Rz. 600

Für den Anspruch auf Auflassung hat der Insolvenzverwalter kein Wahlrecht; diesen Anspruch muss er aus der Masse erfüllen. In der Insolvenz des Bauträgers führt mithin die Weigerung des Insolvenzverwalters, das Bauwerk fertigzustellen, nicht dazu, dass der Erwerber auf einen – ungesicherten – Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung verwiesen werden kann.[1] Die Fälligkeit des Auflassungsanspruchs richtet sich danach, ob der Teil des Erwerbspreises, welcher auf die Übereignung des anteiligen gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums entfällt, gezahlt wurde. Für die geschuldete Vergütung muss der Wert des anteiligen gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums ermittelt werden. Fehlt im Bauträgervertrag eine Festlegung, muss der Wert ermittelt werden; ggf. gilt subsidiär § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MaBV.

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