Problemüberblick

Im Fall geht es vor allem um 2 Probleme (es gab auch weitere, die wir aber wegen ihrer Irrelevanz für den Verwaltungsalltag nicht berichten). Die Probleme scheinen ihre Quelle in einem allgemeinen Unfrieden zu haben. Die anderen Wohnungseigentümer und die klagende Wohnungseigentümerin scheinen sich, warum auch immer, nicht zu mögen. Der Sache nach geht es um eine bauliche Veränderung und einen Umlagebeschluss.

Gestattung einer baulichen Veränderung

Die Entscheidung bringt Anschauungsmaterial für das, was man als eine angemessene bauliche Veränderung ansehen kann, die dem Einbruchsschutz dient. Die Definitionen, die das AG insoweit gefunden hat, überzeugen. Zwar dürfte der Gesetzgeber nicht an eine Terrassenabtrennung gedacht haben. Es spricht m. E. aber nichts dagegen, diese als eine bauliche Veränderung anzusehen, die dem Einbruchsschutz dient.

Umlagebeschluss

Die Wohnungseigentümer können nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine vom Gesetz oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. Diese Regelung muss einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Daran fehlt es, wenn man einer Wohnungseigentümerin ohne erkennbaren Grund die Kosten für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auferlegt.

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