Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, oder Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. Festsetzung der Verbrauchsteuern auf Bier. Methode zur Berechnung der Grad Plato. Gesetzesänderung zur Präzisierung dieser Methode. Keine Auswirkung dieser Richtlinie auf früher erworbene Positionen
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99; Richtlinie 92/83/EWG Art. 3 Abs. 1; RL 1151/2020/EU Art. 1 Nr. 1
Beteiligte
ATHINAÏKI ZYTHOPOIIA A. E. |
Anexartiti Archi Dimosion Esodon |
Tenor
1.Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
ist dahin auszulegen, dass
er keine reine Auslegungsbestimmung darstellt.
2.Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2020/1151
ist dahin auszulegen, dass
er keinen neu aufgetretenen Gesichtspunkt darstellt, der es rechtfertigt oder erforderlich macht, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union erneut mit seiner Auslegung der Fassung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2020/1151 befasst.
Tatbestand
In der Rechtssache C-724/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (Verwaltungsgericht Thessaloniki, Griechenland) mit Beschluss vom 29. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2023, in dem Verfahren
ATHINAÏKI ZYTHOPOIIA A. E.
gegen
Anexartiti Archi Dimosion Esodon
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei, des Präsidenten der Vierten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 der Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 2020, L 256, S. 1), soweit mit dieser Bestimmung Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 21) geändert wurde.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ATHINAÏKI ZYTHOPOIIA A. E. (im Folgenden: Athinaïki Zythopoiia) gegen die Anexartiti Archi Dimosion Esodon (Unabhängige Behörde für öffentliche Einnahmen, Griechenland) (im Folgenden: AADE) wegen der Verbrauchsteuern, die für das Jahr 2019 auf ein von dieser Gesellschaft hergestelltes und vertriebenes aromatisiertes Bier erhoben wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In seiner ursprünglichen Fassung lautete Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 wie folgt:
„Die von den Mitgliedstaaten auf Bier erhobene Verbrauchsteuer wird entweder
– nach Anzahl Hektoliter/Grad Plato oder
– nach Anzahl Hektoliter/Grad vorhandener Alkoholgehalt
des Fertigerzeugnisses festgesetzt.“
Rz. 4
In den Erwägungsgründen 2 und 3 der Richtlinie 2020/1151 heißt es:
„(2) Um die einheitliche Anwendung der Bedingungen für die Festlegung der Verbrauchsteuer auf Bier zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Bedingungen für die Messung von Grad Plato festzulegen. Insbesondere ist es im Hinblick auf die Messung der Grad Plato bei gesüßtem oder aromatisiertem Bier wichtig, zu präzisieren, dass die Zutaten von Bier, die nach der Gärung hinzugefügt werden, bei der Messung der Grad Plato ebenfalls zu berücksichtigen sind. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Messung des Trockenextrakts der Stammwürze des Enderzeugnisses ist diese Präzisierung notwendig und dadurch gerechtfertigt, dass ein harmonisierter Ansatz erforderlich ist, der die korrekte und einfache Anwendung dieser Vorschriften durch die betreffenden Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltungen sowie die Wirksamkeit der Steueraufsicht in Bezug auf die Gefahren der Steuerflucht, der Steuerhinterziehung oder des Missbrauchs sicherstellen würde.
(3) Um einen reibungslosen Übergang zu einer harmonisierten Methode für die Messung der Grad Plato von Bier sicherzustellen, sollte es zulässig sein, dass Mitgliedstaaten, die am 29. Juli 2020 nach der Gärung hinzugefügte Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato nicht berücksichtigen, die derzeit angewandte Methode für einen Übergangszeitraum beibehalten.“
Rz. 5
Durch Art. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie wurden in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 ein zweiter und ein dritter Unterabsatz mit folgen...