Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4[2] [Bis 15.05.2024: § 21 Absatz 1 Nummer 3] der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.

[1] § 23b geändert durch Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022. Zum Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20. Dezember 2022 (BGBl I S. 2512). Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

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