Nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG hat der Vermieter ebenfalls die Berechnungsgrundlagen für die Aufteilung des CO2-Preises, die Einordnung des Gebäudes in das Stufensystem des CO2KostAufG, sowie den Anteil des Mieters an den CO2-Kosten in der Abrechnung anzugeben (zur CO2-Kostenaufteilung siehe ausführlich Denk/Westner, Umlagefähige Heiz- und Warmwasserkosten inkl. CO2-Aufteilung, Kap. 1.2) .[1]

Im Einzelnen anzugeben sind daher:

  • der Energiegehalt des Brennstoffs,
  • der heizwertbezogene Emissionsfaktor,
  • der hieraus berechnete jährliche spezifische CO2-Ausstoß,
  • der spezifische Kohlendioxidausstoß des Gebäudes oder der vermieteten Wohnung(en) pro maßgeblicher Wohnfläche,
  • die Stufe, in die das Gebäude hiernach gem. Anlage zum CO2KostAufG eingeordnet wird und das hieraus folgende Aufteilungsverhältnis,
  • die insgesamt angefallenen CO2-Kosten und
  • der auf den Mieter entfallende Anteil an den Kohlendioxidkosten.

Eine Pflicht zur Beifügung von Belegen besteht nicht.

[1] BeckOGK CO2KostAufG-Börstinghaus, § 7 CO2KostAufG, Rn. 12.

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