Eine bauliche Veränderung dient dem Einbruchsschutz, wenn sie geeignet ist, den widerrechtlichen Zutritt zu einzelnen Wohnungen oder zu der Wohnungseigentumsanlage insgesamt zu verhindern, zu erschweren oder auch nur unwahrscheinlicher zu machen. Der Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG ist auch dann gegeben, wenn kein Wohnungseigentümer durch diese in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird. In diesem Fall bedarf es auch keines Einverständnisses.

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