Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG Besigheim für eine Formularklausel, wonach eine bei Anmietung vorhandene Einbauküche dem Mieter unentgeltlich zur Leihe überlassen wird und der Mieter die Kosten für Instandhaltungen und Reparaturen trägt.

In dem vom AG Besigheim entschiedenen Fall bestand nach einem Defekt an der Dunstabzugshaube, die Bestandteil der Einbauküche war, Streit zwischen den Parteien über die Kosten der Reparatur bzw. Erneuerung. Dazu enthielt der Formularmietvertrag folgende Klausel: "Die Einbauküche ist nicht Bestandteil des Mietvertrags. Sie gehört dem Vermieter und wird dem Mieter kostenlos zum Gebrauch überlassen. Für Instandhaltungen und Reparaturen muss der Mieter aufkommen."

Eine solche Klausel könnte nach Auffassung des Gerichts nur dann wirksam sein, wenn sie nicht formularvertraglich, d.h. für eine Mehrzahl von Vertragsabschlüssen, vorgefertigt ist, sondern zwischen den Parteien individuell ausgehandelt, d.h. der Inhalt zur Disposition gestellt worden wäre. Eine solche ausgehandelte Individualvereinbarung lag zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Der Vermieter war daher für die mitvermietete Einbauküche instandhaltungspflichtig und damit zur Tragung der Reparaturkosten verpflichtet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge