Alexander C. Blankenstein
Die beiden Bestimmungen des § 60b GEG bezüglich der Heizungsprüfung und des § 60c GEG bezüglich des hydraulischen Abgleichs von Heizungssystemen sind am 1.10.2024 in Kraft getreten. Bis zum 30.9.2024 waren korrespondierende Regelungen in der EnSimiMaV enthalten. Verstöße gegen die EnSimiMaV stellten keine Ordnungswidrigkeiten dar. Anders ist das aber seit 1.10.2024: Mit Inkrafttreten der im Wesentlichen korrespondierenden Pflichten nach dem GEG 2024, stellen Verstöße eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR bewehrt sind.
Heizungsprüfung
Zunächst waren nach § 2 Abs. 1 EnSimiMaV alle Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen war zu prüfen,
- ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Heizung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert ist,
- ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
- ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
- inwieweit Dämmmaßnahmen an Armaturen und Rohren durchgeführt werden sollten.
Nach § 2 Abs. 3 EnSimiMaV war das Ergebnis der Prüfung schriftlich festzuhalten. Sollte Optimierungsbedarf festgestellt worden sein, war die Optimierung der Heizung bis zum 15.9.2024 durchzuführen. Die Heizungsprüfung musste nach § 2 Abs. 4 EnSimiMaV von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Dazu zählten insbesondere Bezirksschornsteinfeger, Handwerker der Gewerke Installateur und Heizungsbauer sowie Ofen- und Luftheizungsbauer sowie Energieberater.
Pflichten seit 1.10.2024 nach GEG
Die Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung betrifft seit 1.10.2024 auf Grundlage von § 60b GEG nur Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Selbstständige Nutzungseinheiten sind Teileigentumseinheiten im Bereich des Wohnungseigentums, im Übrigen gewerblich oder freiberuflich genutzte Einheiten. Außerdem muss es sich bei der Heizungsanlage um eine solche mit Wasser als Wärmeträger handeln.
Wärmepumpen sind vom Anwendungsbereich des § 60b Abs. 1 GEG ausgenommen, unterliegen also nicht der Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung.
Wurde die Heizung
- nach Ablauf des 30.9.2009 eingebaut oder aufgestellt, ist sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren seit Einbau bzw. Aufstellung und
- wurde sie vor dem 1.10.2009 eingebaut oder aufgestellt, ist sie bis zum Ablauf des 30.09.2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
Gemäß § 60b Abs. 5 GEG ist das Ergebnis der Heizungsprüfung sowie ein etwaiger Optimierungsbedarf der Heizung schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zu übersenden. Da Schriftform vorgeschrieben ist, muss das Ergebnis mit der Originalunterschrift der prüfenden Person abschließen (§ 126 Abs. 1 BGB).
Zeigt sich im Rahmen der Heizungsprüfung Optimierungsbedarf bezüglich der einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Heizungsanlage, sind die Optimierungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Gegenüber der zuständigen Behörde kann dann mithilfe des Prüfvermerks und des Belegs über die Durchführung der Maßnahme der Nachweis erbracht werden. Auch nach § 60b Abs. 5 Satz 3 GEG ist das Ergebnis der Heizungsprüfung und der Nachweis über durchgeführte Optimierungsmaßnahmen Mietern oder Pächtern unverzüglich vorzulegen, wenn sie dies verlangen.
Hydraulischer Abgleich
Die Pflicht zum hydraulischen Abgleich regelt seit dem 1.10.2024 § 60c GEG und löst insoweit mit gewissen Modifikationen den am 30.9.2024 außer Kraft getretenen § 3 Abs. 1 EnSimiMaV ab.
Nach § 3 Abs. 1 EnSimiMaV waren Gaszentralheizungssysteme in Nichtwohngebäuden ab 1000 m2 beheizter Fläche und in Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten bis zum 30.9.2023, in Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten bis zum 15.9.2024 hydraulisch abzugleichen. Dies galt nach § 3 Abs. 2 EnSimiMaV allerdings nicht, wenn das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde, innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch bevorsteht oder das Gebäude innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden sollte. Der hydraulische Abgleich war nach § 3 Abs. 3 Satz 2 EnSimiMaV einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform, also insbesondere auch digital, festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.
Pflichten seit 1.10.2024 nach GEG
Gegenüber § 3 EnSimiMaV ist der Anwendungsbereich des § 60c GEG nicht nur auf Gaszentralheizungssysteme beschränkt, sondern erstreckt sich auf sämtlich...