Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) teilen sich nicht nur ein Haus, sondern auch die Kosten und Ersparnisse, die jährlich dafür anfallen. Per Gesetz dürfen sie daher auch Daten der Miteigentümer einsehen.
Daten und Verfügbarkeit der Eigentümerliste
Jede Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über eine Eigentümerliste. Sie listet die Daten aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Immobilie. Dort hinein gehören allerdings nur wenige Daten:
- Namen der Eigentümer
- Wohnanschriften der Eigentümer
Wichtig: E-Mail-Adressen und Telefonnummern dürfen nur mit Einwilligung in der Eigentümerliste auftauchen.
Alle Eigentümer haben jederzeit Anspruch darauf, diese Liste sowie sämtliche weitere Verwaltungsunterlagen einzusehen. Die Einsicht funktioniert entweder über einen Link im Portal der Hausverwaltung oder auf die altmodische Art: Eigentümer machen einen Termin im Büro der Verwaltung und dürfen im Ordner lesen. Auch Kopien sind auf Wunsch erlaubt. Allerdings müssen Immobilienverwaltungen den Eigentümern die Liste und andere Verwalterunterlagen nicht schicken, wenn diese darum bitten. Darauf haben Eigentümer keinen Anspruch.
Sensible Daten in der WEG
Manche Daten sind sensibler als andere: Dazu zählen etwa Gesundheitsdaten, Daten zur Religionszugehörigkeit, zu ethnischer Herkunft, politischer Meinung, sexueller Orientierung, sozialrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Belangen. Solche Angaben fallen laut Art. 9 DSGVO unter die sogenannte "Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten".
Immobilienverwaltungen dürfen nur Daten erheben, die sie für die Verwaltung benötigen. Dazu zählt weder die Hautfarbe noch die sexuelle Orientierung. Aber in bestimmten Fällen können Gesundheitsdaten darunter fallen. Zum Beispiel, wenn es um Baumaßnahmen zur Barrierefreiheit geht. "Solche Daten zu erheben ist in diesem Fall zulässig, sie werden dann wie alle anderen Daten behandelt", erklärt Fachanwältin Gündel. Sie empfiehlt Verwaltern, nicht zu viele Daten zu sammeln, sondern nur die notwendigen. "Alle anderen Papiere sollten Verwalter den Eigentümern zurückschicken, ohne sie einzuscannen."
Kontodaten fallen nicht unter sensible Daten. Eigentümer dürfen die Kontoverbindung aller anderen aus der WEG bei der Immobilienverwaltung einsehen. Hintergrund: Die WEG ist wirtschaftlich miteinander verbunden. Zahlt ein Eigentümer beispielsweise sein Hausgeld nicht, betrifft das alle. Auch Wirtschaftspläne oder Abrechnungen der anderen Eigentümer dürfen Hausverwaltungen aus diesem Grund innerhalb einer WEG einsehen lassen. "Sie sollten die einzelnen Wirtschaftspläne der Eigentümer allerdings nicht proaktiv an alle verschicken", erklärt Gündel.
Datenschutz: Namen an Klingel und Briefkasten
Mieternamen dürfen an Klingelschildern angebracht sein – das verstoßt nicht gegen den Datenschutz. Im Jahr 2018 hatte eine Geschichte aus Wien auch in Deutschland kurze Zeit für Aufsehen gesorgt: Die Wohnungsbaugesellschaft Wiener Wohnen hatte auf den Klingeltableaus all ihrer Wohnanlagen die Namen durch Nummern ersetzt, nachdem ein Mieter sich beschwert hatte. In Deutschland war die Diskussion darüber nach einer Klarstellung der Bundesbeauftragten für Datenschutz allerdings schnell wieder vom Tisch: Hierzulande fallen Namen auf Klingelschildern nicht unter die DSGVO.
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Seit dem Jahr 2018 gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und löst damit zu weiten Teilen das Bundesdatenschutzgesetz in Deutschland ab. Sie nimmt Unternehmen – und somit auch Hausverwaltungen – in die Pflicht: Jeder, der Daten verarbeitet, muss diese auch schützen. Das Gesetz ermöglicht dabei umgekehrt den Bürgern und Kunden – in dem Fall Mietern und Eigentümern – ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das bedeutet: Sie haben jederzeit die Kontrolle darüber, wer ihre Daten zu welchem Zweck speichert, verarbeitet und weitergibt. Nachlässigkeit in puncto Datenschutz kann Hausverwaltungen somit teuer zu stehen kommen. Daher sollten Verwaltungsmitarbeiter Bescheid wissen, welche DSGVO-Paragrafen sie betreffen und welche Löschpflichten sie einzuhalten haben. |