Zu den Maßnahmen der energetischen Sanierung gehören insbesondere

  • Maßnahmen zur Wärmedämmung, vor allem der Außenwände, des Dachs und der Kellerdecke,
  • der Austausch alter und undichter Fenster und Außentüren,
  • der Einbau einer neuen, modernen Heizung,
  • die Anschaffung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung.

Pflichtmaßnahmen

  • Anlasslose Pflichtmaßnahmen

    Anlasslose Pflichtmaßnahmen sieht das GEG in Form

    • der Dämmung oberster Geschossdecken (siehe Kap. 1.8.1),
    • bestimmter Modifizierung der Heiztechnik (siehe Kap. 1.9.1) sowie
    • der Leitungsdämmung (siehe Kap. 1.9.1.3) vor.
  • Anlassbezogene Sanierung

    Für Änderungen, den Ausbau und die Erweiterung bestehender Gebäude macht das GEG in §§ 48 ff. bestimmte Vorgaben (siehe Kap. 1.8.3). Bezüglich der Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen sieht § 69 GEG unter bestimmten Voraussetzungen das Erfordernis einer Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nebst Armaturen vor (siehe Kap. 1.9.2).

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