(1) 1Der gesetzlich bestimmte anzulegende Wert verringert sich bei Windenergieanlagen an Land auf null, wenn der Einspeisewillige nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c auf den gesetzlich bestimmten Anspruch nach § 19 Absatz 1 verzichtet hat. 2Der Anspruch auf eine durch Ausschreibungen ermittelte Zahlung nach § 19 Absatz 1 bleibt unberührt.

 

(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen werden soll, über den Verzicht nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c.

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