Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Bekenntnisfähigkeit. Bekenntnisvertretung bei bekenntnisunfähigen Kindern
Leitsatz (amtlich)
Bekenntnisunfähige Personen können bei der Abgabe eines Bekenntnisses durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden. Bei Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit können die Kinder verschieden geprägt sein und sind auch bei der Bekenntnisvertretung individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen möglich.
Normenkette
BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Koblenz (Urteil vom 22.09.2003; Aktenzeichen 8 K 499/03.KO) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. September 2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.
Die am 14. April 1985 in der damaligen Kasachischen SSR geborene Klägerin entstammt einer gemischt-nationalen Ehe. Ihre Mutter, die am 3. Mai 1953 in Kasachstan geborene T.… L.…, geb. J.…, ist deutsche Volkszugehörige und stammt beiderseits von deutschen Volkszugehörigen ab; ihr am 29. November 1995 verstorbener Vater V.… L.… war russischer Volkszugehöriger.
Am 23. Oktober 1995 stellte die Mutter der Klägerin für sich, die Klägerin und deren Geschwister einen Aufnahmeantrag. Unter dem 4. Juli 1997 erließ das Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmebescheid, mit dem die Mutter der Klägerin als Spätaussiedlerin, die Klägerin und deren Geschwister jedoch nur als deren Abkömmlinge im Bundesgebiet aufgenommen wurden.
Am 13. Dezember 1997 reiste die Klägerin zusammen mir ihrer Mutter und ihren Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Am 5. Januar 1998 nahm sie mit ihrer Familie ihren Wohnsitz in H.… im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Am 13. Januar 1998 beantragte die Mutter der Klägerin beim Beklagten für sich selbst die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, für die Klägerin und deren Geschwister eine Bescheinigung als Abkömmlinge einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 BVFG; unter dem 6. März 1998 beantragte die Klägerin – vertreten durch ihre Mutter – auch für sich eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Nach Durchführung eines Sprachtests bescheinigte der Beklagte der Klägerin, sie verstehe auf Deutsch “fast alles” und spreche die deutsche Sprache in einem für ein einfaches Gespräch ausreichenden Umfang. Unter dem 17. Juni 1998 stellte er der Mutter der Klägerin und deren älterer Schwester T.… eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG aus, während die Klägerin ebenso wie ihr Bruder nur eine Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 BVFG erhielt.
Mit dem hiergegen für die Klägerin eingelegten Widerspruch wurde geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin im Gegensatz zu ihrer älteren Schwester nicht als Spätaussiedlerin anerkannt werde. Alle Kinder seien gleich erzogen und die Klägerin als jüngstes Kind am meisten von der kurz vor der Ausreise verstorbenen Großmutter mütterlicherseits geprägt worden, die nur Deutsch gesprochen habe.
Nachdem die Klägerin mit ihrer Familie am 1. November 1999 in die Stadt B.… in Nordrhein-Westfalen verzogen und der Beklagte daraufhin zunächst bemüht gewesen war, die Stadt B.… zur Übernahme und Fortführung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit zu bewegen, wies er den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, sie habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung, weil sie sich mangels Bekenntnisfähigkeit bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes nicht zum deutschen Volkstum habe bekennen können (Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2003).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Zulassung der Sprungrevision abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, weil nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedlerin vorlägen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG komme es entscheidend darauf an, ob sie deutsche Volkszugehörige sei, was sich für die Klägerin als nach dem 31. Dezember 1923 geborene Person nach § 6 Abs. 2 BVFG bestimme. Diese Vorschrift sei hier in der Fassung des am 7. September 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz – SpStatG) anzuwenden, denn gemäß § 100a BVFG in der Fassung des SpStatG finde das nach dem 7. September 2001 geltende Recht auch auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht bestandskräftig beschiedene Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG Anwendung.
Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nur teilweise. Zwar stamme sie von einer deutschen Volkszughörigen ab und erfülle unstreitig auch die sprachlichen Voraussetzungen, doch habe sie sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete weder durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt, noch habe sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört. Eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder ein vergleichbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum habe sie schon deshalb nicht abgegeben, weil sie im Zeitpunkt der Aussiedlung erst 12 Jahre alt und deshalb nicht erklärungs- bzw. bekenntnisfähig gewesen sei. Nach allgemeiner Meinung liege die Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit grundsätzlich erst mit Erreichen der Volljährigkeit vor, könne bei entsprechender Reife oder – wenn die entsprechenden Vorschriften des Herkunftslandes dies vorsähen – auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden, jedoch keinesfalls früher. Im Falle der Klägerin fehle es ohnehin an einer eigenen Erklärung, die als Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet werden könne, und insbesondere habe sie mangels Vollendung des 16. Lebensjahres noch keinen sowjetischen Inlandspass besessen, bei dessen Ausstellung sie ein Wahlrecht hinsichtlich der Eintragung der deutschen Nationalität hätte ausüben können. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es unter der Geltung des § 6 Abs. 2 BVFG nicht zulässig, bei noch nicht bekenntnisfähigen Spätaussiedlerbewerbern auf die Bekenntnislage in ihrer Familie abzustellen und der Klägerin etwa ein Bekenntnis der Mutter zum deutschen Volkstum zuzurechnen. Die Auslegungskriterien und -begriffe zu § 6 BVFG a.F. seien bereits auf § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 nicht mehr übertragbar und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 – BVerwG 5 C 44.99 – BVerwGE 112, 112 ff. sei es nicht zulässig, § 6 Abs. 2 BVFG, insbesondere dessen Satz 1 Nr. 2, unter weitgehendem Rückgriff auf die Auslegung des § 6 BVFG a.F. auszulegen, die rechtliche Bedeutung bestätigender Merkmale in § 6 BVFG a.F. einerseits und in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG andererseits gleichzusetzen und die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der bestätigenden Merkmale aus § 6 BVFG a.F. auf bestätigende Merkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BVFG F. 1993 zu übertragen. Die Kammer verstehe dies dahin, dass der Gesetzgeber bereits mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG vom 2. Juni 1993 für alle nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Spätaussiedlerbewerber einheitlich eine Nationalitätenerklärung bzw. ein Bekenntnis auf andere Weise als eigene höchstpersönliche Willenserklärung mit Außenwirkung verlange, die bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes abgelegt worden sein müsse und damit eine Zurechnung der Bekenntnislage der Familie auf so genannte Früh- oder Spätgeborene nach der bisherigen Konzeption höchstrichterlicher Rechtsprechung ausschließe. Für Personen, die nicht bekenntnis- oder erklärungsfähig seien, bleibe nach dem Wortlaut des Gesetzes schon in der Fassung vom 2. Juni 1993 allenfalls die volkstumsmäßige Einordnung nach dem Recht des Herkunftsstaates übrig. Mit dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes habe sich hieran nichts geändert. Auch in der neuen Fassung deute der Wortlaut auf eine eigene, höchstpersönliche Willenserklärung des betroffenen Personenkreises hin. Hinsichtlich der Anforderungen an das Bekenntnis sei sogar eine Verschärfung gegenüber der Fassung vom 2. Juni 1993 insofern eingetreten, als nunmehr ein Bekenntnis “nur” zum deutschen Volkstum verlangt werde. Wenn damit eine Anerkennung von nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Personen gerade in den Fällen ausgeschlossen werde, in denen einem früheren (eigenen) Bekenntnis zu einem anderen Volkstum eine spätere Hinwendung zum deutschen Volkstum gefolgt sei, so bestätige dies zusätzlich, dass der Gesetzgeber auf einer höchstpersönlichen Willenserklärung dieses Personenkreises bestehe und eine Zurechnung von Bekenntnislagen in der Familie ausschließe.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision, deren Einlegung beide Parteien durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zugestimmt haben, verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG weiter.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern gleichfalls das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die als Sprungrevision zulässige Revision der Klägerin (§ 134 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht nach § 15 Abs. 1 BVFG mit der Begründung verneint hat, sie könne ungeachtet des Vorliegens der übrigen rechtlichen Voraussetzungen schon deshalb nicht deutsche Volkszugehörige gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz – SpStatG –) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) sein, weil sie im Ausreisezeitpunkt erst 12 Jahre alt und somit nicht bekenntnisfähig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die rechtliche Möglichkeit nicht in Betracht gezogen, dass das erforderliche Bekenntnis “nur zum deutschen Volkstum” bei bekenntnisunfähigen Kindern mit Wirkung für diese durch die Erziehungsberechtigten abgelegt werden kann. Die rechtliche Möglichkeit der Zurechnung eines von den Eltern in Vertretung für das Kind abgegebenen Bekenntnisses wird durch § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG F. 2001 bzw. die vorangegangene Neufassung des § 6 BVFG durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) nicht ausgeschlossen, so dass zu überprüfen war, ob die Voraussetzungen eines von der Erziehungsberechtigten mit Wirkung für die bekenntnisunfähige Klägerin abgelegten Bekenntnisses vorlagen. Das führt zur Aufhebung der Entscheidung und mangels Entscheidungsreife zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht.
1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG gemäß § 100a BVFG F. 2001 nach dem nach dem 7. September 2001 geltenden Recht, hier also für die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG F. 2001 zu beurteilen ist. Hiergegen bestehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, verfassungsrechtliche Bedenken weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12. März 2002 – BVerwG 5 C 2.01 – ≪BVerwGE 116, 114≫ mit Blick auf die Neufassung der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse durch § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001) noch unter dem des Art. 3 Abs. 1 oder des Art. 6 Abs. 1 GG. Es verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Gebot des Schutzes der Familie, wenn infolge einer personenbezogenen Betrachtung der rechtlichen Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nicht alle Familienmitglieder denselben vertriebenenrechtlichen Status erhalten, denn alle in die Bundesrepublik Deutschland ausgereisten Mitglieder der Familie der Klägerin sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (vgl. § 4 Abs. 3 BVFG) und haben damit ein gesichertes Bleiberecht.
2. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG F. 2001 ist, wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder – wie mütterlicherseits die Klägerin – deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich “bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.” Da die Klägerin eine Nationalitätenerklärung nach dem Recht ihres Herkunftsstaates vor Erreichen des 16. Lebensjahres nicht ablegen konnte und als Kind gemischt-nationaler Eltern auch nicht zur deutschen Nationalität gehört hat, kommt es, da die sprachlichen Voraussetzungen gemäß Satz 3 der Bestimmung – Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs auf Deutsch – nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Klägerin unstreitig erfüllt sind, für die Entscheidung des Rechtsstreits allein darauf an, ob bei ihr die Voraussetzungen eines Bekenntnisses “auf vergleichbare Weise” vorliegen. Da die Klägerin im Ausreisezeitpunkt erst zwölf Jahre alt und somit weder nach dem Recht des Herkunftsstaates noch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bekenntnisfähig war, kann sie dem Bekenntniserfordernis nur genügen, wenn die rechtliche Möglichkeit einer Zurechnung eines von den Eltern – hier: der Mutter – gesetzten Bekenntnistatbestandes an sie besteht.
a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Rückgriff auf die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. für die Zurechnung von Bekenntnislagen in der Familie (danach konnten bei Eltern verschiedenen Volkstums die das Bekenntnis bestimmenden Faktoren nicht nur von beiden Elternteilen gemeinsam gesetzt werden, sondern konnte dies auch ein Elternteil allein bewirken, sofern es sich um den die Familie prägenden Elternteil und um einen deutschen Volkszugehörigen handelte, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1974 – BVerwG 8 C 97.73 – ≪Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 26 f.≫) seit der Neufassung dieser Bestimmung durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz nicht mehr möglich ist. Dies folgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 BVFG F. 1993 (Urteil vom 19. Oktober 2000 – BVerwG 5 C 44.99 – ≪BVerwGE 112, 112, 114≫) ableitet, aus dem Umstand, dass
“es nicht zulässig (ist), § 6 Abs. 2 BVFG, insbesondere dessen Satz 1 Nr. 2, unter weitgehendem Rückgriff auf die Auslegung des § 6 BVFG a.F. auszulegen und die rechtliche Bedeutung bestätigender Merkmale in § 6 BVFG a.F. einerseits und in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG andererseits gleichzusetzen…”.
Zwar betrifft das genannte Urteil das Sprachkriterium des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG F. 1992 und befasst sich nicht näher mit der gewandelten Bedeutung des Bekenntniskriteriums in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG F. 1992, doch enthält die dort in Bezug genommene Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz mit Blick auf das Bekenntniserfordernis des § 6 Abs. 2 BVFG F. 1992 folgende Ausführungen (BTDrucks 12/3212, S. 23 zu Nr. 5 ≪§ 6≫):
“Die Vermittlung der objektiven Bestätigungsmerkmale in der Familie muss sich auch im Verhalten nach außen niedergeschlagen haben, d.h. der Aussiedlungswillige muss sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt haben. Als Form des Bekenntnisses kommt dabei regelmäßig die in vielen Aussiedlungsgebieten mögliche amtlich registrierte Erklärung zur deutschen Nationalität in Betracht. Eine andere Art des Bekenntnisses ist insbesondere dort möglich, wo die Erklärung zur deutschen Nationalität nicht vorgesehen ist. …”
Entsprechend heißt es im Ausschussbericht des Innenausschusses (BTDrucks 12/3597, S. 41 zu § 6 BVFG):
“§ 6 (a.F.) erfasste nur Personen, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gelebt haben. § 6 (n.F.) umfasst sowohl den o.a. Personenkreis als auch Abkömmlinge dieser Personen, so dass für die Abkömmlinge ein aktuelles Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert wird.”
Daraus ist abzuleiten, dass bereits § 6 Abs. 2 BVFG F. 1993 das Aufwachsen in einem Bekenntniszusammenhang nicht genügen lässt, sondern für die Abkömmlinge grundsätzlich ein eigenes Bekenntnis fordert.
b) Zu Unrecht leitet jedoch das Verwaltungsgericht aus der genannten Entscheidung ab, bei bekenntnisunfähigen Personen bleibe allenfalls die volkstumsmäßige Einordnung nach dem Recht des Herkunftsstaates übrig, vielmehr lässt diese Entscheidung die damals nicht entscheidungserhebliche Frage unbeantwortet, wie bei bekenntnisunfähigen Kindern aus gemischt-nationalen Ehen mit Blick auf das Bekenntniserfordernis zu verfahren ist. Für diese Gruppe ist eine Vertretung in der Bekenntniserklärung durch die erziehungsberechtigten Eltern bzw. einen erziehungsberechtigten Elternteil grundsätzlich möglich.
aa) Ausgehend vom Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG F. 2001 setzt ein eigenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum Bekenntnisfähigkeit voraus. Bei nicht bekenntnisfähigen Minderjährigen aus gemischt-nationalen Ehen, deren volkstumsrechtliche Zuordnung nach dem sowjetischen bzw. postsowjetischen Nationalitätenrecht bis zur Ausstellung des ersten Inlandspasses und des damit verbundenen Rechts des Kindes, selbst zwischen den beiden in Betracht kommenden Nationalitäten zu wählen, offen blieb, ist – ausgehend von der durch das minderjährige Kind erlebten Prägesituation in der Familie – auf ein von den Eltern bzw. einem Elternteil für das Kind abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzustellen.
Die höchstpersönliche Natur des Bekenntnisses steht der rechtlichen Möglichkeit einer Vertretung Minderjähriger bei der Bekenntniserklärung nicht grundsätzlich entgegen. Soweit es in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1974 – BVerwG 8 C 97.73 (a.a.O. S. 26) heißt, das Bekenntnis sei “trotz seiner Erklärungsnatur eine Handlung tatsächlicher Art, auch soweit es sich um Erklärungen gegenüber Behörden handelt”, sei höchstpersönlich und die Frage einer rechtsgeschäftlichen Vertretung stelle sich dabei nicht, ist dies dahingehend zu präzisieren, dass auch in persönlichen Bereichen des Kindes das Erziehungs- und Sorgerecht der Eltern grundsätzlich die Möglichkeit elterlicher Entscheidungen beinhaltet, soweit dies aus Rechtsgründen erforderlich ist.
Elterliche Sorge bedeutet auch das Recht der Eltern zur Vertretung des Kindes, wobei die “Vertretung” gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB als Befugnis zu verstehen ist, in welchen Formen auch immer Außenwirkung für das Kind zu erzielen. Im Rahmen der elterlichen Sorge nehmen die Eltern für ihre minderjährigen Kinder Handlungen vor, die über die Regeln der Stellvertretung im engeren Sinne, d. h. bezogen auf das rechtsgeschäftliche Handeln des Kindes, hinausgehen und grundsätzlich auch höchstpersönlicher Art sein können (Peschel-Gutzeit in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Buch 4 – Familienrecht, §§ 1626–1631, § 1626, Rn. 57, 59; s.a. § 1629, Rn. 77, 118 ff.; Huber in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 8 §§ 1589–1921, SGB VIII, Familienrecht II, 4. Aufl., § 1626, Rn. 33, 34; § 1629, Rn. 7). Der Gesetzgeber erkennt den Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge für ihr minderjähriges Kind im Bereich der höchstpersönlichen Rechte und Angelegenheiten des Kindes in erheblichem Umfang “Vertretungsrechte” bzw. “Erklärungsrechte” zu, so etwa bei der Bestimmung der Staatsangehörigkeit (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG), der Religionszugehörigkeit (§ 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung), beim Namensbestimmungsrecht (§§ 1617, 1617a – c BGB), bei der Adoption (§§ 1746, 1750 Abs. 3 BGB) und bei der Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1762, 1760 BGB), hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts im Strafprozess (§ 52 Abs. 2 StPO) und nicht zuletzt auch im Bereich der Einwilligung in ärztliche Behandlungen oder beim Schwangerschaftsabbruch (vgl. die Auflistung der Bereiche bei Peschel-Gutzeit, a.a.O. § 1626, Rn. 59). Dem Recht ist mithin eine Vertretung des Minderjährigen in eigenen, höchstpersönlichen Angelegenheiten im Sinne einer “Erklärung” der Eltern als Ausfluss der ihnen zustehenden elterlichen Sorge für ihre minderjährigen Kinder nicht fremd.
Der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG F. 2001, wonach das Bekenntnis “durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise” erfolgt, schließt die – rechtsgrundsätzlich mögliche – Vertretung des Kindes durch sorgeberechtigte Eltern für ein Bekenntnis “auf vergleichbare Weise” im Gegensatz zur Nationalitätenerklärung, welche nach dem insoweit maßgeblichen (post-)sowjetischem Recht im Zusammenhang mit der Ausstellung des ersten Inlandspasses vom Jugendlichen durch eigene Formularerklärung auszuüben war, nicht aus.
Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG F. 2001 lässt im Hinblick auf die Frage einer Bekenntnisvertretung unter dem Aspekt des Erziehungs- und Sorgerechts mehrere Auslegungen zu. Bei Betonung des “nur” im Sinne der Ausschließlichkeit eines Bekenntnisses steht im Vordergrund, dass eine Person ununterbrochen und ohne Schwanken an ihrem Bekenntnis zum deutschen Volkstum festgehalten hat; dadurch wäre für minderjährige bekenntnisunfähige Kinder eine rechtliche Anknüpfung an ein von einem prägenden deutschen Elternteil stellvertretend abgegebenes Bekenntnis nicht ausgeschlossen. Hingegen könnte bei maßgeblichem Abstellen auf den Sperrcharakter des genannten Zeitpunktes (“bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete”) der Satz auch so zu verstehen sein, dass damit Kinder aus gemischt-nationalen Ehen, die bei Ausreise noch nicht bekenntnisfähig waren, vom Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit ausgeschlossen sein sollen. Als Grund für ein solches Normverständnis ließe sich anführen, dass eine Person, die sich nicht (spätestens) bis zum Ausreisezeitpunkt durch eine Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise bekannt hat, im Aussiedlungsgebiet kein bekennender Deutscher gewesen ist und daher nicht als deutscher Volkszugehöriger anerkannt werden soll. Ein solches Auslegungsergebnis, welches die Gruppe bekenntnisunfähiger Kinder aus gemischt-nationalen Ehen generell vom Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit ausschlösse, würde unmittelbar an das sowjetische bzw. postsowjetische Nationalitätenrecht anknüpfen, wonach die Nationalität der Kinder aus gemischt-nationalen Ehen bis zur Ausstellung des 1. Inlandspasses im Alter von 16 Jahren offen blieb. Eine Bekenntnisvertretung durch die Eltern widerspräche dem dieser Konstruktion zugrunde liegenden Prinzip, die Wahl der Nationalität in diesen Fällen ausschließlich dem Kind selbst zu überlassen. Gegen eine solche Anknüpfung an Rechtsstrukturen des (post-)sowjetischen Nationalitätenrechts spricht jedoch, dass damit die Frage, ob Kinder deutsche Volkszugehörige sind oder nicht, letztlich dem Belieben eines fremden Gesetzgebers anheim gestellt wäre, wovon nicht ausgegangen werden kann.
bb) Auch der Umstand, dass in den Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ebenso wie zum Spätaussiedlerstatusgesetz die Gruppe der bekenntnisunfähigen Kinder aus gemischt-nationalen Ehen nicht als vom Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit auszuschließende Zielgruppe der gesetzgeberischen Verschärfung der Bekenntnisvoraussetzungen genannt ist und dass aus der Sicht des Gesetzgebers auch kein Anlass bestand, deutsch geprägten Kindern aus gemischtnationalen Ehen den Zugang zur deutschen Volkszuhörigkeit zu versperren, spricht dafür, eine Bekenntnisvertretung durch die Eltern zuzulassen.
Soweit in den Materialien zum Spätaussiedlerstatusgesetz betont wird, in § 6 Abs. 2 BVFG F. 1993 habe “für die ‘Früh’- bzw. ‘Spätgeborenen’ im Sinne der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung … ein insbesondere durch die Forderung eines eigenen Volkstumsbekenntnisses verschärfter selbständiger Tatbestand geschaffen” werden sollen (BTDrucks 14/6310, S. 4; 14/6573, S. 5), bezieht die (weitere) Präzisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Bekenntnisses durch das Spätaussiedlerstatusgesetz sich laut Gesetzentwurfsbegründung auf den Ausschluss von Bekenntnissen, die erst kurz vor oder gar nur zum Zweck der Ausreise abgegeben wurden, und auf den Ausschluss der Revidierung eines Gegenbekenntnisses (BTDrucks 14/6310, S. 6). Die Gesetzentwurfsbegründung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes verdeutlicht, dass nur diejenigen als deutsche Volkszugehörige angesehen werden sollten, die sich ab dem Moment der eigenen Bekenntnis-/Erklärungsfähigkeit auch nach außen zu ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum bekennen und nicht erst später, u.U. erst viele Jahre nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit nur zum Zwecke der Aussiedlung, womit einem Verhaltensopportunismus begegnet werden sollte (vgl. BTDrucks 12/3597, S. 53 zu Nr. 5 ≪§ 6 BVFG≫). Dem Erfordernis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach außen ab Bekenntnisfähigkeit lässt sich indes nicht der Umkehrschluss entnehmen, dass derjenige, der mangels Bekenntnisfähigkeit kein eigenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgeben kann, nicht der deutschen Volksgruppe zugerechnet werden könne. Auch § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001 fordert wiederum ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, wobei im Gegensatz zu § 6 Abs. 2 BVFG F. 1993 ausdrücklich ein durchgängiges Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum gefordert ist.
Soweit § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001 die Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die Zusatzanforderung “nur” in dem Sinne verschärft hat, dass damit ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefordert ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 13. November 2003 – BVerwG 5 C 40.03 – ≪BVerwGE 119, 192≫), ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Gesetzesinitiative eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Sprachkriterium (Urteil vom 19. Oktober 2000 – BVerwG 5 C 44.99 – a.a.O.) war. Es sollte einem Verhaltensopportunismus begegnet werden, indem ab Bekenntnisfähigkeit durchgängig ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum gefordert wurde (BTDrucks 14/6573, S. 6). Zur Frage der Möglichkeit einer Bekenntnisvertretung wird jedoch nicht Stellung genommen.
Für die Gruppe der minderjährigen bekenntnisunfähigen Kinder aus gemischt-nationalen Ehen finden sich in den Materialien keine entsprechenden Hinweise, die darauf schließen lassen, dass an einen grundsätzlichen Ausschluss dieser Gruppe vom Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit gedacht worden wäre. Für die rechtliche Möglichkeit, deutsch geprägten bekenntnisunfähigen Kindern dieser Gruppe die deutsche Volkszugehörigkeit nicht grundsätzlich zu versperren, spricht schließlich auch der Umstand, dass die Gesetzesmaterialien sowohl zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz als auch zum Spätaussiedlerstatusgesetz im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines aktuellen Bekenntnisses immer wieder auf die besondere Bedeutung der Prägung des Kindes in der Familie als Grundlage des späteren Bekenntnisses hinweisen (vgl. BTDrucks 12/3212, S. 23 f.; BTDrucks 14/6310, S. 6 zu Nr. 2 ≪§ 6 Abs. 2≫; BTDrucks 14/6573, S. 5). Bei entsprechender Prägung des Kindes fehlt jeder Grund, bei Vorliegen eines entsprechenden, für das Kind erklärten Bekenntnisses des prägenden deutschen Elternteils kein dem Kind zuzurechnendes Bekenntnis i.S. des § 6 Abs. 2 BVFG F. 2001 anzunehmen.
Nach alledem sprechen Sinn und Zweck der Regelung, familiär deutsch geprägten Personen – unter Ausschluss von Verhaltensopportunismus – den Zugang zur deutschen Volkszugehörigkeit zu eröffnen, für die Möglichkeit einer Bekenntnisvertretung.
3. Ist somit für noch nicht selbst bekenntnisfähige, aber deutsch geprägte Minderjährige eine Vertretung im Bekenntnis durch die sorgeberechtigten Eltern bzw. den sorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich als möglich anzusehen, bietet das vorliegende Verfahren keinen Anlass zu weiteren Erwägungen, ob etwa im Falle eines Vorversterbens des prägenden volksdeutschen Elternteils auch der nichtdeutsche Elternteil im Sinne eines Festhaltens an einer gemeinsam getroffenen Elternentscheidung eine entsprechende Bekenntniszuordnung des Kindes bewirken könnte, denn der verstorbene Elternteil der Klägerin war ihr russischer Vater, nicht die deutsche Mutter.
Der Umstand, dass in der Familie der Klägerin keine für alle Kinder einheitliche Prägesituation bestand – der ältere Bruder der Klägerin hat seine Nationalität bei Ausstellung des ersten Inlandspasses nach dem Vater als russisch, die ältere Schwester hingegen nach der Mutter als deutsch angegeben –, steht der Annahme einer Prägung der Klägerin im deutschen Volkstum und einer entsprechenden Orientierung in der Bekenntnisfrage nicht entgegen. Eine volkstumsmäßig einheitliche Prägung der gesamten Familie wird vom Gesetz nicht vorausgesetzt, vielmehr können verschiedene Kinder einer Familie volkstumsmäßig verschieden geprägt sein und sich dementsprechend – wie die beiden älteren Geschwister der Klägerin – auch unterschiedlich bekennen. Es obliegt den Eltern, wie sie ihre Kinder prägen und für welches Volkstum sie sich – natürlich nur bis zur Volljährigkeit – für ihre Kinder entscheiden. Eine Bekenntnisvertretung für minderjährige Kinder lässt daher auch individuelle, je nach Kind verschiedene Lösungen zu.
4. In Hinblick auf die Anforderungen an ein Bekenntnis in einer der Nationalitätenerklärung “vergleichbaren Weise” hat der Senat schon entschieden, dass die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe “nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise – über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus – auch nach außen hervorgetreten sein (müssen), die der Nationalitätenerklärung nahe kommt” (Urteil vom 13. November 2003 – BVerwG 5 C 41.03 – ≪Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104≫; vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 2004 – BVerwG 5 C 13.04 – ≪juris≫). Für das Erfordernis eines nach außen hervorgetretenen Willens der Eltern bzw. des prägenden Elternteils kann für den Fall der Bekenntnisvertretung nichts anderes gelten. Von der Klägerin sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, “die einen Willen (…), der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft zu Tage treten lassen” (Urteil des Senats vom 13. November 2003 – BVerwG 5 C 41.03 – a.a.O.).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht festgestellt und nicht überprüft, so dass zwecks ergänzender tatrichterlicher Feststellungen eine Zurückverweisung geboten ist.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen
Haufe-Index 1332409 |
BVerwGE 2005, 249 |
DVBl. 2005, 768 |