Entsprechend der Rechtslage bei der Veräußerung von Sondereigentum, die nach § 12 WEG von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht werden kann, kann die Veräußerung eines Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts seitens des Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten nach § 35 Satz 1 WEG von der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden. Soll darüber hinaus ein Zustimmungsvorbehalt auch für die Bestellung dinglicher Rechte zum Gebrauch und der Nutzung, also insbesondere eines Nießbrauchs, begründet werden, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Dauerwohnberechtigten und dem Eigentümer nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG.[1]

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