Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemischt-nationale Ehe. Änderung des Ehenamens. Anwendungsbereich des NamÄndG. Anspruch auf Zusicherung einer Namensänderung.
Leitsatz (amtlich)
Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer Ausländerin haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) für den Fall, dass der Heimatstaat der Ausländerin der Namensänderung zustimmt, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Namensänderung vorliegen.
Normenkette
NamÄndG §§ 1, 3
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 19.02.2014; Aktenzeichen 1 S 1335/13) |
VG Stuttgart (Entscheidung vom 24.08.2012; Aktenzeichen 7 K 4874/10) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I
Im Streit ist die Änderung des Ehenamens aus wichtigem Grund (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) bei gemischt-nationalen Ehen.
Die Kläger stammen aus Sri Lanka. Der Kläger zu 1 erwarb 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 2 ist srilankische Staatsangehörige.
1999 heirateten die Kläger in Deutschland. Gegenüber dem Standesbeamten bestimmten sie für ihre Namensführung deutsches Recht (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB) und wählten als Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB) den Familiennamen des Klägers „A.”. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
Der Kläger zu 1 beantragte nach seiner Einbürgerung die Änderung seines Familiennamens in „A.”. Sein Name sei sehr lang und schwierig auszusprechen. Die Beklagte verfügte 2002 die Namensänderung. 2003 nahm sie die Verfügung zurück. Ein Familienname, der Ehename sei, könne nur von beiden Ehegatten gemeinsam und in gleicher Form geändert werden. Die Klägerin zu 2
habe keinen Antrag gestellt und wäre als srilankische Staatsangehörige hierzu auch nicht berechtigt. Die Namensänderung sei somit rechtswidrig. 2009 stellte der Kläger zu 1 einen neuen Antrag auf Namensänderung. Die Beklagte beschied ihn unter Verweis auf die Gründe der Rücknahmeverfügung aus dem Jahr 2003 abschlägig. Den Widerspruch des Klägers zu 1 wies das Regierungspräsidium Stuttgart zurück.
Der Kläger zu 1 hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Änderung seines Familiennamens von „A.” in „A.” zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin zu 2 der Klage beigetreten. Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „A.” in „A.” für den Fall zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesem Begehren entsprochen. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik führe der Name zu nicht nur unwesentlichen Behinderungen der Kläger. Die srilankische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 stehe der Namensänderung nicht entgegen, falls Sri Lanka sein Einverständnis erkläre. Es würde dann an einem Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates fehlen. Nur durch die begehrte Zusicherung könne das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. Insoweit sei eine Parallele zum Fall der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit gegeben.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision gegen das Berufungsurteil vor, die vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Parallele zur Einbürgerungszusicherung sei nicht tragfähig. Die Namensänderung sei eine Ermessensentscheidung. Bei ihr drohe dem Betroffenen nicht der Verlust einer Rechtsposition. Unabhängig hiervon fehle für die Änderung des Ehenamens im Falle gemischt-nationaler Ehen eine gesetzliche Grundlage.
Die Kläger verteidigen das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf die von ihnen begehrte Zusicherung zur Änderung ihres Ehenamens für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung hinsichtlich der Klägerin zu 2 zustimmt.
1. Ein Anspruch auf eine Zusicherung setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, rechtmäßig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Änderung des Ehenamens der Kläger ist bei Zustimmung Sri Lankas rechtmäßig.
a. Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies ist hier der Fall.
Ein wichtiger Grund rechtfertigt im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (Urteil vom 20. März 2002 – BVerwG 6 C 10.01 – Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 78 S. 16). In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, die schutzwürdigen Interessen etwaiger weiterer durch eine Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (Beschluss vom 17. Mai 2001 – BVerwG 6 B 23.01 – Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 S. 1 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Erwerb und Änderung des Familiennamens in familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Diese bestimmen umfassend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln. Sie soll nach Maßgabe von § 3 NamÄndG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (Beschluss vom 11. April 1986 – BVerwG 7 B 47.86 – Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 55 S. 39 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2008 – 1 BvR 1173/08 – juris Rn. 5). Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden (Urteil vom 29. September 1972 – BVerwG 7 C 77.70 – BVerwGE 40, 353 ≪356≫ = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 33).
Speziell im Hinblick auf ausländische Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger – insbesondere mit Blick auf die Aussprache, die akustische Wahrnehmung und die schriftliche Wiedergabe des Namens – bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Erschwernisse gewärtigen muss. Hierbei ist einzubeziehen, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2001 a.a.O. S. 2 m.w.N. und vom 18. Mai 1989 – BVerwG 7 B 69.89 –Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63 S. 18).
Von diesen Maßstäben ist der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall ausgegangen. Nach seiner Würdigung liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG deshalb vor, weil der bisherige Name der Kläger diese vor erhebliche Schwierigkeiten stelle. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu auf die Länge des Namens und seine im deutschen Sprachraum ungewohnte Phonetik verwiesen, die auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Namen in Deutschland weit verbreitet seien, im Alltag häufiger zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigungen führen würden. Gegen diese Würdigung und die hieran anknüpfende Wertung, dass demgegenüber die soziale Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen zurückzutreten hätten, sind revisionsgerichtlich keine Einwände zu erheben. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof in die Würdigung diejenigen Schwierigkeiten einbezogen hat, die den Kindern der Kläger aufgrund des Namens entstehen. Ferner ist ihm darin beizupflichten, dass Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts der Namensänderung nicht entgegenstehen. Die Einheitlichkeit des gewählten Ehenamens bliebe durch die erstrebte Namensänderung, die sich zudem gemäß § 4 NamÄndG auch auf die Kinder der Kläger erstrecken würde, gewahrt.
b. Handelt es sich bei dem Familiennamen, der geändert werden soll, um den Ehenamen im Sinne von § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB, so kann dieser während des Bestehens der Ehe nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden. Denn Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind beide Ehegatten (Urteil vom 29. November 1982 – BVerwG 7 C 34.80 – BVerwGE 66, 266 ≪266≫ = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6).
Die Klägerin zu 2 ist der Klage des Klägers zu 1 im Berufungsverfahren beigetreten. Die Kläger verfolgen nunmehr das Begehren gemeinsam. Damit liegt für den Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Hinblick auf beide Ehegatten der erforderliche Antrag vor.
c. Der Änderung des gemeinsamen Ehenamens steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2 dem Staat Sri Lanka angehört, sofern Sri Lanka der Namensänderung für ihre Person zustimmt.
aa. Nach der Wortfassung von § 1 NamÄndG kann nur der Familienname deutscher Staatsangehöriger und Staatenloser, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben, geändert werden.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Namensänderungsbefugnis deutscher Behörden nicht auf (weitere) Ausländer erstreckt, sondern es mit Rücksicht auf die Eigenständigkeit der Rechtsordnungen anderer Staaten diesen überlassen, über Namensänderungen eigener Staatsangehöriger zu entscheiden. Dies ist im Ansatz verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen rechtfertigt es grundsätzlich, im eigenen Recht dem Staatsangehörigkeitsprinzip zu folgen und für bestimmte Rechtsverhältnisse bei Ausländern die Normierung grundsätzlich nicht den deutschen, sondern den jeweiligen nationalen Regeln zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 – 1 BvL 1, 12/04 – BVerfGE 116, 243 ≪265≫). Die hieraus folgende Ungleichbehandlung in Deutschland lebender Ausländer ist aufgrund des Staatsangehörigkeitsprinzips und der hiermit verbundenen Regelungsintention des Gesetzgebers gerechtfertigt.
bb. Im Falle einer gemischt-nationalen Ehe droht aufgrund der Wortfassung von § 1 NamÄndG allerdings auch dem deutschen Ehegatten einer solchen Ehe eine Ungleichbehandlung. Anders als Deutschen, die mit Deutschen verheiratet sind, wäre ihm hiernach die Änderung seines Familiennamens verwehrt, sofern – wie hier – der Familienname zugleich Ehename im Sinne von § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Dieses Problem lässt sich nicht dadurch abwenden, dass dem deutschen Ehegatten im Namensänderungsverfahren die Wahl eines eigenen Familiennamens unter Auflösung der ehelichen Namenseinheit zugestanden wird. Diese Lösung liefe zum einen der bürgerlich-rechtlichen Wertentscheidung des § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zuwider. Zum anderen wäre sie dem Betroffenen mit Blick auf sein durch Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Interesse, der Ehe durch Führung eines Ehenamens Ausdruck zu verleihen, nicht zumutbar.
cc. An einer verfassungsrechtlich tragfähigen Rechtfertigung für die genannte Ungleichbehandlung deutscher Ehegatten einer gemischt-nationalen Ehe fehlt es jedenfalls dann, wenn der Staat, dem der ausländische Ehegatte angehört, der Namensänderung zustimmt. Dann ist sichergestellt, dass die Hoheitsrechte dieses Staates nicht beeinträchtigt werden. Der vom Gesetzgeber intendierten Rücksichtnahme auf die Eigenständigkeit ausländischer Rechtsordnungen ist in dieser Situation bereits hinreichend Genüge getan. Durch die Zustimmung gibt der ausländische Staat zu verstehen, dass es einer (weitergehenden) Rücksichtnahme nicht bedarf. Als Fall der Zustimmung ist auch anzusehen, wenn auf eine schriftliche Anfrage der zuständigen deutschen Behörde an eine Auslandsvertretung des ausländischen Staates hin dieser Staat innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände gegen die Namensänderung erhebt.
dd. Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man als zusätzlichen Zweck von § 1 NamÄndG ansehen wollte, diejenigen praktischen Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, die aus einer unterschiedlichen Namensgebung ein und derselben Person durch den Heimatstaat einerseits und den Aufenthaltsstaat andererseits erwachsen können. Stimmt der ausländische Staat der Namensänderung seines in Deutschland lebenden Angehörigen zu, wird er vielfach bereit sein, die Namensänderung im eigenen Rechtsraum administrativ nachzuvollziehen. Sollte er hierzu trotz der gegebenen Zustimmung nicht bereit sein, käme es zwar zu einer „hinkenden Namensführung”. Sie wird freilich auch in anderen Konstellationen mit Auslandsbezug von der deutschen Rechtsordnung hingenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 a.a.O. S. 266). Dies illustriert unter anderem die mit Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl I 1142) eingeführte kollisionsrechtliche Regelung in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, die zahlreiche Fälle „hinkender Namensführung” hervorrufen kann. Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts das Anliegen, praktische Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, nicht gegenüber den Individual-interessen der Betroffenen verabsolutiert. Diese Wertungsentscheidung kann im Rahmen des öffentlichen Namensrechts nicht unberücksichtigt bleiben.
ee. § 1 NamÄndG lässt Raum für die – nach dem Vorgesagten verfassungsrechtlich geforderte – Auslegung, dass eine Änderung des Ehenamens auch bei gemischt-nationalen Ehen vorgenommen werden kann, sofern der involvierte ausländische Staat zustimmt. Das Phänomen gemischt-nationaler Ehen kann dem Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift nicht in der Dimension, die es mittlerweile erreicht hat, vor Augen gestanden haben. Insofern ist eine Regelungslücke erwachsen. Diese kann – wie bereits früher bei anderen Fallgruppen (vgl. Loos, Namensänderungsgesetz, 2. Aufl. 1996, S. 51) – durch den Einbezug gemischt-nationaler Ehen in den Anwendungsbereich der Vorschrift geschlossen werden. Steht die Namensänderung unter dem Vorbehalt, dass der invol-vierte ausländische Staat zustimmt, entsteht – wie dargelegt – kein Widerspruch zur Regelungsintention des Gesetzgebers.
ff. Der Senat kann im vorliegenden Verfahren die Frage offen lassen, ob es im Falle gemischt-nationaler Ehen, bei denen die Ehegatten für ihre Namensführung deutsches Recht bestimmt haben (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB), aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 3 Abs. 1 NamÄndG) den Ehenamen auch ohne Zustimmung desjenigen Staates zu ändern, dem einer der Ehegatten angehört.
2. Die Kläger haben einen Anspruch auf die begehrte Zusicherung.
a. Dem Anspruch auf die Zusicherung kann nicht entgegengehalten werden, dass der Verwaltungsakt, der zugesichert werden soll, im Ermessen der Beklagten stehe.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst ausgesprochen worden, dass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG die Namensänderung im Ermessen der Behörde liege (Urteil vom 7. Mai 1954 – BVerwG 2 C 206.53 – BVerwGE 1, 138 ≪139≫ = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 1 S. 1). Spätere Entscheidungen haben die Frage offen gelassen bzw. Zweifel angedeutet (Urteile vom 14. Dezember 1962 – BVerwG 7 C 140.61 – BVerwGE 15, 207 ≪211 f.≫ = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 15 S. 46 und vom 29. September 1972 – BVerwG 7 C 77.70 – BVerwGE 40, 353 ≪357≫ = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 32 S. 34). Liegt ein wichtiger Grund vor und ist mangels entsprechender Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt eine ablehnende Ermessensentscheidung jedenfalls nicht denkbar, spricht das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung eine behördliche Verpflichtung zur Namensänderung aus bzw. bestätigt die dahingehende vorinstanzliche Entscheidung (vgl. etwa Urteile vom 5. September 1985 – BVerwG 7 C 2.84 – Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53 S. 36, vom 1. Oktober 1980 – BVerwG 7 C 30.79 – Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41 S. 12, vom 4. Dezember 1970 – BVerwG 7 C 68.69 – Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 27 S. 16 und vom 2. Oktober 1970 – BVerwG 7 C 38.69 – Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 26 S. 14).
Auch im hier zu entscheidenden Fall liegen keine Umstände vor, die Raum dafür lassen könnten, den Klägern die Namensänderung zu verweigern, sofern eine Zustimmung Sri Lankas vorliegt. Dies wird durch den Umstand erhärtet, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1 die Namensänderung bereits im Jahr 2002 verfügt hatte und diese Entscheidung später nur deshalb zurückgenommen hat, weil nach ihrer Rechtsauffassung der Ehename im Falle gemischt-nationaler Ehen keiner Namensänderung zugänglich sei.
b. Die Entscheidung über eine Zusicherung steht im Ermessen der Behörde (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 110). Im Ergebnis zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, im vorliegenden Fall reduziere sich das Ermessen der Beklagten darauf, die Zusicherung zu erteilen. Zwar sind, wie der Beklagten einzuräumen ist, die Verhältnisse nicht in jeder Hinsicht vergleichbar mit der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Konstellation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Es genügt aber, dass die behördliche Zusicherung der Namensänderung die Aussichten der Klägerin zu 2 erhöht, Sri Lanka zur Zustimmung zur Namensänderung zu bewegen, d.h. den Eintritt derjenigen rechtlichen Voraussetzung zu befördern, von der nach dem oben Gesagten die von ihr und ihrem Ehemann erstrebte Namensänderung abhängt. Unter diesen Umständen verbleiben für die Beklagte keine legitimen Gesichtspunkte für eine Ablehnung der Zusicherung.
c. Dem Anspruch der Kläger auf die begehrte Zusicherung steht nicht entgegen, dass sie ihr Begehren erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben. Zwar ist das für die Namensänderung geltende Antragserfordernis aus § 1 NamÄndG auch auf den Fall zu erstrecken, dass die Zusicherung einer Namensänderung beansprucht wird. Angesichts der genannten Rechtsauffassung der Beklagten kann aber sicher davon ausgegangen werden, dass sie einen vorprozessualen Antrag der Kläger auf Zusicherung der Namensänderung abschlägig beschieden hätte. Bei dieser Sachlage widerspräche es dem Gebot der Prozessökonomie, den Klägern das Fehlen eines vorprozessualen Antrags entgegenzuhalten.
d. Aus der gemeinschaftlichen Rechtsteilhabe beider Ehegatten am Ehenamen folgt, dass eine auf Änderung des Ehenamens gerichtete Verpflichtungsklage von beiden Ehegatten gemeinschaftlich durchgeführt werden muss (Urteil vom 29. November 1982 – BVerwG 7 C 34.80 – BVerwGE 66, 266 ≪266 f.≫ = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 45 S. 6). Dieses Erfordernis gilt entsprechend, sofern – wie hier – die Verpflichtung zur Zusicherung einer Namensänderung geltend gemacht wird. Das Erfordernis ist erfüllt, da die Klägerin zu 2 der Klage im vorinstanzlichen Verfahren beigetreten ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Neumann, Dr. Graulich, Dr. Möller, Hahn, Prof. Dr. Hecker
Fundstellen
FamRZ 2015, 402 |
DÖV 2015, 348 |
JZ 2015, 64 |
StAZ 2015, 280 |
NZFam 2015, 192 |