Entscheidungsstichwort (Thema)
Anscheinsbeweis. ausreisewilliger Miterbe. ungeteilte Erbengemeinschaft. in Westdeutschland lebende Miterben. gesamthänderische Berechtigung. Kausalität. einzelner Nachlassgegenstand. Erbbaurecht. Nötigung und Zwang zur Veräußerung. widerlegbare Vermutung
Leitsatz (amtlich)
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG greift auch dann ein, wenn außerhalb der DDR lebende Miterben im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerungshandlung eines ausreisewilligen, in der DDR lebenden Miterben ihre durch die Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebundenen Rechtsposition an einzelnen Vermögenswerten veräußern. Auch in diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Nötigung des ausreisewilligen Miterben kausal für die Erteilung der Verkaufsvollmacht der übrigen Miterben war (Fortführung der Rechtsprechung des Senats – vgl. Urteil vom 31. August 2005 – BVerwG 8 C 11.05 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 40).
Normenkette
VermG § 1 Abs. 3; ZGB (DDR) § 400 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 23.03.2006; Aktenzeichen 3 K 2969/01) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. März 2006 und der Bescheid des Landkreises Sächsische Schweiz vom 25. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2001 werden aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass den Klägern zu 1 bis 3 und der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen zu 4 und 5 ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht und insoweit der Bescheid vom 29. April 1993 zurückgenommen wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten sich über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bescheides des Funktionsvorgängers der Beklagten, in dem festgestellt war, dass den Klägern zu 1 bis 3 und der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen zu 4 und 5 wegen des Eigentumsverlustes an einem Grundstück, gemeint war der Verlust des Erbbaurechts, ein Entschädigungsanspruch zusteht.
Zugunsten des Erblassers der Kläger war für das Grundstück seit 1927 ein Erbbaurecht zur Errichtung eines Wohngebäudes eingetragen, das bis zum 31. August 2024 bestellt war. Die Errichtung des Wohngebäudes wurde am 30. September 1939 im Erbbaugrundbuch eingetragen. Als Berechtigte dieses Erbbaurechts wurden am 1. Juli 1975 in ungeteilter Erbengemeinschaft die beiden Töchter des Erblassers sowie vier Enkelkinder in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen. Anstelle der Töchter des Erblassers wurde in der Folgezeit Miterbe S… im Erbbaugrundbuch eingetragen. Dieser stellte im September 1983 einen Antrag auf Ausreise aus der DDR. Im Februar 1984 wandte er sich an die übrigen in Westdeutschland lebenden Miterben. Er bat diese um Zustimmung zur Auflösung der Erbengemeinschaft, weil seine beabsichtigte Ausreise aus der DDR ihn zur vorherigen Regelung der Eigentumsverhältnisse zwinge. Nach Einholung des Einverständnisses der übrigen Miterben verkaufte S… mit einem notariell so bezeichneten “Grundstückskaufvertrag” vom 11. April 1984 im eigenen Namen und im Namen der Miterben das Eigentum an dem streitbefangenen Erbbaurecht und an dem in Ausübung des Erbbaurechts errichteten Gebäude an die Eheleute G… zum Preise von 23 115 Mark. Diese wurden am 2. Mai 1984 als Berechtigte im Erbbaugrundbuch eingetragen. Als Eigentümer des Grundstücks war seit dem 12. Januar 1962 Eigentum des Volkes, Rechtsträger der Rat der Stadt W… eingetragen.
Mit Bescheid vom 29. April 1993 lehnte der Funktionsvorgänger der Beklagten zwar die beantragte Rückübertragung des Grundstücks wegen redlichen Erwerbs durch die Eheleute G… ab, stellte aber fest, dass S…, den Klägern zu 1 bis 3 und der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen zu 4 und 5 ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Eigentumsverlustes an dem streitbefangenen Erbbaugrundstück und am Gebäude zustehe. Art und Höhe der Entschädigung sollten durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2000 nahm der Funktionsvorgänger der Beklagten den Bescheid vom 29. April 1993 bezüglich der Feststellung eines Entschädigungsanspruchs wegen des Vermögensverlustes teilweise zurück und fasste den Tenorpunkt 2 wie folgt neu: Es wird festgestellt, dass den Klägern zu 1 bis 3 und der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen zu 4 und 5 wegen des Eigentumsverlustes an dem streitbefangenen Gebäude kein Entschädigungsanspruch zusteht, wohl aber dem Antragsteller S… für den Verlust seiner Anteile am streitbefangenen Gebäude. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der ursprüngliche Bescheid über die Feststellung der Entschädigung teilweise rechtswidrig gewesen sei. Nur die Anteile von S… seien von einer Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG betroffen gewesen. Bei der Veräußerung der übrigen Anteile fehle es an einer schädigenden Maßnahme gegenüber den in Westdeutschland lebenden Miterben. Diese hätten über die Veräußerung ihrer Erbanteile selbst entscheiden können. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Ursprungsbescheides gebe es nicht, da ein Bescheid über die Höhe bisher noch nicht ergangen sei und die Betreffenden auch keine Vermögensdispositionen getroffen hätten.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger ihre daraufhin erhobene Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die unlautere Machenschaft im Zusammenhang mit der Erteilung der Ausreisegenehmigung für S… sich auch auf die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft erstreckt habe. S… habe sich ausdrücklich an den Kläger zu 3 gewandt und um die Zustimmung zum Verkauf des Hauses gebeten, da er sonst nicht ausreisen könne. Daraufhin habe sich die Erbengemeinschaft moralisch verpflichtet gesehen, ihrem Verwandten die Ausreise aus der DDR zu ermöglichen und dementsprechend eine Vollmacht u.a. zur Auflösung der Erbengemeinschaft und zum Verkauf des Hauses erteilt. Die Kläger hätten im Übrigen auf den Bestand und Fortbestand des Bescheides vom 29. April 1993 vertrauen dürfen und so verschiedene Vermögensdispositionen u.a. zum Erwerb von Bauparzellen vorgenommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Teilrücknahme des Bescheides vom 29. April 1993 rechtmäßig gewesen sei. Der Ursprungsbescheid sei in dem zurückgenommenen Teil rechtswidrig gewesen. Denn den Klägern zu 1 bis 3 sowie der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen zu 4 und 5 stehe kein Entschädigungsanspruch zu, da ihnen gegenüber kein Schädigungstatbestand verwirklicht sei. Sie hätten sich zwar aus familiären Gründen verpflichtet gesehen, der dringenden Bitte von S… nachzukommen und dem Verkauf des Objekts zuzustimmen. Jedoch sei nicht erkennbar, dass die in Westdeutschland lebenden Kläger in diesem Zusammenhang durch Behörden der DDR in eine Zwangslage gebracht worden seien, aus der eine Zustimmung zum Verkauf für sie der einzige Ausweg gewesen wäre. Der von den Klägern empfundene Druck sei vielmehr nur auf familiäre Bindungen zurückzuführen. Ein manipulatives staatliches Einwirken auf die Kläger mit dem Ziel, Flüchtlingsvermögen unter Ausnutzung des staatlichen Machtapparates zu erwerben, liege damit nicht vor.
Mit ihrer durch das Revisionsgericht zugelassenen Revision treten die Kläger der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegen. Sie bejahen das Vorliegen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 3 VermG und gehen davon aus, dass eine Kausalität zwischen der Nötigung des Ausreisewilligen zum Verkauf und der Zustimmung der übrigen in Westdeutschland lebenden Miterben zu einem Verkauf vorliege. Es bestehe eine durch § 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB der DDR gerechtfertigte Kausalitätsvermutung, die nicht zu widerlegen sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. März 2006 und den Bescheid des Landkreises Sächsische Schweiz vom 25. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2001 aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass den Klägerin zu 1 bis 3 und der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen zu 4 und 5 kein Entschädigungsanspruch zusteht, und insoweit der Bescheid vom 29. April 1993 zurückgenommen wird.
Die Beklagte verteidigt das ergangene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 29. April 1993 zum Teil rechtswidrig ist und insoweit einer Rücknahme unterliegen soll. Es hat übersehen, dass die Nötigung zur Veräußerung des Erbbaurechts, die gegenüber dem ausreisewilligen Miterben mit Wohnsitz in der DDR ausgeübt wurde, auch für die Vollmachtserteilung zur Veräußerung durch die außerhalb der DDR lebenden Miterben kausal war und damit auch deren Vollmacht auf unlauteren Machenschaften i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG beruhte.
Zwar kann dem Verwaltungsgericht beigepflichtet werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen eines ausreisebedingten Verlustes von dinglichen Rechten an Grundstücken oder Gebäuden eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung und damit zugleich ein Machtmissbrauch i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG vorliegt, wenn staatliche Stellen die Erteilung der Genehmigung zur ständigen Ausreise von der vorherigen Aufgabe oder Veräußerung des Grundeigentums abhängig gemacht haben (vgl. nur Urteil vom 29. Februar 1996 – BVerwG 7 C 59.94 – BVerwGE 100, 310 ≪312≫). Wenn ein Ausreisewilliger in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise ein Grundstück veräußert, kann nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins deshalb davon ausgegangen werden, dass hierfür als Ursache eine unlautere Machenschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG zu sehen ist. Der Anscheinsbeweis gilt nach ständiger Rechtsprechung dabei sowohl für die Tatsache, dass die staatlichen Organe einen entsprechenden Verkaufsdruck ausgeübt haben als auch für die Ursächlichkeit zwischen Verkaufsdruck und Veräußerung (stRspr, vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 – BVerwG 7 C 59.94 – a.a.O. und zuletzt Urteil vom 31. August 2005 – BVerwG 8 C 11.05 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 40).
Ein solcher Anscheinsbeweis findet nach der Rechtsprechung zwar im Grundsatz nur für den Ausreisewilligen selbst Anwendung. Es gibt keinen Anscheinsbeweis in der Richtung, dass die in der DDR verbleibenden Familienangehörigen generell ebenfalls auf Eigentumsrechte verzichten mussten, damit dem Ausreisewilligen die Ausreise genehmigt wurde (vgl. Urteil vom 31. August 2005 – BVerwG 8 C 11.05 –, a.a.O.). Anders ist nach der Rechtsprechung des Senats aber die Situation zu beurteilen, wenn die in der DDR verbleibenden Verzichtenden nicht Miteigentümer neben dem ausreisewilligen Verzichtenden waren, sondern mit diesem hinsichtlich des aufzugebenden Vermögenswertes in einer ungeteilten Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden waren. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 31. August 2005 – BVerwG 8 C 11.05 – (a.a.O. S. 121 f.) ausgeführt:
“Denn gemäß § 400 Abs. 1 Satz 2 des zum Zeitpunkt des Verzichtes geltenden Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) konnten mehrere in einer Erbengemeinschaft verbundene Erben über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Dementsprechend konnte der Ausreisewillige nicht allein auf seine erbrechtliche Mitberechtigung an einem Grundstück zu Gunsten des Volkseigentums verzichten. Dies setzte vielmehr voraus, dass auch die – nicht ausreisewilligen – Miterben auf ihre Rechte verzichteten. Es spricht deshalb eine Vermutung dafür, dass, wenn die in der DDR verbleibenden Miterben in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verzicht eines ausreisewilligen Miterben auf ihr durch die Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebundenes Eigentum an einzelnen Vermögenswerten verzichteten, dieser Verzicht darauf beruhte, dass der ausreisewillige Miterbe zur Aufgabe seiner erbrechtlichen Mitberechtigung an dem Grundstück genötigt wurde. Dessen Nötigung war damit kausal auch für den Verzicht der anderen Miterben auf ihre Rechte, so dass auch deren Verzicht auf unlauteren Machenschaften i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG beruhte. Die widerlegbare Kausalitätsvermutung zu Gunsten der in der DDR verbleibenden Miterben rechtfertigt sich durch die Rechtslage (§ 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB), die zu der Erfahrungstatsache führt, dass bei typischem Geschehensablauf der durch die Nötigung des Ausreisewilligen bedingte Verzicht auf die erbrechtliche Mitberechtigung die Ursache für den gleichzeitigen Verzicht auf die erbrechtlichen Mitberechtigungen der anderen Miterben war”.
Dieser Rechtssatz ist auch auf den Fall zu erstrecken, dass die gesamthänderisch gebundenen Miterben bezüglich eines in der DDR gelegenen Vermögensgegenstandes außerhalb der DDR lebten. Ausgehend von der Regelung des § 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB konnten die in und außerhalb der DDR wohnenden Miterben nur gemeinschaftlich über die Erbschaft und über die einzelnen Nachlassgegenstände verfügen. Es bestand damit ein Zwang zu einem gemeinschaftlichen Handeln, damit auch über die Grenze der beiden Staaten hinweg. Dieser Zwang entfaltete gleiche Wirkung, gleichgültig, ob es sich um den Verzicht auf das Eigentum an einem Nachlassgrundstück handelte wie in dem mit Urteil vom 31. August 2005 entschiedenen Fall, oder wenn es um die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Rechts geht, wie vorliegend. An der gesamthänderischen Bindung und dem damit verbundenen Druck zum gemeinschaftlichen Handeln ändert sich nichts dadurch, dass nicht alle Miterben in der DDR lebten. Die notwendige gemeinschaftliche Willensbildung, um ein Handeln der Erbengemeinschaft nach § 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB zu ermöglichen, konnte in diesem Fall nur durch ein Zusammenwirken über die Grenze erfolgen. Der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, das weitere Miterben in Westdeutschland gelebt hätten, die keinem Druck der DDR-Staatsgewalt ausgesetzt gewesen seien, übersieht die Schutzrichtung des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 3 VermG. Wenn nur eine gemeinschaftliche Verfügung aller Miterben über einzelne Nachlassgegenstände, die in der DDR belegen waren, nach der Konstruktion des DDR-Rechts möglich war, musste sich die gegenüber dem ausreisewilligen DDR-Bürger bestehende Nötigung auch mittelbar auf die in Westdeutschland lebenden Miterben auswirken. Es besteht damit auch eine Kausalität zwischen der Nötigung des Ausreisewilligen zum Verkauf und der Zustimmung der übrigen Miterben zu einer Veräußerung des dinglichen Rechts durch den Ausreisewilligen. Der mit der Nötigung verbundene Zwang wird dann, was offenbar das Verwaltungsgericht übersehen hat, sowohl mittelbar als auch unmittelbar gegenüber einem Dritten ausgeübt, womit von dem erforderlichen Tatbestand der Nötigung des Opfers ausgegangen werden kann. Die Nötigung gegenüber dem ausreisewilligen Miterben S… konnte nur dadurch vollendet werden, dass die in Westdeutschland lebenden Miterben die notarielle Verkaufsvollmacht vom 6. März 1984 erteilten. Es besteht demnach, auch wenn ein Teil der Miterben in Westdeutschland wohnte, ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Nötigung des ausreisewilligen Miterben kausal für die Veräußerung des dinglichen Rechts durch die in Westdeutschland lebenden Miterben war.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts spricht auch nichts dafür, dass im vorliegenden Fall die bestehende Vermutung erschüttert worden ist. Die Beklagte hat zu diesem Punkt erklärt, dass sie sich zu den Fragen des § 400 ZGB, wie sie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2005 – BVerwG 8 C 11.05 – ergeben, nicht äußern werde. Nach dem feststehenden Sachverhalt bleibt es damit bei dem unwidersprochenen Vortrag des ausreisewilligen Miterben S… vor dem Kreisgericht P… in seinem Schreiben vom 22. August 1990, wonach das Erbbaurecht damals verkauft werden musste, “weil der Rat des Kreises P… keinen Zweifel daran ließ, dass unsere Wartezeit für die Übersiedlung mit dem noch in unserem Besitz befindlichen Grundstück zusammenhing. Wir wurden zwingend aufgefordert, das Haus zu verkaufen”. An dem notwendigen zeitlichen Zusammenhang mit der Verkaufsanbahnung des ausreisewilligen Miterben und der von den in Westdeutschland lebenden Miterben erbetenen Zustimmung zur Veräußerung bestehen keine Zweifel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Gödel, Dr. Pagenkopf, Herbert, Postier, Dr. Hauser
Fundstellen
Haufe-Index 1890560 |
DVBl. 2008, 531 |