Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
1. |
die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks; |
2. |
die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung; |
3. |
die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben; |
4. |
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall); |
5. |
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen; |
6. |
die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf; |
7. |
eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen. |
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