Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird. Nichtzulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
Tenor
1.Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2.Die Thomas Henry GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-342/23 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 31. Mai 2023,
Thomas Henry GmbHmit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt O. Spieker und Rechtsanwältinnen D. Mienert und J. Si-Ha Selbmann,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Thomas Henry GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 31. März 2023, Thomas Henry/EUIPO (MATE MATE) (T-482/22, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2023:185), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Mai 2022 (Sache R 406/2021-1) über die Anmeldung des Wortzeichens MATE MATE als Unionsmarke abgewiesen hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
Rz. 2
Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
Rz. 3
Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rz. 4
Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen von Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Rz. 5
Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Rz. 6
Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, darin würden bedeutsame Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts aufgeworfen.
Rz. 7
Hierzu trägt sie vier Argumente hinsichtlich eines Verstoßes des Gerichts gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) vor.
Rz. 8
Erstens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, bei seiner Beurteilung der Anforderungen an Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 einen Fehler begangen zu haben. Zum einen sei ein Zeichen nicht beschreibend, soweit es einer Sprache nicht eindeutig zugeordnet werden könne, und zum anderen bedürfe die Annahme einer homogenen Gruppe einer gesonderten und umfassenden Begründung.
Rz. 9
Zweitens habe das Gericht bei seiner Beurteilung der Anforderungen an Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 einen Fehler begangen. Diese Bestimmung ziele darauf ab, Zeichen von der Eintragung auszuschließen, die sich nicht zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen eigneten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Rz. 10
Drittens habe das Gericht bei seiner Beurteilung der Anforderungen an Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001 und insbesondere an den Begriff „Täuschung“ im Sinne dieser Bestimmung einen Fehler begangen. Genauer gesagt ist sie der Auffassung, dass eine „Täuschung“ nur dann vorliege, wenn eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen Irreführung bestehe. Infolgedessen genüge es aber nicht, wenn bloß die Möglichkeit eines irrigen Verständnisses bestehe.
Rz. 11
Viertens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, da es die vorgelegten Voreintragungen nicht berücksichtigt...