Alexander C. Blankenstein
Beschlussgegenstand stellt nicht das Rechenwerk "Wirtschaftsplan" dar, sondern die sich auf Grundlage der Einzelwirtschaftspläne ergebenden Vorschüsse. Allerdings führt die pauschale Beschlussfassung wie etwa: "Die Wohnungseigentümer beschließen den Wirtschaftsplan 2025" nicht zur Teilnichtigkeit des Beschlusses. Vielmehr wird der Beschluss naheliegend so ausgelegt, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen.
Im Übrigen kann die Beschlussfassung auf 2 Wegen erfolgen:
Aufgeschlüsselte Listung der Vorschüsse
Streng dem Wortlaut des Gesetzes folgend, werden die auf die einzelnen Sondereigentumseinheiten entfallenden Vorschüsse nach Vorschussbestandteil aufgeschlüsselt gelistet.
Beschluss über die Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans (Liste)
TOP XX: Festsetzung der Vorschüsse zur Kostentragung und der gebildeten Rücklagen
Die Wohnungseigentümer beschließen die nachfolgend dargestellten Hausgeldvorschüsse für die jeweiligen Sondereigentumseinheiten, bestehend aus den Beiträgen zur Bewirtschaftung und Verwaltung (Kostentragung) sowie der Erhaltungsrücklage und der Rücklage für Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:
SE-Nr. |
Kosten EUR |
Erhaltungsrücklage |
Klagen-Rücklage |
Gesamtvorschuss |
Vorschuss monatlich |
1 |
2.400,00 |
400,00 |
100,00 |
2.900,00 |
241,67 |
2 |
2.700,00 |
430,00 |
110,00 |
3.240,00 |
270,00 |
(...) |
(...) |
(...) |
(...) |
(...) |
(...) |
250 |
2.500,00 |
410,00 |
105,00 |
3.015,00 |
251,25 |
Bezugnahme auf die Einzelwirtschaftspläne
Zwar ist Gegenstand der Beschlussfassung nicht mehr der Wirtschaftsplan selbst. Bezüglich des Beschlussgegenstands, den die Hausgeldvorschüsse darstellen, kann aber im Beschluss Bezug genommen werden auf ein Dokument, nämlich den zugrunde liegenden Wirtschaftsplan.
Beschluss über die Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans (Bezugnahme)
TOP XX: Festsetzung der Vorschüsse zur Kostentragung und der gebildeten Rücklagen
Die Wohnungseigentümer genehmigen die auf Grundlage der jeweiligen Einzelwirtschaftspläne mit Druckdatum vom 5.4.2025 für die einzelnen Sondereigentumseinheiten festgesetzten Hausgeldvorschüsse, bestehend aus den Beiträgen zur Bewirtschaftung und Verwaltung (Kostentragung) sowie der Erhaltungsrücklage und der Rücklage für Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.