H 137 (1)

Beginn der Betriebsverpachtung

Verfahren →BFH vom 13.11.1963 (BStBl 1964 III S. 124)

→Oberste Finanzbehörden der Länder (BStBl 1965 II S. 4 ff.)

R 139 Abs. 5

Betriebsaufspaltung/Gewerblicher Grundstückshandel

Gehört ein Grundstück zum Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an ein Betriebsunternehmen vermietet, wird das Grundstück unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen (Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen (→BFH vom 21.6.2001 – BStBl 2002 II S. 537).

Einkunftsermittlung

Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften → BMF vom 29.4.1994 (BStBl I S. 282), vom 27.12.1996 (BStBl I S. 1521) und vom 8.6.1999 (BStBl I S. 592).

(Anhang 30)

Gewerblicher Grundstückshandel

  • Zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel → BMF vom 20.12.1990 (BStBl I S. 884) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 9.7.2001 (BStBl I S. 512).

    (Anhang 17)

  • Die "Drei-Objekt-Grenze" findet auch bei der Errichtung und dem Verkauf von Wohnobjekten Anwendung. Abweichend von den Grundsätzen der "Drei-Objekt-Grenze" kann auch der Verkauf von weniger als vier Objekten in zeitlicher Nähe zu ihrer Errichtung zu einer gewerblichen Tätigkeit führen, wenn besondere Umstände vorliegen (→ BFH vom 10.12.2001 – BStBl II 2002 S. 291, vom 13.8.2002 – BStBl II S. 811 und vom 18.9.2002 – BStBl II 2003 S. 238 und 286; → BMF vom 19.2.2003 – BStBl I S. 171 mit Übergangsregelung). Trotz des Überschreitens der "Drei-Objekt-Grenze" ist ein gewerblicher Grundstückshandel ausnahmsweise nicht anzunehmen, wenn auf Grund besonderer vom Stpfl. darzulegender Umstände eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen (→ BFH vom 20.2.2003 – BStBl II S. 510).
  • Bei der Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften und vermögensverwaltenden Personengesellschaften →BFH vom 7.3.1996 (BStBl II S. 369) und vom 10.12.1998 (BStBl 1999 II S. 390).
  • Bei Veräußerung im Rahmen von Bauherrenmodellen (→BFH vom 12.9.1995 - BStBl II S. 839).
  • Einbeziehung von Objekten, die von vornherein zum Verkauf an eine bestimmte Person vorgesehen sind → BFH vom 28.10.1993 (BStBl 1994 II S. 463).
  • Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft, die die Drei-Objekt-Grenze nicht überschreitet (→ BFH vom 20.11.1990 - BStBl 1991 II S. 345).
  • Bei Veräußerungen von geerbtem Grundbesitz →BMF vom 9.7.2001 (BStBl I S. 512).
  • Bei Veräußerung nur eines Grundstücks an nahestehenden Dritten mit anschließender Verwertung durch den Dritten →BFH vom 13.12.1995 (BStBl 1996 II S. 232).
  • Bei Bebauung und zeitnaher Veräußerung nur zweier Grundstücke mit gewerblichen Großobjekten →BFH vom 24.1.1996 (BStBl II S. 303).
  • Bei Veräußerung eines parzellierten Grundstücks in einem einzigen rechtsgeschäftlichen Vorgang an eine nahestehende GmbH, die anschließend die Grundstücke einzeln weiterverkauft →BFH vom 17.6.1998 (BStBl II S. 667).
  • Die "Drei-Objekt-Grenze" findet auch beim An- und Verkauf von Großobjekten (Mehrfamilienhäuser, Gewerbebauten) Anwendung → BMF vom 9.7.2001 (BStBl I S. 512).

    (Anhang 17)

  • Bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück →BFH vom 7.12.1995 (BStBl 1996 II S. 367).
  • Nachhaltigkeit und Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei Grundstücksgeschäften → BFH vom 12.7.1991 (BStBl 1992 II S. 143).
  • Jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum ist ein Objekt im Sinne der "Drei-Objekt-Grenze", auch wenn mehrere Objekte nach Vertragsabschluss baulich zu einem Objekt zusammengefasst werden (→BFH vom 16.5.2002 – BStBl II S. 571).
  • Grundstücksgeschäfte einer Personengesellschaft können einem Gesellschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden, dass unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht (→ BFH vom 3.7.1995 - BStBl II S. 617).
  • Bei Beurteilung der Tätigkeiten ansonsten vermögensverwaltender Personengesellschaften/-gemeinschaften sind die Aktivitäten von personenidentischen Personengesellschaften/-gemeinschaften zu berücksichtigen (→BFH vom 7.3.1996 - BStBl II S. 369).
  • Auf die Drei-Objekt-Grenze sind Grundstücke, die im Wege der Realteilung oder der gegenständlichen Teilauseinandersetzung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft zu Alleineigentum übertragen werden, auch dann nicht anzurechnen, wenn von den Gesellschaftern oder Gemeinschaftern Schulden der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft übernommen werden (→BFH vom 9.5.1996 - BStBl II S. 599).
  • Der Erwerb eines Grundstücks, dessen anschließende Bebauung mit einem Sechsfamilienhaus und die hiermit in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (→BFH vom 14.1.1998 - BStBl II S. 346).
  • Zuordnung eines Einfamilienhauses zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels bei vorübergehender ...

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