Die Vorgaben des § 61 Abs. 1 GEG waren bereits bis zum 30.9.2021 zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt waren Zentralheizungen mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe auszustatten. Hat die Wohnanlage mehr als 5 Wohnungen, bietet § 61 Abs. 3 GEG die Alternative zur wohnungsweisen Heizkreisregelung. Voraussetzung ist, dass die zentral erzeugte Wärme wohnungsweise, statt je Heizkörper abgegeben wird und die Trinkwassererwärmung mittels Wärmetauscher ebenfalls dezentral erfolgt.[1]

[1] HK-GEG/GEIG/Knauff, § 61 GEG Rn. 22.

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