Teil des Grundstücks

Die Grunddienstbarkeit ist nicht selbstständig übertragbar (und damit auch nicht pfändbar), weil sie gemäß § 96 BGB wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks ist und daher notwendig dessen Schicksal teilt. Sie kann also lediglich zusammen mit dem Grundstück übertragen werden. Der Erwerber des herrschenden Grundstücks erwirbt automatisch auch die Grunddienstbarkeit. Auch ein gutgläubiger Erwerb ist möglich.[1]

Eine "Trennung" kann allenfalls schuldrechtlich erfolgen, indem die Ausübung der Rechte aus der Dienstbarkeit einem Dritten vertraglich überlassen wird.[2]

[2] Herrler in Grüneberg (vormals: Palandt), BGB, 81. Aufl. 2022, § 1018 Rn. 34 m. w. N.

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