Dagegen ist das LG Berlin der Auffassung, dass die Absicht des Vermieters, die vermietete Wohnung als Schlafstatt für eine zukünftige Au-Pair-Kraft zu nutzen, nicht ohne Weiteres einen Kündigungsgrund darstellt. Auch wenn man dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bejahen sollte, ist das Mietverhältnis nach Auffassung des LG Berlin jedenfalls fortzusetzen, wenn sich der Mieter mit Erfolg auf den Härtegrund fehlenden Ersatzwohnraums berufen kann und die alternative Unterbringung künftiger Au-Pairs im Haushalt des Vermieters oder in sonstigen Räumen lediglich mit Komfortnachteilen oder einer unerheblichen wirtschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters verbunden wäre. Für den Härtegrund "fehlender Ersatzwohnraum" muss der Mieter nach Auffassung des LG Berlin insbesondere in Städten und Gemeinden mit Wohnungsmangel, in denen deshalb eine Mietpreisbremse gilt, lediglich vortragen, dass er aufgrund seiner stark beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten keinen Ersatzwohnraum mieten könne. Bestreitet der Vermieter dies, muss das Gericht Beweis – in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – erheben.

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