Bei Überlassung einer Wohnung an einen Arbeitnehmer ist vertraglich häufig vereinbart, dass das Mietverhältnis mit dem Ausscheiden aus dem Dienst, z. B. auch bei Eintritt in den Ruhestand, ohne Weiteres endet. In dem vom BGH jetzt entschiedenen Fall hatte ein Diakon im Dienst der Kirche in Bayern gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahre 1977 ein Reihenhaus der Kirche angemietet. Mit Rücksicht auf die Beschäftigung des Ehemanns als Diakon enthielt der Mietvertrag folgende Bestimmung: "Das Mietverhältnis endet ohne Weiteres mit dem Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst." Nach dem Tod des Ehemanns und der Versetzung der Ehefrau in den Ruhestand verwies die Kirche die Ehefrau auf die Regelung im Mietvertrag, wonach das Mietverhältnis mit dem Ausscheiden aus den kirchlichen Dienst endet.

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