Beim Erwerb einer Mietwohnung per Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren hindert die von dem ursprünglichen Vermieter – einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen – getroffene mietvertragliche Vereinbarung, wonach der Vermieter das Mietverhältnis nur "in besonderen Ausnahmefällen" kündigen darf, nicht die Ausübung des Kündigungsrechts des Erstehers wegen Eigenbedarf.

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