezüge”, “Alimentation” oder “Geld” nicht verwendet. Zur Begründung des Antrags hat er sich zudem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 – 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 – BVerfGE 82, 60 ff. berufen, wonach die einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes gemäß § 10 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der hier anwendbaren Neufassung des Gesetzes vom 30. Januar 1990 (BGBl I S. 149 ) in den Jahren 1983 bis einschließlich 1985 mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Ferner hat er darum gebeten, die Entscheidung über seinen Antrag entsprechend dem Erlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 13. August 1990 bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 1022/88 auszusetzen. Gegenstand auch dieses Verfahrens war die einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes nach § 10 Abs. 2 BKGG für die Jahre 1983 bis 1987 (vgl. BVerfGE 91, 93 ff.). Die Richtigkeit dieser Auslegung wird schließlich durch den Hinweis des Klägers auf § 44 SGB X unterstützt, eine Vorschrift, die sich ausschließlich auf Sozialleistungen bezieht, auf Besoldungsansprüche jedoch keine Anwendung findet.
Da die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter durch den Familienzuschlag für das dritte und weitere Kind (vgl. BVerfGE 99, 300 ≪315≫ unter Hinweis auf BVerfGE 81, 363 ≪375 f.≫) im Antrag des Klägers keine Erwähnung findet, hat das Berufungsgericht die Auslegung des Antrags auf diesen Gesichtspunkt zu Recht nicht ausgedehnt.
Schließlich ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der Antrag auch unter dem Gesichtspunkt einer bloß falschen Bezeichnung keine Anhaltspunkte für einen vom Wortlaut abweichenden Erklärungswillen bietet.
Zwar ist auch zur Ermittlung des Inhalts einer nach ihrem Wortlaut eindeutigen Erklärung weiter zu prüfen, ob ihr nicht nach ihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren Begleitumständen eine vom Wortlaut abweichende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Oktober 2000 – BVerwG 7 C 8.00 – Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21 S. 14 ≪18≫ und vom 18. Oktober 2000 – BVerwG 8 C 13.99 – Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 24 S. 24 ≪28≫ unter Hinweis auf BGHZ 86, 41 ≪46≫). Die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen anwendbare Vorschrift des § 133 BGB gebietet eine Auslegung, die nicht beim Wortlaut stehen bleibt, sondern stets Sinn und Begleitumstände einbezieht. Ein in diesem Sinne zu berücksichtigender Begleitumstand wäre eine nach Lage der Dinge eindeutige und als solche ohne weiteres erkennbare Sinnlosigkeit des sich aus einer isolierten Betrachtung des Wortlauts ergebenden Begehrens; das Berufungsgericht ist dem nur ansatzweise nachgegangen, in dem es eine “falsa demonstratio” geprüft und verneint hat. Vorliegend lagen jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, aus denen die Beklagte hätte schließen können, der Antrag des Klägers vom 2. Dezember 1990 sei entgegen dem eindeutigen Wortlaut auf die Gewährung höherer kindbezogener Dienstbezüge gerichtet. Insbesondere war der nach dem Wortlaut gestellte Antrag auf Gewährung höheren Kindergeldes nicht deshalb eindeutig und erkennbar sinnlos, weil der Kläger im fraglichen Zeitraum bis einschließlich 1991 kein vermindertes Kindergeld erhalten hatte. Das Berufungsgericht hat allerdings aktenwidrig und unter Verwechslung von “Leistungsjahr” und “Berechnungsjahr” für 1990 und 1991 die Zahlung geminderten Kindergeldes festgestellt. Das Berufungsgericht hätte aber weiter prüfen müssen, ob der Kläger mit seiner Erklärung nicht einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, wenn Zweck seines Antrags sowie erkennbare Begleitumstände dies nahe legen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2000 – BVerwG 7 C 8.00 – a.a.O. S. 18 und vom 18. Oktober 2000 – BVerwG 8 C 13.99 – a.a.O. S. 28 unter Hinweis auf BGHZ 86, 41 ≪46≫). Allein die Eindeutigkeit des Wortlauts einer Erklärung hindert die Anwendbarkeit des § 133 BGB nicht. Ob der Wortlaut einer Erklärung im Sinne dieser Vorschrift eindeutig oder mehrdeutig ist, ist in der Revisionsinstanz voll nachprüfbar (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2000 – BVerwG 8 C 13.99 – a.a.O. S. 28 und vom 12. Dezember 2001 – BVerwG 8 C 17.01 – BVerwGE 115, 302 ≪307≫). Der Rechtssatz, dass für die Auslegung einer Willenserklärung nur Raum ist, soweit sie auslegungsbedürftig, also nicht eindeutig ist (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2000 – BVerwG 7 C 8.00 – a.a.O. S. 17), gilt nur nach Maßgabe des § 133 BGB. Erst wenn die nach dieser Vorschrift gebotene Auslegung der Erklärung nach Wortlaut, Sinn und Begleitumständen eindeutig ist, bleibt für eine weitere Auslegung kein Raum (vgl. BGHZ 25, 318 ≪319≫). Das Berufungsgericht hat nicht untersucht, ob die Beklagte alle außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Klarlegung des Bedeutungsgehalts des Antrags des Klägers einbezogen hat, die einen Schluss auf ihren Sinn zulassen (vgl. Urteil vom 28. Mai 2003 – BVerwG 8 C 6.02 – a.a.O. S. 105 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 – VIII ZR 275/98 – NJW-RR 2000, 1002 ≪1003≫). So hat es nicht berücksichtigt, dass für die Festsetzung und Gewährung sowohl des Familienzuschlags als auch des Kindergeldes dieselbe Stelle der Beklagten zuständig gewesen ist. Nicht in die Würdigung der Begleitumstände hat es ferner einbezogen, dass dem Kläger in den Jahren 1990 und 1991 kein gemindertes Kindergeld gezahlt worden ist, weil das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der Kläger habe 1990 und in den folgenden Jahren gemindertes Kindergeld erhalten. Die Beklagte hat demgegenüber gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BKGG a.F. für die Leistungsjahre 1990 und 1991 das Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau in den Berechnungsjahren 1988 und 1989 zugrunde gelegt und zutreffend den Bezug ungeminderten Kindergeldes festgestellt. Gleiches gilt auch für den davor liegenden Zeitraum. Dies haben die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat übereinstimmend bestätigt.
Eine Berücksichtigung des zutreffenden Sachverhalts kann sich jedoch nicht entscheidungserheblich auswirken, weil auch die korrekte Berücksichtigung des dem Kläger gewährten Kindergeldes zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte und die Berufungsentscheidung daher im Ergebnis richtig ist. Denn der Kläger bezog seit dem Leistungsjahr 1992 unstreitig nur noch gekürztes Kindergeld. Das nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BKGG a.F. maßgebliche Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau ist in dem betreffenden Zeitraum von Jahr zu Jahr gestiegen und hat im Berechnungsjahr 1989 für das Leistungsjahr 1991 59 700 DM und im Berechnungsjahr 1990, maßgeblich für das Leistungsjahr 1992, 65 303,52 DM erreicht. Damit war das Einkommen des Klägers bereits im Jahr 1990, dem Jahr der Antragstellung, maßgebend für die erstmals im Jahr 1992 wirksam werdende Minderung des Kindergeldes nach § 10 Abs. 2 BKGG a.F. Die Beklagte hätte daher auch bei zutreffender Anwendung des § 133 BGB davon ausgehen dürfen, dass der Kläger bei Antragstellung mit der Kürzung des Kindergeldes im Leistungsjahr rechnen musste, zumal er am 2. Dezember 1990, dem Zeitpunkt der Antragstellung, die Höhe des Familieneinkommens im Jahr 1990 einschätzen konnte. Die Beklagte hätte zudem annehmen dürfen, dass dem Kläger der rechtliche Zusammenhang von Berechnungs- und Leistungsjahr nach § 10 Abs. 2 BKGG a.F. aus seinen bisherigen Anträgen auf Kindergeldleistung bekannt gewesen sein musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Albers, Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper, Dr. Heitz
Fundstellen
Haufe-Index 1369196 |
ZTR 2005, 668 |
DÖD 2006, 83 |
ZfSH/SGB 2006, 621 |
DVBl. 2005, 1147 |