Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 3 und 5 EWPBG oder den §§ 11 und 13 EWPBG ab dem 1.3.2023 erlangt, in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen.[1]
Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen.[2]
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