Eine Heizungsanlage ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 14a GEG eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon. Ausgenommen sind handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen i. S. v. § 2 Nr. 3 und offene Kamine nach § 2 Nr. 12 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Für Kaminöfen und Kachelöfen gelten die Vorschriften über die Etagenheizungen in § 71l GEG entsprechend. Die Heizungsanlage ist insoweit von der heiztechnischen Anlage abzugrenzen. Diese umfasst einerseits die Heizungsanlage selbst, daneben aber auch noch Speicherung, Verteilung und Übergabe der Wärme.[1]

[1] Herlitz, jurisPR-MietR 20/2023 Anm. 1.

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