Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird. Nichtzulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Frau Anne-Marie Klose trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. November 2020,
Anne-Marie Klose, wohnhaft in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Seher,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta sowie der Richter M. Ilešič und E. Juhász (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Anne-Marie Klose die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2020, Klose/EUIPO (Darstellung eines Rechtecks mit drei farbigen Segmenten) (T-81/20, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:403), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Dezember 2019 (Sache R 1995/2019-2) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Rechteck mit drei farbigen Segmenten darstellt, als Unionsmarke abgewiesen hat.
Zur Zulassung des Rechtsmittels
Rz. 2
Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
Rz. 3
Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rz. 4
Nach Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Rz. 5
Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Rz. 6
Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels auf vier Argumente, mit denen sie geltend macht, dass die in ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen zu einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam seien.
Rz. 7
Mit ihrem ersten Argument wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke nicht alle von der Markenanmeldung umfassten Waren als Zubehör für den Reitsport betrachtet zu haben. Sie macht geltend, dass es für die Einheit und Entwicklung des Unionsrechts entscheidend sei, bei der Beurteilung der Waren und Dienstleistungen deren spezifische Beschreibung in der Anmeldung zu berücksichtigen und eine Abgrenzung zu den allgemeinen Oberbegriffen zu finden.
Rz. 8
Mit ihrem zweiten Argument macht sie geltend, dass das Gericht ihr Klagevorbringen, wonach Bildmarken und Farbmarken nicht identisch behandelt werden dürfen, nicht berücksichtigt habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist die Frage, ob Bildmarken und Farbmarken identisch oder unterschiedlich zu behandeln sind, für die Einheit und Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam.
Rz. 9
Mit ihrem dritten Argument führt die Rechtsmittelführerin aus, dass sich das Gericht auf die Feststellung beschränkt habe, die angemeldete Bildmarke sei nur mit gewöhnlichen Konturen und gewöhnlichen Farben gestaltet, und dass es damit gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM (C-329/02 P, EU:C:2004:532) verstoßen habe. Für die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts sei es...