Beispielsfälle

Eine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Eigentümer bei einem Wegerecht das Tor verengt oder ohne erkennbares Eigeninteresse eine Toranlage anbringt.[1]. Erst recht gilt dies dann, wenn die durch die Grunddienstbarkeit verbotene Handlung vorgenommen wird, also etwa der vereinbarte Grenzabstand nicht eingehalten oder bei einem Wettbewerbsverbot das Grundstück zum Zweck der Ausübung des zu unterlassenden Gewerbes verpachtet wird. Der Beseitigungsanspruch kann sogar dazu führen, dass der Eigentümer einen Anbau, der den Berechtigten an der Ausübung seiner Grunddienstbarkeit hindert, wieder abreißen muss.[2] Allerdings muss der Anspruch auf Beseitigung einer die Ausübung des Wegerechts hindernden Bebauung unverzüglich erhoben werden: Auch bei einem grob fahrlässig errichteten Überbau kann ein Beseitigungsanspruch des Nachbarn ausgeschlossen sein, wenn dieser schuldhaft verspätet geltend gemacht wird.[3]

[1] OLG Saarbrücken, Urteil v. 2.10.2019, 5 U 15/19, NJW-RR 2020 S. 141, auch zur Pflicht, eine Überwachungskamera zu entfernen.
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 12.10.1990, V ZR 149/89, NJW-RR 1991 S. 457.

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