Klarstellungsvermerk im Grundbuch

Mitunter ist bei der Buchung eines Rechts im Grundbuch ganz oder teilweise über den nach § 874 BGB zulässigen Umfang hinaus auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen worden. Stellt sich gleichwohl die Eintragung des Rechts im Grundbuch selbst aber als inhaltlich zulässig dar, hat das Grundbuchamt von Amts wegen einen Vermerk in das Grundbuch einzutragen, durch den klargestellt wird, welche Teile der Eintragungsbewilligung nicht Inhalt des Grundbuchs geworden sind.[1]

Eintragung richtig?

Und noch etwas gilt es zu beachten: Bei der Eintragung müssen die Grundstücke richtig bezeichnet sein. Bei falschen Parzellennummern muss die Grunddienstbarkeit gelöscht werden; eine Grundbuchberichtigung ist in der Regel nicht möglich![2]

[2] BGH, Beschluss v. 23.9.1993, V ZB 27/92, NJW 1993 S. 3197.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge