Nach § 9 GenG muss eine Genossenschaft grundsätzlich über einen Aufsichtsrat verfügen. Aufgabe des Aufsichtsrats ist nach § 38 Abs. 1 GenG, den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck vom Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen und prüfen.

Dabei können dem Aufsichtsrat auch personenbezogene Daten von Mietern oder Mitgliedern bekannt werden. Da die Prüfungstätigkeit des Aufsichtsrats auf gesetzlicher Grundlage erfolgt, ist dies datenschutzrechtlich zulässig.

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