Auch wenn die Wohnnutzung in der Anlage überwiegt, kann das Gebäude teilweise als Nichtwohngebäude anzusehen sein. Dies ist gem. § 106 Abs. 1 GEG dann der Fall, wenn 3 Voraussetzungen kumulativ, also insgesamt und nicht nur alternativ erfüllt sind:

  1. Die Nichtwohnnutzung darf nicht nur einen unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, was bei einer Gebäudenutzfläche von mehr als ca. 10 % in der Regel der Fall ist, und
  2. die Nichtwohnnutzung muss sich in wesentlicher Hinsicht von der Wohnnutzung unterscheiden und
  3. die gebäudetechnische Ausstattung muss sich wesentlich von den Wohnungen unterscheiden.
 
Praxis-Beispiel

Der Supermarkt im Erdgeschoss

  • Im Erdgeschoss der ansonsten aus Wohnungen bestehenden Anlage befindet sich ein Supermarkt. Seine Größe umfasst 8 % der Gebäudenutzfläche.

    Eine Spaltung des Gebäudes in Wohngebäude und Nichtwohngebäude findet angesichts der Fläche des Supermarktes nicht statt. Das Gebäude wird insgesamt als Wohngebäude behandelt.

  • Der Supermarkt umfasst 15 % der Gebäudenutzfläche.

    Die Nichtwohnnutzung ist nicht mehr unerheblich, da die Bagatellgrenze von ca. 10 % der Gebäudenutzfläche überschritten ist. Die Nutzung der Teileigentumseinheit als Supermarkt unterscheidet sich auch wesentlich von einer Wohnnutzung. Schließlich unterscheidet sich auch die gebäudetypische Ausstattung angesichts erforderlicher lüftungs- und klimatechnischer Anlagen wesentlich von Wohnungen. Der Supermarkt wäre als Nichtwohngebäude zu behandeln.

 

Wohnähnliche Nutzung

Unterscheidet sich die Nichtwohnnutzung nach Art und Gebäudeausstattung im Wohngebäude nicht wesentlich von der Wohnnutzung, so findet eine Spaltung in Wohngebäude und Nichtwohngebäude auch dann nicht statt, wenn die Nichtwohnnutzung die Bagatellgrenze von 10 % überschreitet. Insbesondere freiberufliche oder freiberufsähnliche Nutzungen, wie etwa Anwaltskanzleien, Architekturbüros, Schreibbüros, Arztpraxen, Steuerberaterkanzleien sowie Kindertagesstätten, unterscheiden sich nicht wesentlich von einer Wohnnutzung.[1]

[1] BR-Drs. 282/07 S. 139.

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