Das AG stimmt K zu! Dem K stehe der eingeklagte Anspruch zu. Es müsse ein baurechtsmäßiger Zustand hergestellt werden. Nur mit dem von K beantragten Beschluss komme die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihrer Pflicht aus § 18 Abs. 2 WEG nach. Es bestehe daher eine Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Die Ablehnung des Beschlusses widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Das Fehlen einer Baugenehmigung und die formale Baurechtswidrigkeit seien auch keine Bagatelle. Erst mit Erteilung einer Baugenehmigung könne ein bauordnungsrechtmäßiger Zustand hergestellt werden oder bei Ablehnung der Baugenehmigung die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer weitergehend verpflichtet werden, einen ordnungsmäßigen Zustand herzustellen.

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