Beteiligte
Kommission / Österreich |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Republik Österreich |
Tenor
1. Das Königreich der Niederlande wird im Register als Streithelfer gestrichen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-168/04
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 5. April 2004,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und B. Eggers als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster und S. Terstal als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
– 719 777 –
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1
Das Königreich der Niederlande hat dem Gerichtshof mit am 16. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass es seinen Streithilfeantrag in der vorliegenden Rechtssache zurücknehme.
2
Die Parteien haben sich zu dieser Rücknahme nicht innerhalb der gesetzten Frist geäußert.
3
Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
Unterschriften
Der Kanzler R. Grass, Der Präsident V. Skouris
Fundstellen
Dokument-Index HI1513320 |
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