Wenn der Vermieter die Einstufung des Gebäudes oder die Abrechnung der CO2-Kosten gegenüber dem Mieter nicht offenlegt oder die Einstufung unterlässt, kann der Mieter nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG von seinem 15-%igen Kürzungsrecht an seinen Heiz- und Warmwasserkosten Gebrauch machen entsprechend § 12 HeizkostenV.

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