Rz. 438

Änderungen des Bauträgervertrags vor Auflassung sind grundsätzlich formbedürftig.[1] Dabei ist es grundsätzlich gleichgültig, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung handelt.[2] Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn durch eine nachträgliche Vereinbarung nur unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung beseitigt werden sollen und wenn die zu diesem Zweck getroffene Vereinbarung die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag nicht wesentlich verändert.[3]

[1] BGH v. 5.4.2001, VII ZR 119/89, NJW 2001 S. 1932.
[3] BGH v. 5.4.2001, VII ZR 119/89, NJW 2001 S. 1932; BGH v. 9.11.1995, V ZR 36/95, NJW 1996 S. 453.

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