Hatte der Mieter die Kaution bereits an den Veräußerer gezahlt, so gilt die Vorschrift des § 566a BGB. Kann der Veräußerer im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs fällige Ansprüche gegen den Mieter geltend machen, so ist er berechtigt, sich deswegen aus der Kaution zu befriedigen. Der Erwerber kann in diesem Fall vom Mieter aus vertraglichem Recht die Wiederauffüllung der Kaution verlangen.

Veräußerer hat keinen Anspruch gegen Mieter

Hat der Veräußerer dagegen keinen Anspruch gegen den Mieter, tritt der Erwerber in die durch die Sicherheit begründeten Rechte ein (§ 566a BGB). Bei einer Sicherungsbürgschaft erwirbt er die Ansprüche aus §§ 765 ff. BGB. Ist eine Sache sicherungsübereignet, wird der Erwerber Eigentümer der Gegenstände.

 
Hinweis

Kaution steht Erwerber zu

Hat der Mieter – wie heute allgemein üblich – eine Barkaution bezahlt, erwirbt der Erwerber einen Anspruch gegen den Veräußerer auf Herausgabe (Zahlung der Kautionssumme; Übergabe eines Sparbuchs).

Ist die Kaution treuhänderisch angelegt, so findet mit der Veräußerung kraft Gesetzes ein Kontoinhaberwechsel statt, weil anderenfalls der Rückgewähranspruch gegen den Erwerber nicht mehr insolvenzfest wäre. Soweit sich der Veräußerer vor dem Eigentumsübergang rechtmäßig aus der Kaution befriedigt hat, geht nur eine entsprechend geminderte Rückzahlungspflicht auf den Erwerber über. Der Erwerber hat aber einen Wiederauffüllungsanspruch, den er geltend machen kann, aber nicht muss.

 
Hinweis

Unberechtigter Zugriff des Veräußerers auf Kaution

Hat der Veräußerer unberechtigt auf die Kaution zugegriffen, kann sowohl der Mieter als auch der Erwerber vom Veräußerer verlangen, dass dieser die Kaution wieder auffüllt.

Ist die Kaution nicht treuhänderisch angelegt, kann der Mieter vom Veräußerer verlangen, dass dieser die Kaution auf den Erwerber überträgt.

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