Alexander C. Blankenstein
Zusammenfassung
1 Einführung
Das am 1.1.2023 in Kraft getretene Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt die Aufteilung der Kosten der CO2-Abgabe zwischen Vermietern und Mietern. Auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) müssen Unternehmen, die mit Heizöl und Erdgas sowie Benzin und Diesel beliefern, seit dem 1.1.2021 einen Kohlendioxidpreis zahlen. Diesen berechnen die Unternehmen dem Endverbraucher, also dem Gebäudeeigentümer bzw. Vermieter oder im Fall des Direktbezugs durch den Mieter auch diesem weiter. Der Vermieter hat nach Maßgabe des § 5 CO2KostAufG einen Abzug von den umlegbaren Betriebskosten vorzunehmen, der Mieter hat nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 CO2KostAufG einen Ausgleichsanspruch gegen den Vermieter. Die konkrete Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter richtet sich nach dem energetischen Zustand bzw. der Kohlendioxidemission des Gebäudes, wobei zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden zu differenzieren ist.
2 Sachlicher Anwendungsbereich
Erfasst sind alle Wärmeerzeugungsanlagen. Unerheblich ist, ob es sich um hauseigene Anlagen oder Blockheizkraftwerke handelt und ob es sich um Nah- oder Fernwärme oder um Contracting handelt. Maßgebend ist allein, dass CO2 emittiert wird. Ausgenommen sind nach § 2 Abs. 3 CO2KostAufG allerdings Wärmelieferungen für Gebäude, die erstmals nach dem 1.1.2023 einen Anschluss an ein Wärmenetz erhalten haben.
3 Zeitlicher Anwendungsbereich
Betrifft nur das Abrechnungsjahr 2023!
Zunächst war die Kostenaufteilung auch bei Mietverhältnissen vorzunehmen, die vor dem 1.1.2023 begründet wurden. Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten waren dabei auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2023 begonnen haben. Für einen sich überschneidenden Abrechnungszeitraum (z. B. vom 1.7.2022 bis 30.6.2023) war das CO2KostAufG nicht anwendbar, sondern nur auf solche Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1.1.2023 begonnen haben. Kohlendioxidkosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen angefallen sind, die vor dem 1.1.2023 in Rechnung gestellt wurden, blieben unberücksichtigt. Hatte der Vermieter etwa im Dezember 2022 eine größere Menge Heizöl bezogen und richtete sich die Abrechnungsperiode nach dem Kalenderjahr, blieb die Rechnung des Heizöllieferanten aus Dezember 2022 unberücksichtigt, auch wenn das Heizöl größtenteils im Jahr 2023 verbraucht wurde. Wäre die Rechnung erst im Januar 2023 gestellt worden, wären die Kosten berücksichtigungsfähig gewesen.
4 Differenzierung Wohngebäude/Nichtwohngebäude
§ 6 Abs. 1 Satz 2 CO2KostAufG definiert ein Wohngebäude als ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient. Hieraus folgt, dass der Aufteilungsmaßstab für Wohngebäude auch für gewerblich oder anderweitig nicht zu Wohnzwecken genutzte Einheiten maßgeblich ist, solange die Wohnnutzung im Gebäude überwiegt. Die jeweils von den Mietvertragsparteien zu tragenden Kohlendioxidkosten sind insoweit tabellarisch in der Anlage zu §§ 5 bis 7 CO2KostAufG sowie in der im nachfolgenden Kapitel enthaltenen Grafik dargestellt. In einem überwiegend nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäude findet das Stufenmodell insgesamt keine Anwendung, da derzeit noch keine statistischen Daten vorliegen. Insoweit werden die Kohlendioxidkosten jeweils vom Vermieter und Mieter pauschal zu je 50 % getragen. Ab 2025 wird die hälftige Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst.
5 Anteilsermittlung
5.1 Vermieter
Zunächst hat der Vermieter die im Abrechnungszeitraum verbrauchte Brennstoffmenge zu ermitteln. Im Fall von Heizöl ist zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums der vorhandene Brennstoffvorrat zu erfassen. Dieser bildet den ersten Bestandteil der zu berechnenden Gesamtmenge an Brennstoff, der im Abrechnungszeitraum verbraucht worden ist. Im weiteren Verlauf des Abrechnungszeitraums werden Brennstoffmengen, die im Abrechnungszeitraum geliefert und verbraucht wurden, der verbrauchten Gesamtmenge hinzugefügt.
In einem weiteren Schritt sind die aus der verbrauchten Brennstoffmenge verursachten Kohlendioxidemissionen in Kilogramm zu berechnen. Hierzu ist der Energiegehalt der verbrauchten Brennstoffmenge in Kilowattstunden (kWh) mit dem maßgeblichen Emissionsfaktor des Brennstoffs zu multiplizieren. Der jeweilige Brennstofflieferant ist nach § 3 Abs. 1 CO2KostAufG verpflichtet, auf seinen Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder Wärme die zur Aufteilung erforderlichen Informationen auszuweisen. Jede Rechnung enthält daher Angaben über den Energiegehalt des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung oder Warmwasseraufbereitung eingesetzten Brennstoffs in kWh sowie den anzuwendenden Emissionsfaktor (z. B.: Erdgas: 0,20088 kg CO2/kWh; Heizöl: 0,2664 kg CO2/kWh; Flüssiggas: 0,23580 kg CO2/kWh). Darüber hinaus ist er aber auch zur Angabe der sich aus den vorgenannten Größen resultierenden Kohlendioxidemissionen verpflichtet sowie zum Ausweis der für die jeweilige Lieferung anfallenden Kohlendioxidkosten.
Sodann hat der Vermieter den sich ergebenden Wert durch die Gesamtwohnfläche des Gebäudes zu teilen, wenn dies...