Die sog. "ungeregelten" Mehrhausanlagen sind stets unproblematisch. Das sind die Fälle, in denen die Wohnanlage zwar aus mehreren Häusern besteht, die Gemeinschaftsordnung aber keine Bestimmungen über eine Kostentrennung enthält. Aber auch geregelte Mehrhausanlagen, die eine Kostenregelung entweder aufgrund entsprechender Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung oder aufgrund Beschlussfassung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG enthalten, sind unproblematisch. Ist also beispielsweise vereinbart oder beschlossen, dass die Kosten des im Haus A vorhandenen Aufzugs nur von den Wohnungseigentümern des Hauses A zu tragen sind, dann erfolgt die Umlage der Kosten entsprechend nur in den jeweiligen Einzelabrechnungen der Wohnungseigentümer des Hauses A.

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