Alexander C. Blankenstein
2.1.1.1 Hausgelder
Die wichtigste Einnahmequelle stellen die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Hausgeldvorschüsse dar. Gleichwohl müssen sie nicht zwingend im Wirtschaftsplan dargestellt werden, weil sie sich aus der Summe der nach den Einzelwirtschaftsplänen unter Saldierung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben von den Wohnungseigentümern zu zahlenden Hausgeldern ergeben.
Uneinbringbare Hausgelder
Sind Hausgelder einzelner Wohnungseigentümer, insbesondere im Fall ihrer Insolvenz, auf Dauer oder im betreffenden Wirtschaftsjahr nicht einzubringen, ist dies zunächst im Gesamtwirtschaftsplan entsprechend zu berücksichtigen und es ist insoweit eine Kostenposition zu bilden. In den Einzelwirtschaftsplänen sind diese voraussichtlichen Hausgeldausfälle auch auf die betreffenden Wohnungseigentümer umzulegen, da kein Grund besteht, diese hiervon auszunehmen.
2.1.1.2 Erträge aus Vermietung und Verpachtung
Erträge aus Vermietung und Verpachtung des gemeinschaftlichen Eigentums sind als Einnahmeposition zu berücksichtigen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich beim Mieter bzw. Pächter um einen Wohnungseigentümer oder einen gemeinschaftsfremden Dritten handelt.
2.1.1.3 Darlehensauszahlung
Als Finanzierungsinstrument kommt auch eine Kreditaufnahme der GdWE infrage. Einnahmen in Form von Darlehensauszahlungen sind dann im Wirtschaftsplan darzustellen, soweit die GdWE bereits ein Darlehen aufgenommen hat und in der Wirtschaftsperiode ein entsprechender Geldfluss erfolgt bzw. in der Wirtschaftsperiode die Darlehensaufnahme unter entsprechendem Geldfluss erfolgen wird.
Verwalter müssen berücksichtigen, dass bei langfristiger Kreditaufnahme über mehrere Jahre der Darlehensbetrag insgesamt in der Wirtschaftsperiode berücksichtigt wird, in der er zur Auszahlung kommt. Korrespondierend hiermit müssen auch die Kosten der zu finanzierenden Maßnahme auf Ausgabenseite berücksichtigt werden, da sie ebenfalls in dieser Wirtschaftsperiode anfallen werden.
Darlehen für Erhaltungsmaßnahme
Die Eigentümer beschließen 2025 wegen einer kostenintensiven Erhaltungsmaßnahme (Fassadensanierung mit Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems) die Aufnahme eines Darlehens mit einer 10-jährigen Laufzeit. Die Baumaßnahme soll ab Februar 2026 durchgeführt werden. Der Verwalter schließt namens der Gemeinschaft einen entsprechenden Darlehensvertrag. Ausgezahlt werden soll die Darlehenssumme in Höhe von 200.000 EUR im Januar 2026. Die Rückzahlung erfolgt jährlich ab 2027 in gleich großer Höhe.
Der Verwalter wird hier die im Januar 2026 erfolgende Einnahme in Höhe von 200.000 EUR im Gesamtwirtschaftsplan ausweisen. In den Einzelwirtschaftsplänen wird diese Einnahme nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel unter den einzelnen Wohnungseigentümern verteilt.
Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen werden dann bei den Ausgaben dargestellt.
2.1.1.4 Nutzungsentgelte
Bei Nutzungsentgelten bzw. Einnahmen aus der Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen, wie insbesondere Waschmarken, ist stets zu prüfen, ob diese der Erhaltungsrücklage zuzuführen sind, um die Betriebsbereitschaft der Einrichtungen finanzieren zu können. Sie sind dann nicht im Einnahmen-/Ausgabenteil des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen, da sie gerade nicht ausgeschüttet werden sollen. Sie sind vielmehr in der Darstellung der Zuführungen zur Erhaltungsrücklage darzustellen.
2.1.1.5 Zinseinnahmen
Zinseinnahmen sind stets als Einnahmen auszuweisen. Erzielt die GdWE etwa Einnahmen aus der Verzinsung des gemeinschaftlichen Girokontos, sind diese entsprechend im Einnahmenteil des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen und darzustellen. Entstammen sie aus der verzinslichen Anlage der Erhaltungsrücklage, ist zu differenzieren, ob eine Ausschüttung an die Wohnungseigentümer geregelt ist oder diese als Zuführung zur Erhaltungsrücklage auf dem Rücklagenkonto verbleiben sollen. Dann sind sie als Zuführungsposition der Erhaltungsrücklage zu berücksichtigen. Unabdingbarer Bestandteil des Wirtschaftsplans sind jedenfalls voraussichtliche Zinseinnahmen aus der Anlage der Erhaltungsrücklage. Ob die Zinseinnahmen der Erhaltungsrücklage letztlich ausgeschüttet werden oder auf dem (Festgeld-)Konto der Rücklage verbleiben sollen, unterliegt der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer.
In Zeiten extrem niedrigen Zinsniveaus müssen die Zinsen im Wirtschaftsplan allerdings nicht berücksichtigt werden, wenn tatsächlich nur verschwindend geringe Zinseinnahmen zu erwarten sind.
2.1.1.6 Gemeinschaftliche Forderungen
Forderungen der Gemeinschaft darf der Verwalter nur dann in den Wirtschaftsplan aufnehmen, wenn mit ihrer Erfüllung während der Wirtschaftsperiode tatsächlich und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann. Im Übrigen sind Forderungen der GdWE in dem nach § 28 Abs. 4 WEG zu erstellenden Vermögensbericht darzustellen (siehe Kap. C.II.2.5.7.1).