Der Gesamtwirtschaftsplan und der jeweilige Einzelwirtschaftsplan sind den Wohnungseigentümern vorab mit dem Ladungsschreiben zu übersenden.[1] Nicht erforderlich ist die Übersendung auch der die übrigen Wohnungseigentümer betreffenden Einzelwirtschaftspläne.[2]

Hieran dürfte sich auch nach Inkrafttreten des WEMoG nichts geändert haben, obwohl der Gesetzgeber der Auffassung ist, dass es nicht einmal dann einen Anfechtungsgrund bezüglich des Beschlusses nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen soll, wenn das zugrundeliegende Rechenwerk "Wirtschaftsplan" erhebliche Mängel aufweist oder im Einzelfall sogar überhaupt nicht erstellt ist. Dieser Linie wird die Rechtsprechung sicherlich nicht folgen, weshalb nicht nur nichts an der Praxis der Erstellung des Wirtschaftsplans geändert werden sollte, sondern selbstverständlich auch weiterhin den Wohnungseigentümern die Wirtschaftsplanentwürfe im Vorfeld der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Verfügung gestellt werden sollten.

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