Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Offensichtliche Unzulässigkeit. Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen Zusammenhang und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 53 Abs. 2
Beteiligte
Tenor
Das vom Budapesti XX., XXI. és XXIII. Kerületi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 11. Juli 2014 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C-366/14) ist offensichtlich unzulässig.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Budapesti XX., XXI. és XXIII. Kerületi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 11. Juli 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juli 2014, in dem Verfahren
Herrenknecht AG
gegen
Hév-Sugár kft
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und von Art. 3 Abs. 1 des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Rom).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Herrenknecht AG (im Folgenden: Herrenknecht), einer Gesellschaft deutschen Rechts, und der Hév-Sugár kft (im Folgenden: Hév-Sugár), einer Gesellschaft ungarischen Rechts, wegen einer Mietzahlungsforderung.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:
„Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden
- schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
- in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
- im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.”
Rz. 4
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom bestimmt:
„Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.”
Ungarisches Recht
Rz. 5
Die einschlägigen nationalen Bestimmungen übernehmen im Wesentlichen die Vorschriften des Unionsrechts.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rz. 6
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass am 11. Juli 2008 zwischen Herrenknecht als Vermieterin und Hév-Sugár als Mieterin ein Mietkaufvertrag geschlossen wurde, nach dem Herrenknecht Hév-Sugár Baumaschinen für Tunnelbohrungen vermietete. In dem Vertrag war außerdem vereinbart, dass Herrenknecht die Ausrüstung, die Gegenstand des Vertrags war, nach Ablauf der Mietzeit an Hév-Sugár verkauft.
Rz. 7
Zu dem Vertrag gehörten fünf Anhänge, die verschiedene Vertragsbedingungen betrafen und dem vorlegenden Gericht zufolge Klauseln enthielten, wonach im Streitfall entweder – gemäß Anhang 1 des Vertrags – Schiedsgerichte oder – gemäß seinen Anhängen 2 und 4 – ordentliche Gerichte zuständig sein sollten. Für den letztgenannten Fall war vorgesehen, dass die klagende Partei im Streitfall die Wahl zwischen den bezeichneten deutschen oder ungarischen Gerichten haben sollte.
Rz. 8
Außerdem sollte nach Anhang 1 dieses Vertrags, der die Lieferung von Waren betraf, im Streitfall deutsches Recht anwendbar sein, während nach dessen Anhängen 2 und 4, die die Gestellung von Personal bzw. die allgemeinen Mietbedingungen betrafen, Schweizer Recht anwendbar sein sollte.
Rz. 9
Im Rahmen eines Verfahrens infolge einer von Herrenknecht erhobenen Mietzahlungskl...