Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 85/337/EG und 97/11/EG. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten. Erhebliche Änderung der Nutzung eines Bauwerks oder eines Grundstücks. Unzulässigkeit der Klage

 

Beteiligte

Kommission / Vereinigtes Königreich

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

 

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 4. Mai 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C.-F. Durand und F. Simonetti als Bevollmächtigte im Beistand von A. Howard, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Bethell, dann durch E. O'Neill als Bevollmächtigte im Beistand von D. Elvin, QC, und J. Maurici, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Makarczyk (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2006,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt in ihrer Klageschrift die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337) verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen für die vollständige und genaue Umsetzung der Art. 2 bis 6, 8 und 9 dieser Richtlinie erlassen hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 lautet wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.”

3 Art. 3 der Richtlinie bestimmt:

„Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

  • Mensch, Fauna und Flora,
  • Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  • Sachgüter und kulturelles Erbe,
  • die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten, dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich genannten Faktoren.”

4 Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie lautet:

„Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

  1. einer Einzelfalluntersuchung

    oder

  2. der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.”

5 Anhang II der Richtlinie „Projekte nach Artikel 4 Absatz 2”) erwähnt unter Nr. 5 Buchst. b Anlagen zur Zementherstellung.

Nationales Recht

6 Im Vereinigten Königreich sind die Zuständigkeiten für den Umweltschutz im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung für die Verbrennung von Abfallbrennstoffen zwischen den Raumordnungsbehörden und den Umweltbehörden aufgeteilt.

7 Erstere, insbesondere die örtlichen Planungsämter, sind zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Baugenehmigungen. Lehnt ein örtliches Planungsamt einen Antrag ab oder erteilt es keinen Bescheid, kann der Antragsteller Klage gegen die ablehnende Entscheidung oder die Untätigkeit der Behörde beim Minister erheben. Dieser kann auch beschließen, eine örtliche Planungsbehörde für unzuständig zu erklären, und selbst über den Bauantrag entscheiden. In Wales werden die dem Minister übertragenen Raumordnungszuständigkeiten durch die National Assembly for Wales wahrgenommen.

8 Nach Section 57 des Raumordnungsgesetzes von 1990 (Town and Country Planning Act 1990, im Folgenden: TCPA) ist eine Baugenehmigung für jedes „Bauvorhaben” notwendig, das in Section 55 TCPA wie folgt definiert wird: „Durchführung von Hoch-, Tief- oder Bergbauarbeiten oder andere Maßnahmen in, auf, über und unter dem Erdboden oder eine erhebli...

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