Wenn sich ein Mieter selbst mit Wärme und Warmwasser versorgt (z. B. Gastherme), d. h. wenn er das Gas vom Anbieter direkt bezieht, hat er einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter auf Ersatz des Vermieteranteils an den Kohlendioxidkosten nach § 6 Abs. 2 CO2KostAufG. Der Mieter hat eine 12-monatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung seines Anspruchs gegenüber dem Vermieter. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Lieferant der Brennstoffe gegenüber dem Mieter die Lieferung abgerechnet hat. Es kommt nicht darauf an, dass der Brennstoff bereits verbraucht ist. Bei lagerfähigem Brennstoff wie Heizöl ist lediglich maßgeblich, dass er geliefert ist.
Geltendmachung der Forderung
Der Mieter muss die Forderung in Textform geltend machen. Als Nachweis der verbrauchten bzw. gelieferten Brennstoffmenge ist die Brennstoffrechnung heranzuziehen. Falls der Mieter mit Gas z. B. auch den eigenen Gasherd betreibt, ist der Erstattungsanspruch pauschal um 5 % zu kürzen (§ 6 Abs. 3 CO2KostAufG).
Wie hoch der Anspruch ausfällt, kann der Mieter aus der Rechnung des Lieferanten entnehmen. Der Lieferant muss die Kosten für den Kohlendioxidausstoß ausweisen. Der Mieter ist für die Anwendung des Stufenmodells selbst zuständig (§ 5 Abs. 3 CO2KostAufG). In diesem Fall dividiert der Mieter den Kohlendioxidausstoß seiner Wohnung durch die Wohnfläche, damit er das Aufteilungsverhältnis anhand des Stufenmodells ermitteln kann.
Elektronische Anwendung
Die Bundesregierung wird gem. § 11 Abs. 3 CO2KostAufG bis zum 1.6.2023 eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Mieter bereitstellen, die sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen.
Fälligkeit des Erstattungsanspruches
Der Vermieter hat die Möglichkeit, den Erstattungsanspruch des Mieters erst im Rahmen der nächsten Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen. Der Mieteranspruch wird somit erst mit Ablauf der Frist für die jeweils maßgebliche Betriebskostenabrechnung fällig.
Erfolgt keine Verrechnung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung, weil entweder keine verrechenbaren Gegenforderungen bestehen oder die Verrechnung aus anderen Gründen unterbleibt oder weil gar keine Abrechnung erfolgt (z. B. bei Betriebskostenpauschale oder fehlender Betriebskostenumlage), so hat der Vermieter dem Mieter den Erstattungsbetrag spätestens 12 Monate nach Anzeige zu erstatten (§ 6 Abs. 2 Satz 4 CO2KostAufG).