Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird. Nichtzulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
Emmentaler Switzerland/ EUIPO |
Tenor
1.Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2.Emmentaler Switzerland trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-458/23 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Juli 2023,
Emmentaler Switzerlandmit Sitz in Bern (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwälte M. Pemsel und M. Sonntag,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Bundesrepublik Deutschland,
Französische Republik,
Centre national interprofessionnel de l’économie laitière (CNIEL)mit Sitz in Paris (Frankreich),
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen, des Richters J.-C. Bonichot (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des Vorschlags des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin T. Ćapeta
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Emmentaler Switzerland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Mai 2023, Emmentaler Switzerland/EUIPO (EMMENTALER) (T-2/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:278), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Oktober 2020 (Sache R 2402/2019-2) über die internationale Registrierung des Wortzeichens EMMENTALER mit Benennung der Europäischen Union abgewiesen hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
Rz. 2
Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
Rz. 3
Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rz. 4
Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen von Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Rz. 5
Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Rz. 6
Zur Stützung ihres Zulassungsantrags macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der einzige Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 74 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfe.
Rz. 7
Im Einzelnen trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe bei seiner Beurteilung des beschreibenden Charakters des geprüften Zeichens in Rn. 53 des angefochtenen Urteils dem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrag vom 7. März 1967 über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geografischen Bezeichnungen (im Folgenden: Abkommen Schweiz-Deutschland) kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Das Gericht habe sich nämlich auf andere Kriterien als das Abkommen Schweiz-Deutschland gestützt und sei daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das Zeichen „EMMENTALER“ beschreibend sei, da es von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung einer Käsesorte verstanden werde. Das Gericht hätte jedoch feststellen müssen, dass das geprüfte Zeichen eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sei, da das Abkommen die Bezeichnung „Emmentaler“ Käse schweizerischen Ursprungs vorbehalte.
Rz. 8
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin wirft ihr Rechtsmittel die Frage auf, ob bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens die rechtliche Bedeutung des Begriffs, aus dem es bestehe, oder vielmehr seine tatsächliche Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskr...