Sämtliche Ausführungen bezüglich der Etagenheizungen gelten nach § 71l Abs. 6 GEG auch für Gebäude, in denen mindestens eine Einzelraumfeuerungsanlage i. S. d. § 2 Nr. 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon betrieben wird, sobald die erste Einzelraumfeuerungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde.

Gängige Einzelraumfeuerungsanlagen sind Kaminöfen und Kachelöfen. Von der Vorschrift des § 71l Abs. 6 GEG sind sowohl handbeschickte (etwa mit Kohle, Holz oder Öl) als auch automatisch (etwa mit Gas) beschickte Einzelraumfeuerungsanlagen erfasst. Ausgenommen sind Feuerungsanlagen, die primär Kochzwecken dienen, ausgenommen ist auch der Austausch von Stromdirektheizungen nach § 71d Abs. 3 GEG.[1]

Der Wortlaut der Norm scheint zunächst verwirrend, da auf den Zeitpunkt des Einbaus der Einzelraumfeuerungsanlage abgestellt wird. Allerdings ordnet § 71l Abs. 6 GEG die Anwendung der Absätze 1 bis 5 GEG an. Nach § 71l Abs. 1 GEG gilt, dass die 5-Jahres-Frist erst mit Beginn der Arbeiten im Hinblick auf den Einbau einer neuen Etagenheizung infolge irreparablen Defekts beginnt. Nichts anderes gilt im Fall der Einzelraumfeuerungsanlagen.

[1] BT-Drs. 20/6875, S. 127.

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